Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 30.07.1959 – 4 StR 517/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 5937659
In Namen
2160 073
es Volkes
In der Strafsache
gegen
den Fahrlehrer Günter N EB aus To; geboren am WG: EEE GB in EB in Untersuchungshaft,
wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des
Straßenverkehrs
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 22. Januar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident
Eundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Oberstaatsanwalt Oberstaatsanwalt
Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Krumme Dr. Sauer Martin
Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Dr.Dr. EB in der Verhandlung,
bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschuft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Passau vom 30. Juli 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten scines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 31. Juli 1959 erlittene Untersudiungshaft, soweit sic drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
N er ER Se a oo. “ ” [0 nm. -
i. Die Strafk:mner hat den Angeklagten wegen [ahrlissiger Gefährdung des streßenverkeirs und gleichzeitig beszangener fahrlüssiger Tötung zweier Menschen zu einen Jahr Zehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer fünfjährigen Sperre entaäogen. Dem Urteil liugen folgende Feststellungen zugrunde:
In der Nacht zum :5. Mai 1959 fuhr der ingeilsgte gegen 0.50 Uhr in Pie (Landkreis m) ii seinem Personenwagen Ford § 17 durch die 7 bis 8 m breite geteerte, nicht mit Gehsteig versehene PWWest..ß3e stadteuswurts. Er war infolge des Genusses von Cognak und Sekt erheblich angetrunken. Der Alkoholgehalt in seinen Blut betrug 1,9 %0. Die Fahrbahn war durch Neonlampen in Abständen zwischen 50 und 60 m gut belceuchtet. Der Angeklagte fuhr nit Abblendlicht und einer Geschwindigkeit von mindestens BO km,'st hart am rechten Fanrbahnrand. Dort gingen - die Strafkamuer stellt fest, "auf der rechten Hälfte der rechten Fahrbahnseite" (UA S. 4 unten!) - stadtauswärts der Studienrat Hans Speiiie und der Buchhalter Rudolf REB nebeneinander unter einem Schirm - es regnete nämlich -— leicht nach rückwüriös zustafloli. Sie waren dunkel gekleidet und befanden sich auf dem Heisiweg von einem ihrer üblichen Schachabende. Die Stelle, wo sie gingen, war für einen Fahrer, der - wie der Angeklagte - aus Stadtmitte kam, aus mehr als 150 m einsehbar. Ein dem Angeklagten mit seinem Personenwagen vorausfahrender Bekannter überholte die Fußgänger anstandslos. Der Angeklagte jedoch sah sie nicht, sondern fuhr ohne vorher zu bremsen oder auszuweichen beide von hinten an, obwohl unmittelbar an der Zusammenstoßstelle eine der erwähnten Neonlampen über der Straße angebracht war. Beide wurden nach rückwärts auf die
- 5; -
aühlerhaube geschleudert, eine kurze Strecke nach vorne mitgerissen und unmittelbar durch den Aufprall so schwer verletzt, daß sie schon tot waren, als sie auf die Fahrbann fielen. Der Zeitpunkt des Unfalls lag zwischen 0.40 und 0.45 Uhr:
II. Die Strafkammer hat die für den Tod beider Fuß- | gänger ursächliche Fahrlässiskeit des Angeklagten darin ge-
funden, daß er sein Fahrzeug lenkte, obwohl er zu. dessen sicheren Führung infolge des genossenen Alkohols ungeachtet seiner Gewöhnung an geistige Getränke nicht mehr in der 3 lage gewesen sei. Trotz der durch den Regen hervorgerufenen leichten Sichtbehinderung und der unauffälligen Kleidung der Fußgänger hätten sie von einem mit angemessener Geschwindiskeit und vorsichtig fahrenden Verkehrsteilnehmer erkannt werden können. Daß sie der Angeklagte nicht erkannte, beruhe ausschließlich auf seiner alkoholbedingten Fahrunfähigkeit.
