Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 25.08.1959 – 4 StR 305/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

3 9293 009 e

g_EtR_ 3037323

ITaNamen des Volkes In der Strafsache

gegen den Kraftfahrer, zur Zeit Hilfsarbeiter, Johann > aus FreiiD/uEEB. zeboren an. ED EB in ı .

wegen fahrlässeiger Tötung

hat der Ferienstrafsenat Jdes Bundesgerichtshofs in der Sitzung 250

vom 25. August 1959, an der teilgenommen haben:

Burdesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichier Dr. Sauer Bundesrichier Dr. Seibeit

Bundesrichter Dr. Hübner ais beisitzende Richier,

Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesteilter BD in der Verhandlung,

Justizangestellter WW dei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil Ges Lanägerichts in Memmingen vom 6. Februar 1959 wirä verworfen.

ke]

r tat die Kosten seines Rechtsmitiels zu vwrageno

Von Rechts wegen

>

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlicher fahrlässiger Tötung von zwei Menschen zu neun Monaven Gefängnis bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Es hai ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und eine zweijährige Sperre vor Erteilung einer neuen #Srlaubnis angeordnet. Den Urteil iiegen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrunde:

km 27. Juii 1958 lenkte der Angeklagte einen Reisecmridus auf der Ausobahn zwischen Siuttgart und Ulm. Da für die Reisenden eine Mittagspause in CGberelshingen vorgesehen war, hatte er vom Reiseleiter dıe Weisung erhalten, die Autobahn an der Ausfahrt nach Obereichingen zu verlassen. Als er sich gegen ı3 Uhr dieser Steile näherie, deren Entfernung auf dem sie ankünäigenden Schild nicht in lfetern angegeben war, Teiminderte er seine ursprüngliche Geschwindigkeit von etwas über ivoO km/st zunächst auf 75 und dann auf 40 km/st. Dennoch verpaßtie er die Oberelchinger Ausfahrt. Als er von dem Reiselei-- ter darauf aufmerksam gemacht worden war, bremste er den Omnipus sofort nachdrücklich weiter bis auf eine Stundengeschwindigkeit von 30 bis 35 km/st ab, fuhr gleichzeitig, ohne sich über den rückwäriigen Verkehr vergewissert zu haben, nach links auf die Überholbahn und anschließend in einem weiten Bogen wieder nach rechis, Er wollie auf diese Weise die Autobahn über die eiwa 80 m jenseits der Aus?ahrt nach Oberelchin-

—— wur we ven

geu gelegene Einfahrt verlassen. In dem Augenblick, als er nah links auf die Überholbahn ausbog, befand sich etwa 120 m hinter dem Omnibus ein von dem Belgier Dr. Albert; Bin in gleicher Richtung mit einer Geschwinäigkeit von etwa 1CC km/st auf der Überkolbahn gefahrener Personenwagen. Da von der 3,80 m hreiten Iderholbahn durch den nach links ausbiegenden Omnibus 1.20 m Veansprocht wurden. hieli der narhftolgende Dr. DB»

Sur Ze 3 9,02 he.

RN RE

PFIER SEC

a.

der nn a Re ET vn

own:

ae 6 en er ern

Laune

ann

den kaum links vom Omnibus für ein Überholen mit seinen Peugeot-Wagen für zu gering. Deshalb versuchte er, ihn rechts zu vberholen. Auch das aber gelang nichi, weil der Angeklagte inzwischen wieder nach rechts eingeschwenkt war. Der Personen. wa;en prallte mit erheblicher Wucht auf das Heck des Omnibusses. Dabei erlitten Dr. Be und seine ihn begleitende Ehsfrau schwere Verletzungen, denen diese noch am selben Tag, ihr Ehemann nach einigen Wochen erlag.

II. Die Sirafkammer sieht das für den Unfall mitursächliche Verschulden des Angeklagten darin, daß er plötzlich auf die Überholbahn ausgebogen sei, ohne sich vorher über den rückwärtigen Fahrverkehr unterrichtet zu haben. Dadurch habe er, insbesondere infolge seiner gegenüber der des folgenden Personennagens wesentlich geringeren Geschwindigkeit, diesen in Gefahr gebracht, Er habe den Infail dadurch allein verschuldet. Ein Nitrerschulden Dr. BeB verneint die Strafkaumer, wie ihren Ausführungen zu entnehmen ist, weil er bei Besinn des Ausbiegens des Omnibusses nach links noch nicht habe erkennen können, wie weit dieser auf die Überholbahn fahren werde. Dr. BED hahe deshalb nicht von vornherein miö einer ihm gefährlich erscheinenden Verengung der Überholbahn su rechnen brauchen, Als er aber damit infolge des verbältnis-- mäßig weiten Ausbiegens des Angeklagten rechnete, habe er begreiflicherweise versucht, den Omnibus rechis zu überholen. Mit Rücksicht auf die geringe Enifernung des langsam fahrenden Omnibusses habe er in diesem Zeitpunkt seinen Wagen nicht mehr rechtzeitig bremsen können.

