Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 30.06.1959 – 1 StR 584/59

1. Strafsenat

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2308 066 Pi

1_StR 584,739

Im Namen ‘bes Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bildhauer Medard PD zu: ra. Kreis EB. dort geboren an EEE 1907;

wegen Notzucht

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15, Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Dr. Wilims Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Oberstaai;sanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwalischart,

Justizengestellter ii» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 30. Juni 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagie verurteilt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Treispiuch im übrigen wegen Notzucht, begangen an der damals sechscehnjährigen Barbara TB; zu einem Jahr Gefängnis vexrvrteili. Die Revision des Angeklagten rügt Verleizung förwmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die Verfahrensrügen betreffen die Sachaufklärung vnd stehen mit der Sachrüge in engem Zusammenhang. Sie bedürfen deshalb keiner besonderen Erörterung, weil die Sachrüge duichgreift.

Das Landgericht hat sich bei seinen Feststellungen durchweg an die Angaben der Zeugin TEEWP gehalten. Andererseits betont es aber an drei Stellen der Uxrteilsgründe, daß es seine Überzeugung hinsichtlich der entscheidenden Feststellungen, also der tatsächlichen Umstände, denen es die gewaltsame Nötigung der Barbara TB zum Beischlaf eninimmt, nicht auf die Aussage dieser ihm nicht hinreichend verläßlich erscheinenden Zeugin, sondern auf die Aussagen der Zeugen FEED und WE. die Einlassung des Angeklagten und die Tatsache stütze, daß sich auf dem Polster der Rücksitze im raftwagen des Angeklagien ein (nach dessen eignen Angaben) von einer Blutung aus dem Geschlechtsteil der Barbara I] herrührender Fleck befand. Darin liegt ein sachlicher Widerspruch, der bereits für sich allein zur Aufhebung des Urteils

führen muß.

Die Zeugen REED und Te waren keine unmittelbaren Tatzeugen und konnien nur Angaben über das spätere Verhalten

der Barbara TED machen. Der Angeklagte hat die Tat in Abrede gestellt. Dem Blutfleck 15ß8t sich die Entstehung auf

grund eines gewalisam vollzogenen Beischla?s nicht ansehen, Auch zusammengenommen konnten die genannten Beweisanzeichen aus sich heraus ailein nicht die Feststellung ermöglichen,

daß der Angeklagte, wie es das Urteil im einzelnen darstellt, den Beischlaf mit Gewalt erzwungen hat; sie konnten vielmehr nur mittelbar dazu dienen, die Wahrheit der von TE zegere- I nen Darstellung des Vorgangs zu bestätigen. Das Landgericht hätte also — und dies wäre mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden - sagen können, daß es der Aussage der Zeugin Ten folge, weil deren Aussage ihm mit Rücksicht auf die übrigen mivtelbaren Beweisanzeichen glaubhaft erscheine. Es konnte & und durfte aber nicht unter Ausklammerung der Aussage dieser Zeugin die Überzeugung von Tatsachen gewinnen, die ohne ihre Bekundungen für sich allein hinsichtlich der entscheidenden

Vorgänge nicht mehr als bloße Vermutungen gestatten konnten, Nach dem Wortlaut der Urteilsgründe kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht in der Tat so vorgegangen ist; denn die Unerheblichkeit der Aussage der Zeugin TB für

die Überzeugungsbildung der Strafkammer wird so nachdrücklich betont, daß eine bloße Ungeschicklichkeit des Ausdrucks und

damit die Möglichkeit einer Umdeutung der Urteilsgründe auszuscheiden hat.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung werden unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision und des Akteninhalts folgende Hinweise gegeben:

1. Die Revision bemerkt mit Recht, daß die Verschlüsse der Wagentüren von Kraftfahrzeugen im allgemeinen so konstruiert sind, daß die Betätigung eines Verschlußknopfs nur das Öffnen von außen, nicht aber das Öffnen von innen verhindert:

2. Die Schilderung des Tatgeschehens durch die Zeugin Traut (Herüberwerfen des sich heftig wehrenden Opfers über

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die Lehnen der Vordersitze auf die Rücksitze des Kraftwagens und Nachklettern des Täters, ohne daß das Opfer

in der Zwischenzeit überhaupt nur Anstalten machen konnie, eine Tür des Wagens zu STffnen) würde nichi nur einen Augenschein an dem Fahrzeug, sondern auch eine versuchsweise Nachahmung des Vorgangs durch Personen mit ähnlichen Grße-, Gewichts- und Kräfieverhälinissen nahelegen. im gleichen Zusammenhang würde außerdem zu beachten sein, daß Te» ursprünglich bekundet hatte, sie sei au? den Vordersiizen des Kraftwagens vergewaltigt worden.

