Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 17.07.1959 – 5 StR 252/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes 093
In der Strafsache gegen
die Serviererin Johanna W ED zeboren: DD aus DW, zeboren an EB 1911 in —EEEEEED Kreis GE,
- Sachbezeichnung: EEE u.a. -
wegen Meineides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Juli 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr u» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten WEEMED segen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18.Dezember 1958 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
“
- Von Rechts wegen -
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Gründe;3
Die Strafkammer hat die Angeklagte WEN wegen Meineides verurteilt.
Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Auf die mit dem Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers behauptete Tatsache kommt es nicht an. Die Strafkammer hat den Meineid darin gesehen, daß die Angeklagte in dem Strafverfahren gegen Kurt IWW in der Berufungsverhandlung am 4.Juli 1958 wahrheitswidrig ausgesagt und beschworen hat, Fahrer der Taxe sei nicht Kurt JB, sondern dessen Sohn Karl-Heinz JB gewesen. Das gleiche haben damals ZEEEEE und Karl-Heinz JB bekundet.
Der Meineid, den die Angeklagte hiernach geleistet hat, wird nicht ausgeschlossen, wenn der Vorsitzende der Berufungskammer die Angeklagte unterbrochen und vereidigt haben sollte, nachdem sie jene Aussage gemacht hatte. Dies würde auch nichts an dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Meineidstat ändern. nu
Das angefochtene Urteil stellt fest, daß Kurt ID die Taxe vom Lokal Emshoff in der Kreuzbergstraße in BED bis zu dem Zeitpunkt gefahren hat, in dem die Taxe auf dem Columbiadamm hielt, nachdem sie aus dem Funkwagen, der ihr vom Lokal Emshoff gefolgt war, etwa 150 m zuvor zum Halten aufgefordert worden war.
Die Strafkammer hat ihre Überzeugung hiervon aus den Bekundungen der Zeugen Polizeioberwachtmeister NEE, ID und TOD sowie aus dem Umstand geschöpft, daß die Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung zu der Einlassung der Mitangeklagten ZUEEw und Karl-Heinz Is in Widerspruch steht. Die Angeklagte hat geltend gemacht, Fahrer der Taxe sei zunächst Karl-Heinz Je gewesen, erst
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während der Fahrt, und zwar einige Zeit vor dem Stoppzeichen des Funkwagens, habe Kurt Jgiwdie Führung übernommen. Die Mitangeklagten ZU und Karı-Heinz Je haben behauptet, Kurt Je habe sich erst nach dem Halten der Taxe auf den Führersitz gesetzt.
Die Strafkammer hat hierbei nicht der Einlassung der Mitangeklagten den Vorzug vor der Einlassung der Angeklagten gegeben. Sie hat vielmehr die Überzeugung gewonnen, daß sämtliche Einlassungen falsch sind. Diese Überzeugung stützt sich ausweislich der Urteilsgründe nicht allein auf die Bekundung der Zeugen NED, 19 und PB daß sie auf den let zten 150 Metern vor dem Halten der Taxe, als sie in dem Funkwagen neben ihr fuhren - also zu einer Zeit, zu der nach der Einlassung der Angeklagten Kurt JB bereits die Führung der Taxe übernommen hatte -— diesen als Fahrer erkannten, sondern außerdem auf die weitere Bekundung des Zeugen ED, das die Person, die vor dem Lokal Emshoff die Taxe von links bestieg, eine lange Joppe anhatte, wie sie Taxifahrer zu tragen pflegen, und auf die Tatsache, daß eine solche Joppe damals nur Kurt Tan trug.
Die Angeklagte hätte hiernach in der Verhandlung am 4.Juli 1958 einen Meineid auch dann geleistet, wenn sie bekundet hätte, Fahrer der Taxe sei zunächst Karl-Heinz ICED gewesen, Kurt MB habe die Führung erst während der Fahrt übernommen.
Die weiteren Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) sind offensichtlich unbegründet.
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Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es die Angeklagte betrifft, in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Fehler.
Sarstedt Dr.Koffka Schmitt
Börker Fischer