*

III. Zur Begründung seiner Revision erlebt der Angeklagve eine verfahrensrecht!iche Rüge und sachlichrechtliche Einwände. Sein SHechtsmittel muß erfoiglos bleiben.

1, Der Beschwerdeführer nach: geltend. Dr. Beiib hare sehr wahrscheiniich am Unfalltag vom Beginn seiner Fahrt oiS

I)

zur Unfallzeit ununterbrochen etwa .OC km zurückgelegt und misse deshalb übermüdet gewesen sein; sonst würde er mit seinem wagen unier gieichzeitigem Bremsen auf der Überholssite seblieben sein, statt ihn nach rechts zu zıehen, Die Straf.. kammer hate unter Verletzung ihrer Aufkiärungsrflichi es unterlassen, die Frage der Übermüdung Dr. BD zu prüfen.

Dieser Vorwurf muß schon daran srheitern, daß zu seiner Begründung kein Beweismittel angegeben wird, dessen Gebrauch sich der Sirafkammer zur Aufkıiärung der nach Meinung des Beschwerdeführers zu Unrecht offen gebliebenen Frage einer eiwaigen Übermüdung Dr. BgiW> Härte aufädrängen müssen.

2. a) Die Strafkammer legs dem Angeklagien u.a. zur Last, daß er kein Richtungszeichen gegeben habe, bevor er auf die Überholoakn ausbog. Dafür jedoch, daß die Strafkammer darin, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, einen Verstoß gegen § 1C Abs. 1 der Siraßenverkehrsordnung gefunden habe, kann der Urteiisbegründung kein Anhali eninommen werden, Sinn des Vorwurfs der Sirafkammer ist vielmehr der, der Angeklagte sei pıiötzlich und noch dazu mit einer wesentlich verminderten Geschwindigkeit auf die Üherholbahn gefahren, ohne daß dies den erheblich schneller fahrenden Dr. BED so rechtzeitig erkenubar geworden sei, daß er seine Fahrweise diesem Vorhaben des Angeklagten habe anpassen können, Diesen träfe kein geringerer Vorwurf, wem er erst gleichzeitig mit dem Ausbiegen nach links ein Richtungszeichen gegeben hätte, Denn dies hätte an der bereiis begangenen Verkehrswidrigkeit nichts än-Gern und dem nachfolgenden Fahrer nich; mehr nützen können,

b) Gegen die Meinung der Strafkammer, den Fahrer des Perscrenwagens treffe keine Mitschuiä, wendet sich der Beschwer-- de£ührer in zweifacher Hinsicht,

aa) Die Strafkammer erüriert u.a. sein Verteidigungsvor -

bringen ın der Hauptverhanälung. es habe vor der Einfahrt aus

Oberelchingen ein Personenwagen gestanden, durch den der Angeklagve allerdings, wie er selbst eingeräumt habe, "nicht gessört", d.h. in seiner Fahrt nicht behinder; worden sei, Denncch bringt er in seiner Kevisicnsbegründung vor, mit Rück. sicht, auf diesen Personenwagen, der eiwa 1 m der Normeibahn rcn rechts her beansprucht habe, sei er auch bei verkehrsgemsßem Verbeifahren gezwungen gewesen, etwa ı 50 m in die Über. hce!basm hinüberzufahren. Dies habe Dr. BB "oraussehen und sich danach richten können.

