Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 08.07.1959 – 2 StR 233/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2259 055
2 StR 233/5
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ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kranführer Heinz 2 geboren am in Haft,
aus VER, 1925 in CSR, zur Zeit
wegen Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizengestellter GERD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Zür Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Wiesbaden von 17. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Im Umfenge der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und. Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Lendgerichi zurückverwiesen. j
Von Rechts wegen
Er
Die Sirafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrusgs im Rückfall zu sieben Monaten Gefängnis verurveili. Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision die Sachbeschwerde; sie hat Erfolg.
Dem Automechaniker GEM wuräc vonsainen früheren Mitgefengenen H@p an 22. November 1957 dessen möblierte Wohnung zur Benutzung überlassen. CB versuchte, die Wohnung und die Einrichtung unbefugi weiter zu veräußern. Obwohl der Angeklagte wußte, daß C@WEWR nicht berechtigt war, Wohnung und Einrichtung zu verkaufen, führte er ihm einen gewissen CE zu. Diesem erklärte CE wahrheitswidrig, die Wohnung und das Inventar gehöre ihm; er bestimmve ihn da. durch zum Ankauf und zu einer Anzahlung von 100 IM auf den vereinbarten Kaufpreis von 1 000 IM. Der Angeklagte erhielt als Provision 10 IM.
Die Sirafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich eines gemeinschaftlich mit GEM vegangenen Betruges schuldig gemacht, Sie ist der Auffassung, er sei Mittäter und nicht nur wehilfe, weil er einen eigenen unmittelbaren Vorteil aus der Straftat erstrebte und von dem erlös einen Teil als Provision erhalten wollte. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen jedoch die Verurteilung als Mittäter nicht.
Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Anstiftung
oder Beihilfe ist ein wesentlicher vesichtspunki, inwieweit der einzelne Beteiligte den Gaschehensablauf mitbeherrscht,
ob Hergang und Ausführung der Tat maßgeblich von seinem
Willen beeinflußt werden (BGHSt 8, 393). Des eigene Interesse, wie hier die Absicht, eine Provision zu erlangen, begründet allein nicht den Täterwillen, wenn der Beteiligte keinen genügenden Einfluß hat, ob, wenn und wie die Tat ausgeführt
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beschränkt, daß er den Käufer dem CB zuführte, obwohl er wußte, daß dieser nicht über die Wohnung und die Einrichtung verfügen durfte. Die Verhandlungen mit dem Käufer hat COM geführt; daß hierbei der Angeklagte zugegen gewesen ist und auf den Käufer ebenfalls eingewirkt hat, ist nicht festgestellt. Hiernach ist die Annahme einer Mittäterschaft nicht begründet, und zwar umso weniger, als der Angeklagte von dem Zaufpreis von 1 000 DM nur eine geringe Provision von 10 DM erhielt und sich damit begnügte.
Baldus Dr.Schalscha
Busch
Menges
Dr.Doiterweich