3, Der Umstand, daß Barbara WB ihre Regelblutung bereits eine Woche vorher hatte, zwingt nicht zu dem Schluß, daß der Blutfleck auf dem Polster der rückwärtigen Sitze nur von einer Deflorationsblutung herrühren kann. Die Revision betont zutreffend, daß auch andere Blutungen denkbar sind und daß abgesehen hiervon ein Einriß des Hymens auch auf andere Weise als durch regelrechten Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann.

4. Der Angeklagte hat behauptet, er habe sich abgestoßen gefühlt und von dem Mädchen abgelassen, als dieses sich - angeblich - vollständig ausgezogen habe. Das Landgericht sagt von dieser Einlassung, daß sie "jeder Lebenserfahrung widerspreche". Gleichwohl will es im Zusammenhang hiermit ein Indiz für seine Feststellungen daraus ableiten, daß der Angeklagte, wie auch sein Verhalten in einem anderen Falle gezeigt habe, sich wirksam zu verteidigen versiehe. Das isi widersprüchlich. Wer sich mit einer (unwahren) Einlassung verteidigt, die "jeder menschlichen Erfahrung" zuwiderläuft, verteidigt sich ungeschickt, und daran ändert es nichts, daß er sich bei anderen Anlässen geschickier

zu verteidigen verstand. Daß jemand geschickt zu iügen versteht, könnte eher für die Wahrheit einer mit der allgemeinen Lebenserfahrung schwer zu vereinbarenden Einlassung sprechen, als dafür angeführt werden, daß der Angeklagte eine solche in sich unglaubwürdige Einlassung zu seiner Verteidigung frei erfunden hat.

5. Wenn ein Mädchen nach dem ersten außerehelichen Geschlechtsverkehr einer Freundin unter Anzeichen innerer Erschütterung erklärt, sie sei von einem Manne "umgelegi" worden, so 1äßt eine solche Äußerung allein noch nicht chne weiteres auf einen gewaltsam erzwungenen Geschlechtsverkehr schließen, wie auch umgekehrt, wenn ein Mann mit diesem Ausdruck den Geschlechisverkehr mit einer Frau schildern wollte, daraus das Geständnis einer Notzucht kaum: zweifels-

ea werden könntes Mit dem algensinen. Sprach-

u 6. Die: Zeugin: nn bei. ihrer Schilderung. von: der Ank der Zeugin a ar ; ‚dem gemeinsamen‘ Zimmer nach ‚den: Feststellungen zwei. verschiedene Vorgänge‘ miteinander vermehgt; ‚nämlich die Heimkehr. ‘der. Zeugin. TED nach ihrem ” Zusenmensein mit .dem- ‚Angeklagten‘ und ihre’ Rückkähr nach „einer, Ausfahrt mit ‚einem‘ "Hercn: mit. Glatze;. der einen Boxrg- "ward fuh: Ä . Unter. ai esen Umständen wird, ‚die mio ichkeit zu

überhaupt auf den "Herrn mit fFlatze" bezogen hat. Das Landgericht ist hierauf überhaupt nicht eingegangen. Es hätte dazu besonderen Anlaß gehant, weii den Akten zu entnehmen ist, daß die Zeugin Teile vei inrer ersten Aussage "or der Polizei den Mann, der sie angeblich gewalisam sum Beischlaf nötigte, selbst als einen "Herrn mit Glatze" beschrieben hat. Es widerspricht der Lebenserfahrung, daß ein junges Mädchen einen Mann, der die bis dahin tinberührte gewaltsam mißbraucht hat und dessen Aussehen sich ihr vorher bei einem längeren Zusammensein einprägen konnie, mit einem anderen Manne verwechselt, mit dem sie keine solchen unangenehmen Erfahrungen gemacht hat.

i. Die Bekundungen der Zeugin TB liefern, soweit sie dem Urteil entnommen werden können, keine verständliche Erklärung dafür, wie es ihr gelingen konnte, dem mit dem Geschlechisakt noch nicht fertigen Angeklagten zu entkommen. Wenn sie, wie sie es geschildert hat, auf den rückwärtigen Polstern des Wagens ausgestreckt war und der Angeklagte auf ihr lag,ist es schwer vorstellbar, daß sie dann sine Tür öffnen und den Wagen verlassen konnte, ohne daß der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, sie daran zu hindern. Ähnlich schwer vorstellbar ist es ferner, daß der Ange-- klagte ihren Schlüpfer heruntergezogen haben soll, nachdem er ihre Beine so gespreizt hatte, daß das eine auf dem

rückwärtigen Polster des Wagens lag und das andere herunterhing.

Dr. Geier Dr. Peetz willms

Hübner Dr. Faller