Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 30.06.1959 – 5 StR 132/59

5. Strafsenat

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Im _N amen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maschinenbaumeister Martin B ÜEEEEEEREEREED aus SB, geboren am EEE 1920 in Hommumumm,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Toschlags

hat der.5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.Juni 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr.Westranm in der Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr N ersas bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär sn als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntzs

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 22.August 1958 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt.

- Von Rechts wegen -

- 2 u

Gründes

Das Schwurgericht hat den Angeklagten als Totschläger verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten worden ist, hat keinen Erfolg.

Die Revision wendet sich zunächst gegen die Begründung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe nicht aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Hier, wie auch in den übrigen Ausführungen des Schwurgerichts, ist jedoch kein Rechtsfehler zu erkennen. Insbesondere enthalten die Urteilsgründe auch keinen Denkfehler. Ein solcher ist insbesondere nicht in der Erwägung enthalten, die Liebe des Angeklagten zu seiner Frau spreche dagegen, daß er sich durch ihre Tötung an seinem Schwiegervater habe rächen wollen; es hätte auch näher gelegen, daß er, um Rache an seinem ihm verhaßten ° Schwiegervater zu üben, diesen selbst umgebracht hätte. Diese Überlegung des Schwurgerichts läßt weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch gegen allgemein gültige Erfahrungssätze erkennen. In aller Regel entlädt sich der Haß eines Menschen gegen einen anderen an diesem selbst, nicht an einem ihm nahestehenden Angehörigen. Daß es auch anders sein kann, hat das Schwurgericht nicht verkannt.

Auch sonst bestehen gegen die Verneinung der niedrigen Beweggründe keine Bedenken. Das Schwurgericht hat zugunsten des Angeklagten angenommen, "daß er seine Ehefrau nicht aus einer feindseligen Einstellung gegen sie oder gegen eine andere Person tötete, sondern allein aus dem Gefühl heraus, dann wenigstens im Tode mit ihr vereint zu sein." Er sah "nicht nur sich, sondern auch seine Ehefrau als das Opfer der vermeintlichen Intrigen seines Schwiegervaters an". Danach hat der Angeklagte auch nicht aus Selbstsucht gehandelt, wenigstens ließ sich ihm eine

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solche Einstellung nicht nachweisen.

Das Schwurgericht hat ferner verneint, daß der Angeklagte heimtückisch gehandelt habe. Auch das ist im Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft und auch des Nebenklägers nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß die Ehefrau des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat arglos war. Hierbei ist es nicht entscheidend, ob sie wußte, daß der Angeklagte ein geladenes und gespanntes Gewehr bei sich trug. Das Schwurgericht konnte aus der allgemeinen ständigen Furcht, die sie gegenüber ihrem Ehemann empfand, den Schluß ziehen, daß sie möglicherweise auch in dem -Augenblick mit einem Angriff auf ihr Leben rechnete, als der Angeklagte ihr auf dem Hof gegenübertrat.

Ohne Rechtsfehler meint das Schwurgericht ferner dem Angeklagten nicht nachweisen zu können, daß er sich der Ausnutzung einer Arglosigkeit seiner Ehefrau bewußt war. Diese Erwägungen tragen für sich allein ebenfalls die Ablehnung heimtückischen Handelns.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker