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BGH Beschluss vom 07.07.1959 – 5 StR 226/59

5. Strafsenat

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5 StR 226/59 2193 009

‚ImNaven des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Ferdinand N WD au Hi geboren am EEE 1925 ir EEE,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Juli 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Burdesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzenäe Richter,

Landgerichtsrat Dr ie

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;z

Auf die Revision des Angeklagten N@@wirä das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13.August 1958 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 4 (Diebstahl aus Zigarettenautomat des Kaufmanns WeiiP) verurteilt ist, ferner im Gesamtstrafausspruch und soweit auf Ehrverlust und Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

-2.

- 2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg. I.

Da der Angeklagte die Revisionsbegründungsfrist versäumt hatte, hat das Landgericht durch Beschluß vom 19.Februar 1959 seine Revision als unzulässig verworfen, Hiergegen hat der Angeklagte rechtzeitig die Entscheidung des Revisionsgerichtis beantragt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erbeten. Den Anträgen war stattzugeben, da der Angeklagte glaubhaft gemacht hat, daß die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist für ihn auf einem unabwendbaren Zufall beruhte.

II.

Die gegen das Urteil erhobene Verfahrensrüge ist unbeachtlich. Die Revision vermißt weitere Aufklärung des Sachverhalts, ohne die Beweismittel anzugeben, deren sich das Gericht hätte bedienen sollen.

IIl.

l. Die Einzelausführungen zur Sachrüge sind offensichtlich unbegründet.

2. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat nur einen Rechtsfehler im Falle 4 ergeben. Nach den Feststellungen zu diesem Fall hat der Angeklagte als Aufpasser dabei mitgewirkt, den Zigarettenautomaten des Kaufmanns WEB aufzubrechen und daraus für

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26 DM Zigaretten zu entwenden. Daß es sich hierbei um einen schweren Diebstahl im Sinne des § 243 Abs.l

Nr.2 StGB handelte, hat die Strafkammer nicht näher begründet. Sie hat über die art der Anbringung des Zigarettenautomaten nichts mitgeteilt. Das Revisionsgericht vermag daher nicht auszuschließen, daß dieser Zigarettenautomat in der üblichen Weise an der Außenwand eines Gebäudes nach der Straße zu befestigt war. In diesem Fall war er jedoch kein in diesem Gebäude befindliches Behältnis im Sinne des § 243 Abs.1 Nr.2 StGB (BGHSt 9,173). Der Angeklagte hätte sich alsdann nicht des schweren, sondern nur des einfachen Diebstahls im Rückfall schuldig gemacht.

Das Urteil mu23 also im Fall 4 aufgehoben werden, Damit fällt auch die Gesamtstrafe und mit ihr der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Polizeiaufsicht. Daß die übrigen Strafen durch diese aufgehobene Strafe beeinflußt sind, ist ausgeschlossen. Die Ablehnung von mildernden Umständen beruht auf Erwägungen, die nichts mit diesem Fall im

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-5. besonderen zu tun haben. Nach Ablehnung der mildernden

Umstände hat die Strafkammer in allen Fällen als Einzelstrafen nur die gesetzlichen Mindeststrafen eingesetzt.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siener Börker