Sein Vorbringen, er sei nur mit 40 bis 50 km/st gefahren, hält die Strafkammer vor allem auf Grund der Gutachten zweier technischer sachverständiger für widerlegt. Diese schlossen, wie die Strafkammer im Urteil näher darlegt, aus der ArtundderStärke der Bindellungen auf der Kühlerhaube des Ford M 17, ferner aus der Auswertung der Windschutzscheibensplitver und ihrer Lage auf der Fahrbahn, daß die Aufprailgeschwindigkeit des Angeklagten mindestens 80 km/st betragen haben müsse. Dieser Meinung hat sich die Strafkammer angeschlossen. Sie hält das Gutachten vor allem des einen beim bayerischen Landeskriminalamt tätigen Sachverständigen Dr. Sch für ünverzeugend, weil dieses Institut über die modernsten Forschungsmittel verfüge.
Ebenfalls für unrichtig erachtet die Strafkanmer das weitere Vorbringen des ängeklagten, die Fußgänger seien in einem spitzen Winkel von der rechten Seite der Fahrbann schräg nach links zur Wohnung des einen der beiden ninübergegangen. Sie ist vielmehr auf Grund der Beschädigungen des Fahrzeugs (zwei deutliche sesselartise Eindellungen auf der linken und rechten Seite der Kühlerhaube, zinschlagstellen auf dem Rahmen der Windschutzscheibe und dem Lenkrad jeweils genau hinter den duvorliegenden Eindellungen auf der Kühlerhaube) und der bei der Leichenschau festgestellten Verletzunsen der beiden Opfer davon überzeugt, daß sie dicht nebeneinander in der Plibstraße geradeausfgingen, als sie angefahren wurden. Hätten sie die Fahrbahn schräg nach links hin überquert, so wären, nach der in Übereinstimmung mit den Sachverständigen gewonnenen Überzeugung der Strafkammer, sie nicht beide unmittelbar vom Fahrzeug erfaßt worden und wären Beschädigungen anderer Art am Fahrzeug entstanden, nicht aber solche auffallend gleiche Verformungen der Haube. Vielmehr wäre bei solcher Gangweise der Fußgänger der weiter vom Fahrzeug entfernte nicht auf die Kühlerhaube und den oberen Aufbau des Fahrzeugs, sondern zur Seite geschleudert worden. Im Anschluß an das Gutachten des medizinischen Sachverständigen legt die Strafkammer dar, daß die Verletzungen des linken Fußgängers (Unterschenkelbrüche) durch eine von hinten auf ihn wirkende Kraft entstanden seien. Daß im Gegensatz dazu der rechts’ gehende Studienrat SplB keine Verletzungen an den Unverschenkeln erlitt, erkläre sich nach den überzeugenden Ausführungen der beiden technischen Sachverständigen daraus, Gaß sein Begleiter leicht nach rückwärts gestaffelt neben ihn gegangen sei.
III. Die auf angebliche Verletzungen des sachlichen und des Verfahrensrechts gestützte Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
Die Angriffe der Revision gegen die Ablehnung der vom Verteidiger beantragten Anhörung eines 3. Sachverständigen über die Geschwindigkeitsfrage sind nicht begründet. Das Lundgericht durfte davon ausgehen, daß das Gegenteil der mit dem Beweisamtrag angestrebten Feststellung einer niedrigeren Geschwindigkeit durch die von Dr. SchB ermittelte a geschwindigkeit von mindestens 80 km/st schon feststehe, zumal
ein anderer Sachverständiger durch Auswertung der Glassplitterlage zu demselben Ergebnis gekommen war. Ein Verfahrensverstoß liegt namentlich nicht in der Annahme des Landgerichts Dr. Sch@ @&B H:be über die modernsten Forschungmittel verfügt, die denen des von der Verteidigung vorgeschlagenen Sachverständigen nicht unterlegen waren.
