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BGH Entscheidung vom 07.07.1959 – 5 StR 209/59

5. Strafsenat

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5 StR 209/59 2193 008

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Ingenieur Werner R EB zus TEE, dort geboren om EB 1515,

wegen Sittlichkeitsverbrechens und Meineides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr (ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte (un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 12.Februar 1959 dahin berichtigt, daß die Aussprüche über die Aberkennung der Eidesfähigkeit und über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wegfallen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittols zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Der Angeklagte ist wegen einss Verbrechens gemäß 8 176 Abs.1 Nr.3 StGB und wegen eines - im Eidesnotstand begangenen - Meineides zu einer Gesautstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat ian in Urteilsspruch für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat in der Hauptsache keinen Erfolg.

1. Das eingehende Einzelvorbringen der Revision wendet sich überwiegend gegen die. Beweiswürdiguag als scIche und gegen die Feststellungen. Damit kann der Beschwerdeführer im Revisionsrechtszuge richt gehört weräsn.

2. Das Landgerickö führt em Schiusse der Tntscheidungsgründe ausz

"Die Kammer nat den Angeklagten ferner für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, unü ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Diese Nebenfolge und !iebenstrafe hat Cie Kammer in der irrigen Annahme verhängt, sie sei dazu auf Grund der Vorschrift des § 161 Abs.1 SıGB genötigt. Sie hat dabei übersehen, daß die bezeichnete Nebenfolgs und Nebenstrafe im Falle des Eiüesnotstäandes (§ 157 StEB) nicht zulässig bzw. nicht zwingend sind. Andernfalls würde sı= von der Verkängung abgesehen haben."

Der Irrtum des Lanigerichte "\onnte im vorliegenden Falle entsprechend der Vorschrift des 3 354 Abs.1 StPO

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durch den Senat berichtigt werden.

3. Die Meinung der Revision, es fehle "schlechthin" an den Urteilsgründen, weil die Nebenstrafen ohne Rechtsgrund verhängt worden seien, ist abwegig. Diese Auffassung wäre nur richtig, wenn zwischen der Begründung der | Nebenentscheidungen und den übrigen Gründen ein untrennbarer Zusammenhang bestünde. Davon kann hier aber keine Rede sein. | :

4. Da die übrigen zulässigen Angriffe des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet sind und weil .auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsmangel erkennen ließ, war die Revision - abgesehen von der Berichtigung - zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siener Börker