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BGH Entscheidung vom 25.08.1959 – 1 StR 325/59

1. Strafsenat

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1_StR_325/59 2509 099

Im Nanen des Y:ı Ikes

In der Sirafsache

gegen

den Facharzt für Frauenkrankheiien Nr. med. Richard Fr EEE zus SEE zeroren m 919 De N

wegen fahrlössiger Tötung

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. August 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. WW in der Verhandlung,

Oberstastsanweli beim Bundesgerichtshof Dr. Dr. bei der Verkündung als Verireter der Bundesanwalischaft,

Justizangestellter WW und Jusiizangestellter als Urkundsbeamie der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25. März ‘959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittiels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung. ausgesetzt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, Die Verfahrensbeanstandungen können daher unerörtert bleiben, zumal sie sich weitgehend mit der Sachrüge berühren.

*, Das Landgericht ist überzeugi, daß der Beschwerdeführer bei der Operation seiner Patientin Frau SW nır die eine der beiden Perforaiionen des Dünndarms verursachte, die sich bei der Sektion der Leiche fanden. Es hat sich aber nicht klar darüber ausgelassen, welche dies war: die größere, die näher zur Einmündung des Dünndarms in den Dickdarm lag, oder die kleinere, weiter entfernte. Das Urteil giki auch darüber keinen Aufschluß, an welcher Stelle sich die Perforationswunde befands innerhalb des Dünndarmstückes, das der Angeklagte noch während der Operation eigens auf eine solche Verletzung untersuchte, oder außerhalb dieses Teils, Unklar ist ferner, wann sie enistanden ist: im Laufe der Operation oder erst nach deren Abschluß. Von diesen Fragen hängt es jedoch ab, in welchem Maße den Angeklagten ein Verschulden trifft, und sogar, ob er überhaupt für den Tod der Frau SB strefrechtlich reraniwortlich ist.

Hatte er die größere Perforation verursacht, war diese aber - wie die Strafkammer für möglich hält - infolge der Brüchigkeit des Darmes ersi "nachträglich" entstanden, so trifft ihn nur denn ein Verschulden, wenn er das Durchtrechen des Darmes hätte bemerken müssen, etwa bei der Rückverbringung des Dünndarms in die Bauchhöhle, Trat die

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Perforation erst nach Abschluß der Iperation ein, so kann er überhaupt frei von Schuld sein. wenn er eine solche Möglichkeit nicht in Betracht zu ziehen brauchte und auch sonst sorgfältig verfuhr.

Haite er die /kleinere oder größere) Perforationswunde während der Operation verursacht und lag sie innerhalb des untersuchten Teils des Dünndarms, so 1äßt sich der Schuldvorwvurf nicht damit begründen, daß er die Untersuchung nicht auf den übrigen Dünndarm erstreckte; denn » diese Interlassung wäre dann für den Tod der Frau SD nicht ursächlich, Hat der Angeklagte den verletzien Darmabschnitt geprüft, so könnte ihm entweder zum Vorwurf gemacht werden, daß er nicht mit gehöriger Sorgfalt untersucht habe oder, falls er die ihm mögliche und zumutibare Sorgfait beobachtete, daß er keinen Chirurgen zur sachkundigen Beratung hinzuzog, obwchl ein solcher auf der Stelle zur Verfügung gestanden hätte, Unter Umständen ist es ihm dann auch zur Schuld anzurechnen, daß er das Exsudat aus der Schnittwunde nicht derauf untersuchen ließ, ob es sich um Darminhalt handelie, eiwa wenn das Ergebnis einer solchen Untersuchung ihn nach den Regeln der ärztilichen Kunst verpflichtet n&ite, den Darm nochmals gewissenhaft auf eine Schnittwunde abzusuchen. In allen Fällen ist dabei vorausgesetzt, daß eine kunsigerechie Untersuchung durch einen Chirurgen oder schon durch den Angeklagten selbst zur Entdeckung der Wunde. somit auch zu ihrer sachgerechien Yersorgung geführt hätte. Das nimmi die Strafkammer zwar an, indessen schlechthin und ohne nähere Begründung. Hierdurch enisveht der Zweifel, ob sie ihre Annahme auf Grund der Gutachten der Sachverständigen für selbstverständlich und deshalb eine besondere Begründung für entbehrlich halten durfie oder ob sich ihre Meinung etwa bloß darauf siützt, daß es dem Angeklagten nicht