Im Gegensatz zur Meinung der Revision hat sich die Strafkammer nicht etwa die auffassung des Sachverständigen Dr. Sch zu eigen gemacht, wonach der Angeklagte möglicherweise eine Geschwindigkeit von 100 km/st gefahren sei. 6 Sie schloß sich allerdings seiner Auffassung an, daß sie sicher bei 80 km/st lag. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob die auf jene weitergehende Möglichkeit bezügliche Auffassung Dr. Sch Jdenkgesetzlich möglich war. Kein Rechts“ fehler liegt in dem Gedankengang der Strakammer, der auf Grund der Verformungen am Wagen und aus der Lage der Windschutzochell@n' splitter zu der Annahme führen durfte, daß der Angeklagte mit Sicherheit eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/st eing® hulten habe. Als Element für diese üperzeugung durfte das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davoN
ausgehen, daß der Körperschwerpunkt beider Fußgänger zwischen 1.20 bis 1.3530 m über dem Boden lag.
Angrififsziel der Revision ist im übrigen die Annahme der Strafkammer, die beiden Fußgänger seien nicht, wie der Angeklagte zu seiner Verteidigung geltend machte, schräg nach links zur anderen Straßenseite hin- sondern geradeaus gegangen
Der Senat sieht keinen hinreichenden Anlaß, diesen „inwand der Revision zu erörtern. Denn seibst wenn die Fußsänger im Begriffe gewesen wären, seine Fahrbahn schräg nuch links hin zu überqueren, so müßte der schuldspruch bestenen bleiben. kr ruht nämlich auf der unangefochtenen Tatsache, daß der ıngeklagte in völlig fahrunsicherem Zustand sein Fihrzeug gelenkt hat und deshalb schuldhaft außerstande war, die beiden auf der Fiuhrbalın rechtzeitig erkennbaren Fußgänger wahrzunehmen. Durch diese Fahrlässigkeit hat er sowohl deren Tod verursacht (§ 222 StGB) wie den Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 stGB) verwirklicht.
Auch das Maß der Schuld des Angeklagten wäre nicht geringer, wenn die in seiner Revision beanstandete Annahme der strafkammer, die Fußgänger seien geradeaus gegangen, Bedenken unterläge. Wer bei Dunkelheit und Regen im Zustand selbst herbeigeführter völliger Fahrunfähigkeit mit der schon für einen nüchternen Fahrer höchst unvernünftigen Geschwindigkeit von 80 km in der Stunde durch eine:Kleinstadtstraße rast, die zu aliem, wie er weiß, keine Gehsteige, wohl aber, was den Urteil zu entnehmen ist, bis an die Fahrbahn vorspringende Hausecken aufweist, verdient schon wegen der in dieser Fahrweise
- 1 -
StGB) einen besonders schweren Schuldvorwurf. Der Gehalt an Urt recht und .;chuld seiner Tat überwöge bei solcher Sachlage so erheblich eine etwaige mitwirkende - unter den gegebenen Umstän den unerhebliche - Verkehrswidrigkeit der Fußgänger, daß nach Überzeugung des Senats die Strafkammer dieselbe Strafe hätte aussprechen dürfen und ausgesprochen hätte. Das beweist vor
allem der zutreffende Hinweis. der Strafkammer darauf, dad gegal
den Angeklagten insbesondere strafschärfend wirke, daß er als fuhrlehrer scinen Fanrschülern ein "ausgesprochen schlechies ı- spiel" gegeben ‚und sich dadurch "als einen außergewöhnlich l
leichtsinnigen und sorglosen und anderen Menschen gegenüber rücksichtslosen Mann" erwiesen habe.
Rechtlich ohne Bedenken ist schließlich die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung der auf 5 Jahre bemessenen Sperre vor ürteilung einer neuen Erlaubnis zum Führen von Krafi7 fahrzeugen.
Rotberg Krumme Sauer
Martin Lang-Hinrichsen