Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 15.09.1959 – 2 StR 338/59

2. Strafsenat

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2271 031

StR 338/59

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Großhändler Josef B aus geboren am EEE 1922 in G. zur Zeit

in Untersuchungshaft,

2.) den Lagerarbeiter Willy H aus FR DB, geboren am B 19253 in zur Zeit in

Strafhaft in anderer Sache,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. September 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Menges

eis beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschafs, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 26. März 1959 werden verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch gegen den Angeklagten Hi dahin berichtigt, daß er unter Freisprechung im übrigen des gemeinschafilichen schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, ferner der Hehlcerei und der Urkundenfälschung in zwei Fällen schuldig ist.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten Bi wirä die seit dem 27. März 1959 erlittene UnterSuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte Josef DEE ist wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Gegen den Angeklagten Willy HER ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall, Hehlerei und Urkundenfälschung, diese in zwei Fällen, unter Einbeziehung einer am 23. Juni 1958 gegen ihn verhängten Zuchthausstrafe von einem Jahr auf eine Gesamt. strafe von sechs Jahren und sechs Monaten Zuchthaus erkannt worden; außerdem ist seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden.

Bei dem gemeinschaftlichen schweren Diebstahl der beiden Angeklagten als Mittäter handelt es sich um den Einbruch in ein Pelzgeschäft, bei dem .eine große Anzahl hochwertiger Pelze im Gesamtwerte von etwa 100.000 DM gestohlen worden sind. Nach dem Sachverhalt des Urteils drang zunächst der Angeklagte HB in die Geschäftsräume des Pelzgeschöfts ein und gelangte von da in den Lagerraum für Pelze. Nach deren Entdeckung eilte er zu dem Mitverurteilten DW in dessen Wohnung und bot diesem Pelze zum Verkauf an. Als dieser zunächst wissen wollte, um was für Pelze es sich handle, holte HM einige: Felle aus dem Pelzgeschäft. BE nahn die Muster an sich und suchte einen weiteren Mitverurteilten auf, mit dem er vereinbarte, die Pelze aufzuladen und wegzubringen. BE und der weitere Mitverurteilte - dieser zusammen mit zwei oder drei anderen Männern mit einem Kraftwagen Opel-Rekord - begaben sich hierauf zu dem Pelzgeschäft. Die von dem Angeklagten Hi auf das Vordach herausgeschafften gebündelten Pelze wurden unter Mitwirkung Bis - bis auf zwei oder drei Bündel - in den Kraftwagen verladen und dann auswärts in einen ehemaligen Luftschutzkeller eingelagert. Anschließend kehrte man zurück unä der Angeklagte Hi stieg vereinbarungsgemäß nochmals in das

Pelzgeschäft ein, um weitere Pelze in von dem weiteren Mitver_ urteilten mitgebrachte leere Säcke einzupacken. Diese wurden elsdann zusammen mit den zunächst zurückgelassenen zwei bis drei Bündel Pelze wieder in den Kraftwagen gebracht und weggefahren.

Beide Angeklagte rügen mit ihrer Revision fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts, der Angeklagte Bi außerden unzureichende und falsche Würdigung des Beweisergehnisses.

1.) Eine angeblich ungenügende oder gar unterbliebene Würdigung von Zeugenbeweisen kann die Revision nicht rechtswirksam rügen. Denn die Würdigung der Beweise steht nach dem Gesetz allein dem Tatrichter zu und § 267 StPO schreibt nicht vor, daß er in den Urteilsgründen anzugeben hat, welche Beweismittel er im einzelnen benutzt hat. Was er als Ergebnis der Beweisaufnahme im Sinne des $'261 StPO feststellt, ist in den Urteilsgründen wiedergegeben. Diese erwiesenen Feststellungen binden das Revisionsgericht, das sie seiner Prüfung des Urteils als Tatsachen zugrunde zu legen hat. Nur dann, wenn die Beweiswürdigung Unklarheiten, Widersprüche oder Verstöße gegen die allgemeine Lebenserfahrung oder gegen die Denkgesetze aufweist, liegt darin ein sachlichrechtlicher Mangel, den die Revision rügen kann, der aber auch schon auf die allgemeine Sachrüge hin vom Revisionsgericht beachtet werden muß. In allen diesen Beziehungen ist indessen das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden, so daß der Angriff der Revision Bgm gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer fehl geht. Dies gilt auch insoweit, als sie geltend macht, ein vertraulicher Hinweis verdiene keinen Glauben.

