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BGH Entscheidung vom 03.07.1959 – 4 StR 196/59

4. Strafsenat

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InNanen des Volkes In der Siralsache gegen

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.„ dort geboren am.

den Fleischer Walter Eugen Ar + aus WB, Ars. REB-

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wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 3. Juli 1959, an der teilgenommen habens

Senaispräsident Dr. Roiberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Fliiner als beisitzende Richter,

Oberstaaisanwali ie in der Verhandlung,

Landgerichisrat Dr. enert bei der Verkündung als Vertrever der Bundesanwalischafit,

Justizangestellter > als Urkundsbeamier der Geschäftssielle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 1959 mit

den Fesistvellungen. aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismiiiels, an, das Landgericht zurückverwiesen,

Von. Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tatieinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger gemeingefährlicher Verkehrsgefährdung zu einen Jahr #€- fängnis verurteilt worden. Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen hai das Landgericht ihm entzogen.

Nach den Fesistellungen des Landgerichts wendete der Angeklagte, der einen Blutalkoholspiegel von 1,41 %o hatte, am 16. Mai 1958 um 4,55 Uhr mit seinem Volkswagen in Berlin in der Motzstraße auf deren Kreuzung mit der fisenacherstraße, um zur weiteren Heimfahrt die Marvin-lLuther-Strasse zu benutzen. Zuvor hatte er die rechte Fahrbahnseite innegehalten. Den Winker stellte er vor dem Wenden nichv heraus. Da ihm die Annäherung des als Zeuge vernommenen Posthilfsarbeiters VB nit seiner Isetta auf der Motzstraße vom Nollendorfer Platz her entgangen war, stießen beide Fahrzeuge zusammen. VB :r1itt Preilungen, der mit ihm fahrende Student rg zog sich einen. Milzriß zu. Noch am Unfalltage wurde er deswegen operiert, Am @&: § 1955 siarb er an den Folgen der Operation.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften una von sachlichem Recht. Sie hat

Erfolg,

Mit Recht bemängeli der Beschwerdeführer, das Landgericht habe darüber, daß der Student Kg an den Folgen der Operation gesiorben sei, in der Hauptiverhandlung keinen medizinischen Sachverständigen gehört und somit seiner Aufklärungspflicht nicht genügt (§ 244 Abs. 2 StPO).

Eine Aufklärung durch Vernehmung der behandeinden Ärzte als Zeugen und durch Anhörung eines Sachverständigen

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lag hier nahe. Für sie sprach, daß der am 16. Mei 195: verletzte Student Kg nicht alsbald nach dem Unfall sondern erst am 25. Mai 1958 und anscheinend auch ni cht an der unmittelbaren Unfallfolge, dem Milzriß, gestorben ist. Dazu haben, wie für das Landgericht aus den Akten ersichtlich war, die im Ermittlungsverfahren an der Leichenschau beteiligten Ärzte sich in ihren Gutachten dahin geäußert, als "letzte Todesursache" sei die Dünndarmiähmung anzusehen, die gelegentlich im Gefolge von Bauchopera-: tionen auftrete und mitunter jeglicher Behandlung troize : (Bl. 12 der Hauptakten). Doch handelt es sich, wie in der Überschrift zu diesem Gutachten hervorgehoben ist, nur um eine vorläufige Äußerung, bei der der bakteriologische Befund noch nicht in Betracht gezogen worden ist. Nach ihm kommt eine Infektion mit Staphylococcus aureus in Frage (Bl. 40 der Hauptakten).

Nach ständiger Rechtsprechung ist als Ursache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges allerdings jede Bedingung anzusehen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele, gleichgültig, ob neben ihr nech andere Bedingungen zur Erreichung des Erfolges mitgewirkt haben (vgl. u.a. BGHSt 1, 332, 3335 2, 20, 24 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts; 3, 62, 63, 7; 112, 114). So bleibt die Handlung des Täters auch dann ur.. sächlich, wenn der Erfolg nur infolge besonderer geistiger oder körperlicher Beschaffenheit des Verletzten, beispiels-. weise wegen Herzschwäche, eingetreten ist (vgl. RGSt 54,349, 351) oder auch infolge unvorsichtigen Benehmens des Ver- . letzten, der sich etwa den Weisungen des Arztes nicht gefügt hat, oder eines Dritten, z.B. des Arztes, der sich bei Behandlung des Verletzien einen ärzülichen Kunsifehler hat zu schulden kommen lassen (vgl. so schon RG JW 1936

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Ss, 50 Nr, 19). Kein Ursachenzusammenhang besteht freilich, wenn die Handlung des Täters nichy bis zum Erfolge Torbwirkt, weil ein späteres Zreignis diese Fortwirkung beseitigt und unabhängig von der zu beurieilenden Handlung den Erfoig herbeiführt {OGHSt 2, 286, 355)°

Der hier vorliegende Mangel der Aufklärung der Ursächlichkeii kann sich auf die Beurteilung auch der Verschuldensfrage und letztlich auf die Strafbenessung auswirken. Von einem voraussehbaren Erfolg ist allerdings "nicht immer nur dann zu sprechen, wenn der Ablauf der ihn schließlich bewirkenden Ereignisse, wie sie sich im Einzelfalle abgespielt haben, zu überblicken war. #s reicht vielmehr aus, daß der &rfolg in seinem schließlichen Er--

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gebnis vorausgesehen werden konnte. liegt der Geschehensablauf aber so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung, daß der Täter mit ihm auch bei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumutenden Sorgfalt nicht zu rechnen braucht, so entfällt seine strafrechtliche Ver-- aniworüslichkeit. Dies kann besonders denn der Fall sein, wenn zum Handeln des Täters bewußie oder unbewußie Handlungen driiter Personen, hier z.B. der behandelnden Ärzie, hinzutreten (BGHSG 3, 62, 64) |

Sind bei Anwendung der wiedergegebenen Grundsätze

die Ursächlichkeit der durch den Unfall herbeigeführien Körperschädigung für den späteren Tod des Verletzien und dessen Voraussehbarkeit, diese als Voraussetzung des Fahrlässigkeitsvorwurfs, zu bejahen, so kann gleichwohl der Grad des persönlichen Verschuldens und damit das Ausmeß der Sirafwürdigkeit des Angeklagien davon abhängen, ob allein der von ihm zu veraniwortüende Verkehrsunfall zum Tode geführt hat oder ob diese Folge nur durch

das Hinzutreien besonderer Umstände bewirkt worden ist, die der Angeklagte als solche nicht zu vertreten hat, wenn er auch ihre mögliche Mitwirkung allgemein voraussehen konnte.

Führen danach schon diese Erwägungen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter, so kann das Revisionsgericht davon absehen, die sonstigen Angriffe des Beschwerdeführers zu behandeln und es dem Tatrichver überlassen, sie zu überprüfen.

Rotberg Sauer Hoepner Lang-Hinrichsen Fliiner