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gelang, die Darmverletzung zu finden, während der nachcperierende Arzt sie - augenscheinlich ohne Schwierigkeit - entdeckte. Manche Urteilswendungen deuten auf die leiztgenannte Möglichkeit hin. Ein soicher Schluß wäre jedoch verfehlt. Nicht nur war die Sachlage bei den be:den Operationen durchaus verschieden; das Urteil vermitteli auch nicht die Gewißheit, daß die Darmverleizung der kunstgerechven Untersuchung eines Arzies mit besonderer Fachkunde unter den damaligen Umständen keinesfalls hätte entgehen können. Es nähri diesen Zweifel, daß die Strafkemmer es offen gelassen hat, ob der Beschwerdeführer die größere oder die kleinere Darmperforation verursacht; hat, obwohl dies Zür jene Frage von Bedeutung sein kenn — etwa weil die größere einen solchen Umfang hatte, daß sie schlechthin nicht übersehen werden konnte,

Nur wenn sich die Darmverletzung, die der Beschwerde-Zührer Frau SW dveigsbracht hatte, außerhalb des von ihm daraufhin geprüften Darmabschnitts befand, ist die Auffassung der Strafkammer ohne weiteres begründet, daß ihn auch deswegen ein Verschulden trifft, weil er es unterließ, den ganzen Dünndarm zu untersuchen, und weil er sich mit einer Riechprobe des Exsudais der Schnittwunde begnügte, anstatt seine Herkunfi im Laboratorium fesistellen zu lassen. Jedoch gilt auch hier die Voraussetzung, daß diese Maßnahmen, kunstgerecht durchgeführt, zur Entdeckung - der Wunde und deshalb zu ihrer sachgemäßen Versorgung geführt hätten. Wiederum kann insofern von Bedeutung sein, welche Perforation der Angeklagte verursacht hai, die größere oder die kleinere.

2. Das Landgericht hat seine Überzeugung, daß der Beschwerdeführer bei der Operation den Dünndarm nur an einer Stelle durchschnitt, nicht schlüssig begründet. Nach

dem histologischen Befund ist die größere Perforationsstelle wahrscheinlich früher ärztlich versorgt worden als die kleinere. Den sich hieraus ergebenden Verdacht, daß der Angeklagte beide Perforationen verursacht, aber nur die größere entdeckt und vernäht, die kleinere dagegen übersehen hat, erachtet die Sitrafkammer für ausgeräumt, weil dem die Zeugenaussagen des assiswierenden Arztes und der Operationsschwester entgegenstünden. daß der Angeklagte keine Darmverleizung versorgt habe, und weil das Ergebnis der Gewebsuntersuchung "eben doch nur eine Wahrscheinlich- y keit begründe". Bei der festgestellten Brüchigkeit des Darnes der Kranken hält es das Landgericht deshalb für möglich, daß die größere Perforsiion erst nachträglich, nach Vernähen einer Verletzung bloß der drei oberen Schichten des Darmes (der Darmwand), infolge späteren Durchbruchs der letzten beiden Darmschichten entstanden ist. Indessen bieibt bei einer solchen Annahme ungeklärt, welcher Arzt lese Durchbruckssselle vernäht haben sollte. Nach dem Sektionsbefund waren beide Perforawionen ärztlich versorgt. Professor Dr. MB, der nachoperierende Arzt, hat nach den Urteilsinhaliü — außer oberflächlichen, in der Brüchigkeit des Darmes begründeten Verleizungen - nur eine (welche?) Durchbruchsstelle vernäht. Da die andere nach der Ansicht der Strafkammer erst nach dem Eingriff des Angeklagten ärztlich versorgt wurde, also nicht schon gelegentlich

der viele Jahre zurückliegenden Gallenhiasenentfernung entstanden und geheilt worden sein kann, müßte sie in

einer Operation zwischen dem Eingriff des Angeklagten und der Nachoperation durch Professor Dr. Mes beseitigt worden sein. Über eine solche ist indes nichts festgestellt. Demnach bleibt die Möglichkeit bestehen, daß der Angeklagte üoch beide Darmperforatiionen verursachte, die größere versorgte und die andere nich erxkamnte, zumal das Landgericht die Aussagen des Ässistenzarztes und der Operationsschweste

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allein für den Nachweis des Gegenteils nicht hat genügen lassen «UA 5 "Bei Zusammenhait:....";. Läge es s:, damu wäre sein Verschulden anders, unter Umständen weniger schwer zu beurieilen als bisher,

Das Landgericht muß daher in der neuen Verhandlung den Sachverhalt so klären, daß die Schuldfirage in ihrem ganzen Umfange sicher teurieiit werden kann. Täßt eine schwierige Beweisiage bestimmie Fesiswellungen nichv zu, so muß die Strafkammer dem Urteil den jeweils dem Angeklagten günstigsten Sachverhalt zugrundelegen.

Bundesrichter Mantel und Dr. Sauer sind beurlaubt und an der Unier-Krumme schriftsleistung verhindert.

Krumme

Seihbert Hübner

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