2.) Widersprüche, die den Bestend des Urteils gefährden, sind nicht erkennbar.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-15/2-str-338-59#rd_6

Allerdings ist die Angabe bei der Darstellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten BEW; er sei am 18. Januar 1958 nach TEEN gereist, nicht vereinbar mit der Feststellung im Sachverhalt des Urteils, daß er in der Nacht vom 14./15. Januar 1958 zusammen mit anderen in einem Kraftwagen nach TEE fuhr. Doch ist nicht ersichtlich, daß das Urteil gegen BE auf äieser Unstinnigkeit in seinen Gründen beruhen könnte.

Nicht einwandfrei ist auch die Feststellung, wann der Angeklagte HM den Mitgliedsausweis des DEE Jugendherbergswerkes, ausgestellt am 1. April 1958 in Ceuuuuuiiiue für den Studenten Friedrich Wilhelm KM, erlangt hat. Angeblich war der Ausweis dem Berechtigten Ende April 1958 in MOM abhanden gekommen (VA 9). Das Urteil hält die Einlassung des Angeklagten io BR er habe den Jugendherbergsausweis in MEER zefunden, für nicht widerlegt (UA 18), spricht aber gleich anschließend davon, daß H@WEB an 158. März 1958 verhaftet worden ist (s. auch UA 3,8). Unter diesen Umständen kann. er den Ausweis nicht Ende April 1958 in MW gefunden haben. Je-Goch berührt diese Unstimmigkeit nicht die Verurteilung des Angeklagten Hl wegen Urkundenfälschung, weil er den Ausweis auf seinen Namen umänderte. Daher kann auch dieser Widerspruch in den Urteilsgründen, wann Hi wirklich in den Besitz des Ausweises gekommen ist, den Bestand des Urteils nicht gefährden.

3.) Zur Begründung der Mittäterschaft des Angeklagten BOB Hei üem Einbruchsdiebstahl heißt es im Urteil, das Gericht sei überzeugt, daß dieser Angeklagte die Tat als seine eigene gewollt habe; der Einbruch sei von Hi; BEE und anderen gemeinschaftlich ausgeführt worden; DEM sei äaher als Mittäter zu bestrafen.

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Der Ausspruch des Urteils, daß der Angeklagte Den "die Tat als eigene gewollt" "habe, ist eine wertende Beurteilung, mit der allein die Mittäterschaft noch nicht rechtlich einwandfrei nachgewiesen ist (BGHSt 8, 393, 396). Doch liegt diese dann vor, wenn der Angeklagte eine so starke Beziehung zum Hergang und zum Erfolg der Tat gehabt hat, daß dadurch die strafbare Handlung maßgeblich von seinem Willen abhängig gewesen ist. Das ist hier der Fall. Nach dem Sachverhalt hatte der Angeklagte DW ersichtlich ein eigenes Interesse an der Durchführung der Straftat. Durch seine Einwirkung auf das Geschehen hat er die Ausführung des Einbruchsdiebstahls von sich aus wesentlich beeinflußt. Er sorgte dafür, daß die Tat alsbald bewerkstelligt wurde x und bestimmte selbständig den weiteren Mitverurteilten zur Mit-E wirkung bei der Ausführung. Auch regelte er im Einvernehnen nit. diesem den schnellen Abtransport des zu stehlenden Gutes. Daß ersich erst zur Mitwirkung an der Straftat entschloß, nachdem ; der Angeklagte Hl vereits den Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB einmal verwirklicht hatte, hindert nicht, i auch ihm diesen Erschwerungsgrund zuzurechnen (vgl. BGHSt 2, 344). Unter seiner Mitwirkung wurde der fremde Gewahrsam end— gültig gebrochen und der eigene Gewahrsam begründet, somit der . Diebstahl auch durch ihn ausgeführt. Mithin ist die Annahme i des Urteils, daß der Angeklagte Bag Mittäter gewesen ist, rechtlich nicht zu beanstanden.

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UWE

Wi va:

4.) Auch im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden Rechtsmangel erkennen lassen, so daß die Revisionen beider Angeklagten zu \ verwerfen sind, jedoch war der Urteilsspruch gegen HR 3 in der geschehenen Weise richtigzustellen, damit kein Zweifel & aufkomnt, daß das Urteil seine Eigenschaft als gefährlicher

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Gewohnheitsverbrecher nur für den gemeinschaftlichen schweren Diebstahl im Rückfall bejaht hat.

Rotberg Werner Scharpenseel Martin Menges