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BGH Entscheidung vom 21.07.1959 – 5 StR 253/59

5. Strafsenat

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5 StR 253/59 227E 040

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Fabrikarbeiter Werner 5 EEE

eus SEE Landkreis HE,

geboren am EBD 1934 in Tome, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Juli 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Fischer

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr ii

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ww

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 30.Januar 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet und die Anrechnung der Untersuchungshaft abgelehnt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Unterbringung und über die Anrechnung der Untersuchungshaft an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

2.

Gründe§

Der Angeklagte, ein leicht erregbarer Epileptiker, hatte sich über seine Frau geärgert und Alkohol getrunken. In einem plötzlichen Wutanfall schleuderte er sein etwa vier Wochen altes Kind auf den Fußboden, so daß es sofort starb. Das Schwurgericht hat ihn wegen Totschlages zu vier Jahren Gefängnis verurteilt und angeordnet, daß er in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht wird.

Die Revision greift mit sachlichrechtlichen Ausführungen nur den Strafausspruch an.

l. Die Art und die Höhe der Strafe werden im Urteil knapp, aber rechtlich ausreichend gerechtfertigt. Die Strafzumessungsgründe würdigen zwar nicht ausdrücklich im einzelnen die Tat und die Persönlichkeit des Täters. Beide ergeben sich aber deutlich aus dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe und sind vom Tatrichter bei der Auswahl der Strafe erkennbar berücksichtigt worden.

2. Das Schwurgericht rechnet dem Angeklagten, der in der Hauptverhandlung geständig war, die Untersuchungshaft von über sieben Monaten nicht auf die Strafe an. Die Begründung dafür (UA S.7) erweckt die Besorgnis, daß es bei dieser Entscheidung nicht die rechtlich maßgebenden Gesichtspunkte (BGHSt 1,103,105; BGH NJW 1956,1164) beachtet hat. Das Urteil enthält nichts darüber, ob das Schwurgericht etwa aus dem vorübergehenden Versuch des Angeklagten, zu Beginn der Ermittlungen den Tatverdacht auf seine Frau zu lenken, den Schiuß zieht, er habe selbst in der Hauptverhandlung das Unrecht der Tat noch nicht eingesehen und dadurch erhöhten sich seine Schuld und seine Gefährlichkeit. Es könnte allerdings auch genügen, wenn der Tatrichter noch volle vier Jahre Strafhaft für erforderlich hielte, um den StrafZweck zu erreichen. Das sagt das Urteil aber ebenfalls nicht.

- 3.

- 3.

Der Strafausspruch muß daher in diesem Punkte aufgehoben werden, Das Schwurgericht wird über die Anrechnung der Untersuchungshafi auch insoweit zu entscheiden haben, als der Angeklagte sie nach dem 50.Januar 1959, dem Tage des angefochtenen Urteils, erlitten hat.

3. Das Urteil legt ferner nicht ausreichend dar, daß die öffentliche Sicherheit es neben der Strafe erfordere, den Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen. Für diese Frage kommt es auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft an (RG TR 1945,18*).

Die jetzt abgeurteilte Tat des Angeklagten und seine früheren Drohungen und Tätlichkeiten gegen seine Ehefrau haben zwar ihre Hauptursache in seiner krankhaften Reizbarkeit und in seiner Neigurg zum Alkohol. Sie sine aber dadurch veranlaßt worden, daß sich der Angeklagte über wirkliche oder vermeintliche Versäumnisse seiner Ehefrau im Haushalt aufregte. Die bisherigen Vorfälle beschränken sich also nach Anlaß und Wirkung im wesentlichen auf den häuslichen Kreis. Das Schwurgericht hätte daher prüfen müssen, ob der Angeklagte nach der Strafverbüßung wieder mit seiner Ehefrau zusammenleben oder ob diese sich von ihm trennen wird. Das Schwurgericht sagt allerdings, mit Gewalttätigkeiten des Angeklagten nüsse auch außerhalb des häuslichen Rahmens "gerechnet werden", Dieser Ausdruck läßt nicht ganz klar erkennen, ob das Schwurgericht solche Ausschreitungen nur für möglich oder für wahrscheinlich hält. Es kann sich auch nur darauf berufen, daß der Angeklagte im Jahre 1955 mit einer Geldstrafe von 120 DM wegen gefährlicker Körperverletzung belegt worden ist. Dieser Hinweis allein genügt nicht, weil er nichts Näheres über Art und Anlaß der damaligen Tat enthält. Außerdem hat das Schwurgericht nicht erkennbar geprüft, wie die Strafverbüßung auf den Angeklagten wirken wird.

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4 n

Die Anordnung über die Unterbringung muß daher ebenfalls aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Dr.Koffka Schmitt

Dr.Börker Fischer