Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 15.07.1959 – 2 StR 273/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
F 2 StR 27
2271 044
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u.
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Werner C ,„ ohne festen Wohnsitz, geboren am EB 1930 in s ZoZt. in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. U.
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1959, an der teilgenommen habens
Senatsnräsident Dr, : Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
si Br .
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen - Große Strafkammer Bremerhaven - vom 29, April 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
.
Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren und einfachen Diebstahls im Rückfall und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden; Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt worden. Mit seiner Revision macht er fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend.
I. Schuläspruch.
lo. Soweit der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, ist die Revision offensichtlich unbegründet.
2. Der von dem Angeklagten in dessen Mansardenzimmer aufgenommene SB stellte fest, daß der Vermieter des Angeklagten in einer Kommode Kleidungs- und Wäschestücke verwahrte, Er fragte den Angeklagten, ob sie diese Sachen nicht gemeinsam verpfänden oder verkaufen wollten. Als dieser zustimmte, öffnete SB in Anwesenheit des Angeklagten die Kommode, entnahm ihr eine größere Zahl von Bekleidungsstücken und packte sie zusammen. Der Angeklagte trug das Paket zur Pfandleihe und verpfändete das Diebesgut. Den Erlös verbrauchte er gemeinsam mit SEM. Das Landgericht hat den Angeklagten als Mittäter des Diebstahls verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision mit dem Ziele, daß der Angeklagte nur wegen Hehlerei in Verbindung mit zugesagter Begünstigung zu bestrafen sei.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar hat der Angeklagte vor der Vollendung des Diebstahls keinen unmittelbaren Tatbeitrag geleistet; zur :Beenäufg; der Tat gehörte aber die
Erlangung des ungehinderten Gewahrsams. Solange die Beute sich noch in der Wohnung des Bestohlenen befand, war die Tat nicht beendet. Der Angeklagte aber war es, der die Beute wegschaffte. Br hat auch durch sein vorheriges Einverständnis mit der Tat gezeigt, daß er nicht nur helfen, sondern sich als Gleichberechtigter an dem Diebstahl beteiligen wollte. Die Tatsache, daß SB vor Ausführung der Tat sich des Einverständnisses des Angeklagten, dessen Gast er war. versicherte, läßt erkennen, daß er sie gegen den Willen des Angeklagten nicht ausführen wollte. Da der Angeklagte allediese Umstände kannte, er also mit SD die Tatherrschaft ausübte, spricht alles dafür, daß er entsprechend der Annahme der Strafkammer mit Täterwillen handelte (BGHSt 8, 340). Hiernach ist die Annahme der Mittäterschaft nicht zu beanstanden.
3. Wegen Betruges ist der Angeklagte verurteilt worden, weil er das durch den schweren Diebstahl (oben zu 1) erbeutete Gut verkaufte und dabei dem Verkäufer vorspiegelte, er sei zum Verkauf durch den rechtmäßigen Eigentümer ermächtigt worden. Die Revision sieht in den Ausführungen der Strafkamner; der Angeklagte habe gewußt, durch den Ankauf der Ware werde entweder dem Käufer oder dem Bestohlenen Schaden entstehen, eine Wahlfeststellung, auf Grund deren Betrug nicht angenonmen werden durfte, da gegenüber dem Bestohlenen die Verwertung der Beute eine straflose Nachtat sei. Die Strafkamner hat aber festgestellt, daß der Angektagte jedenfalls gewußt habe, daß er den Käufer durch Täuschung veranlaßte,: bemakelte Ware zu kaufen. Das genügt zur Feststellung des Vermögensschadens des Käufers und der Kenntnis des Angeklagten hiervon.
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II. Strafausspruch.
Die Strafzumesaung läßt keine» den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen; die Ausführungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.
Dr. Geier Dr. Peetz Dr. Schalscha Lang-Hinrichsen Flitner