Dieser Einwand vernag - die Richtigkeit dessen unterstellt, was der Angeklagte über das Vorhandensein eines stehenden Personenwagens behaupiete - weder die Annahme einer Mitschuid Dr. BB zu rechtfertigen, noch gar die Schuld des Angeklagsen öliig auszuräumen. Der möglicherweise rechts auf der Regelbahn siehende Personenwagen veraniaßie den Angeklagten otfenbar nicht dazu, seine Geschwindigkeit auf schließlich 30 nis 35 km/st zu ermäßigen, Denn wenn er nur an diesem Wagen hätte vorbeifahren, nicht eher on der Autobahn abbiegen wollen. so hätte er seine Geschwindigkeit wieder steigern können und müssen, um möglichst schnell die Überholbahn für den nach-- folgenden schnelleren Verkehr freizumachen. Hätte er aber an dem siehenden \tagen nicht vorbeifahren können, ohne infolge teiiweiser Beanspruchung der Überholbahn den nachfolgenden Schnellverkehr zu gefährden, so mußte er so wirksam brensen, daß er sich hinter dem stehenden hagen halten konnte, bis ihm die Weiterfahrt ohne üefährdung eines Hinierwannes möglich wurde, Jedenfalls handelte er, worauf die Strafkammer zutreffend hinweist, verkehrswidrig, indem er mit stark ermäßigter Geschwindigkeit vor dem erheblich schnelleren und schon nahe aufgerückten Personenwagen auf die Überholbahn ausbog. Dafür. daß Dr. Ben diese Verkehrswidrigkeit hätte voraussehen künnen. fehlt es an jedem Anhalt, selbst wenn er in der Lage ge | wesen wäre, den vor dem Omnibus stehenden Personenwagen ZU sehen. Denn dann durfte er dareu? vertrauen, der Angeklagte

“u

werde entweder an dem stehenden Wagen zügig und mıt einer teschwindigkeit vorbeilahren, duren die er Dr. Bw. nicht gefährdet würde, oder der Angeklagte werde sich hinter dem stehenden Wagen halten, wenn er andernfalis den nachfolgenden gefährdete. Keinesfalls hatte Dr. BD »egründeten AniaL an-- zunehmen, der Angeklagte werde wegen eines am rechten Rand der Regelbahn stehenden Personenwagens so weit in die Überhcibahn hinüberfahren, wie er es tat. Denn zu einem so weiten Ausholen nach links hätte ihn der stehende Pxw nicht ge-

ZAWUNgENo

bs) Der Beschwerdeführer hs!‘ den -erunglückten Dr. Be» für miiscauldig. weil er nicht ssfcri uad wirksan gebremst habe, Es mag dahingestelit bleiben, ob es Dr. BB geiungen wäre sich auf der Überholbahn noch Kkınter dem Cmunibus zu halten, wenn er nachdrücklich gebremst hätte, sobald ihm dies mög.ich war. Immerhin wäre zu berücksichligen, daß ihm als Schreck- Neaktions- und Bremsansprechzeit etwa 2 Sekunden vcn dem Augenblick an hätten zugute gehalten werden müssen, ın dem der Angeklagte auf die Überholbahn ausbog. Innerhalo dieser Zeit iegte er bei seiner Feschwinäigkeit von 1660 km/st etwa 56 m zurück, näherie sich also dem erheblich langsameren Omnibus um ein gutes Stück. Selbst wenn aber bei nachträglicher Beurteilung sein Ausweichversuch nach rechts sich als Fehlmaßnahme erwiese, so dürfte ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden. Denn er war durch die grobe Verkehrswidrigkeit des .Angeklagten in eine gefährliche Iage gedrängt worden, Wer in sclcher äußersten, ‘von ihm selbst unverschuldeten Notlage im Verkehr eine falsche Meßnahme trifft. um einer ihm drohenden Vefahr zu entgehen, darf in der Regel nich mit einen Schuldvorwurf belastet werden. Jedenfalls fiele ein etwaiges Witverschulden Dr. Bei neben der erheblichen Fahrlässigkeit des Angeklagten kaum ins Vewicht 'BCH VRS 15. 436 Nro 2Z)e

Pe ee 77 22

nl 0) UL U UL U} Ll; 70”, 20 5% 720 MObEE Pe AN

kn

Die Strafkammer hätte es daher beim Strafmaß außer Betracht lassen dürfen (BGHSt 3, 218, 220).

%, kas die Revision sonst noch in sachlichrechtlicher Beziehung geliend macht. ist offensichtlich unbegründet. Dies gilt insbesondere für ihre Ausführungen gegen das Strafnaß und gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Krumme Bundesrichter Mantel ist Bauer infolge Beurlaubung an der Unterzeichnung verhindert.

Krumme

Seibert Hübner