Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 17.07.1959 – 5 StR 251/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Juli 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Yorsitszender, Bundesrichterin Dr,Koffka Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr-Börker Bundesrichter Tischer els neisitzande Richter, Bundesanvalt Dr ggg» als Vertreter der Burdesanwaltschaft, Justizanzesteilte un als Urkundsbeantin sr Geschäftsstelle, für Recht erkanut: Die Revisicn des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts iu Osnabrück vom 30.Januar 1959 wird verworfen. Der Beschwerdeführer nat dic Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechvs wegen -

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Gründesz

Das Landgericht hat den Angexlagten wegen Unzucht mit seinen 12- bis 13jährigen Schülerinnen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Moraten Gefängnis verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts, Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

l. Die Revision rügt, daß die Gründe des angefochtenen Urteils die Hilfsamträge des Verteidigers nicht bescheiden. Diese Anträge waren darauf gerichtet,

a) über die Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeuginnen ein Obergutachten beizuziehen, insbesondere diese Zeuginnen einer längeren Bscbachtung zuzuführen und durch einen Graphoiogen über die seelische Verfassung der Zeuginnen (Hang zu Lüge und Übertreibung?) ein Schriftguvachten herbeizuziehen,

b) ein graphelogisches Gutachten auch über die Person des Angexlagten herbeizuführen,

c) die beiden vernommenen Sachverständigen einander gegenüberzustellen.

Den Antrag auf graphologische Begutachtung der Kinder hat das Landgericht beschieden. Insoweit entspricht die Rüge also nickt den Tatsachen. Daß die Entscheidung unrichtig sei, trägt die Revision nicht vor. Nicht beschieden ist der Antrag auf Einholung eines Übergutachtens über die Glaubwürdigkeit der Kinder. Darauf? kann das Urteil jedoch nicht beruhen. Die Urteilsgründe sagen ausärücklich, daß die Strafkammer auf Grund des vom Sachverständigen Dr.Arntzen erstatteten Gutachtens dia Aussagen der Kinder als glaubwürdig angesehen hat, Sie hiel+ also das Gegenteil der nunmehr vom Verteidiger behaupteten Tatsache bereits für erwiesen. Der Senat zweifelt nicht, daß dies der Grund war, aus dem die Strafkarmer von der Anhörung eines weiteren

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Sachverständigen abgesehen hat. Dies war nach § 244 Abs.4 Satz 2 StPO zulässig. Die Anträge auf Einholung eines graphologischen Gutachtens "über die Person des Angeklagten!! und auf Gegenüberstellung der beiden vernommenen Sachverständigen waren keine Beweisamträge, weil es an der Angabe einer bestimmten Beweistatsache fehlte. Aus diesem Grunde brauchten die Anträge nicht beschieden zu werden.

2. Die Revision kann nicht auf Verfahrensvorgänge gestützt werden, die in einer früheren Hauptverhandlung vorgekommen sein sollen, auf der das Urteil nicht beruht,

3. Die übrigen Ausführungen der Revisionsbegründung sind offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Dr.Koffka Schmitt

Börker Fischer