Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 25.06.1959 – 2 StR 525/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_SiR 525/59 2259 069
ın Namen des Volkes
in der Strafsache gegen
den Schreiner Bernhard S aus GEBE, zebczen am 1933 in ;
zur Zeit in Untersuchungstaft,
wegen räuberischen Diebstahls u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 139539, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Prof; Dr. Busch \ als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel , Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. um als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
dJustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten SED gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 25. Juni 1959 wird verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß schuldig sinäs
a) Der Angeklagte SB eines räuberischen Diebstahls, einer räuberischen Erpressung, einer versuchten räuberischen Erpressung, sechs schwerer Diebstöhle im Rückfall, cines versuh ten schweren Diebstahls im Rückfail, sämtlich vegangen in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 14, 26 des Yaffengeseizes, davon zwei schwere Diebstähle im Rlickfail in weiterer Tateinheit mit einem Vergehen nach § 24 Abs. 1 Hr. 1 StVG, zwei weiterer schwerer Diehstähle im Rück?all, eines einfachen Diebstahls, eines Betruges und einer Gefangenenmeuterei.
b) Der Angeklagte J einer räubsrischen Erpressung, zwei versuchter räuberischer Erpressungen, drei schwerer Diebstähle im Rückfall, sämtiich begangen in Tateinheit mit einem Vergehen nach ‘8 14, 72% des Waffengesetzes, eines einfachen Diebstahls im Rückfall, eines Betruges und einer Gefangenenmeuterei.
„‚Dem Angeklagien SeHEum wird die seit dem 26. Juni 199 erlititene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate ibersie:iyt, aur die Strafe angerechnet.
Er hai die Aosten des Rschtenittels zu tragen. .ı Von Rechts wegen
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1, Die Revision, mit welcher der Angeklagte Sb die allgemeine Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg. Dex festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung in allen vom Landgericht dargelegten Fällen. Insbesondere kann rechtlich nicht beanstandet werden, daß die Straixanmer im Falle II, 15 einen vollendeten Diebstahl angencımmen hat. Hier hatte der Angeklagte aus einem Ho? ein Kraftlahrzeug etwa 300 m weit und ein anderes in eine Nebenstraße geschoben. Dagegen, daß der Tatrichier unter diesen Umständen angenommen hat, der Gewahrsam des bisherigen Inhabers sei bereits gebrochen und der Diebstahl vollendet, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
2, Der Urteilsspruch ist jedoch ungenau gefaßt. Die Strafkanmer hat beide Angeklagten "außerdem tateinheitlich eines Vergehens gegen §§ 14, 26 Waffenges." für schuldig befunden, ohne im Urteilsspruch erkenntlich zu machen, mit welchen anderen Taten dieses Vergehen in Tateinheit steht. In den Gründen führt sie dazu zutreffend aus, der unbefugte Waffenbesitz atehe in Tateinheit mit den von den Angeklagten begangenen schweren Diebstählen nach § 24% Abs. 1 Nr. 5 SiGB. Das Dauervorgehen des unbefugten Führens einer Waffe nach 88 14, 28 des Waffengesetses vom 18. März 1933 (RGPI I, 2er) ist mindestens dann in Tateinheit mit einer anderen Straftat begangen, wenn gerade das Führen einer Waffe zu den Merima-Len der anderen Straftat gehört (RGSt 66, 117; BGH Urt. v. 15. Juli 1954 - 1 StR 204/54). Das ist bei den schweren Diebstählen nach § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB der Fall. Nach den Foststellungen der Strafkammer haben die Angeklagten eberfalls in den Fällen der vollendeten und versuchten räuberi.-- schen Erpressung (Fälie 11, 4 und 5), der Angeklagte Sg
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auch bei dem räuberischen Diebstahl (Fall Ti, 10), der Angexlagte CM ferner bei der zweiten versuchten räuberischen Erpressung {Fall II, 7), eine Waffe bei sich | geführt. In diesen Fällen liegt seweiis Tateinheit mit einem Vergehen nach den §§ 14, 26 des Waffengesetzes vor. Diese Dauerstraftati faßt als minder schwere Tat aber nicht eile mit ihr in Tateinheit begangene Stra?iavien zu einer rechtlichen Einheit zusammen (vgl. BGHSt 1, E72 3, 165; BSE NW 1952, 795).
2, Der Angeklagte SumEm hat in den Fällen II, 3 und II, 12 — bei der Zehl ja auf Seite 25 der Urteilsausfertigung handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler - in Tateinheit mit dem schweren Diebstsahl im Rückfall nach § 245 Nr. 5 sich des Fehrens ohne Führerschein (Vergehen gegen § 24 Nr. 1 StVG) schuldig gemacht. Da aus dem Vixteilsspruch nicht, klar hervorgeht, mit welchen Diebstählen Tateinheit besteht, war dies vom Senat auszusprechen.
4. Soweit der Angeklagte SEM aliein verurteilt worden ist, hält das Landgericht ihn unter 3) des Urteilsspruchs für schuldig:
"des schweren Diebstahis (§ 243 zit?. 5 in 3 Fällen, 8 243 Ziff. 2 StGB in 2 Fällen) davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, unter den strafschärfenden
Voraussetzungen des Rückfalls;"
Diese Fassung erweckt den Anschein, als ob der Angeklagte sich insoweit fünf schwerer Diebstähle schuldig gemacht ‚hätte. In Wirklichkeit sind jedoch nur die vier schweren Digbgtähle in den Päilen il, 12, .13 und 15 gemeint, wobei SC in den Fällen 12 und 15 eine Waffe bei sich führte,
im Felle 11 mittels Einsteigens stahl. und im Falle 13 die beiden Erschwerungsmerkmale des Einsteigens und des Führens einer Waffe vorlagen.
Wegen der mehrfachen Ungenauigkeiven hat der Senat den Schuldspruch neu gefaßt. Da diese Ungenauigkeiten enenso bei der Verurteilung des Mitengeklagten TB v>r!iegen, soweit das Fükren einer Waffe in Betracht kommt, war auch für ihn der Urteilsspruch nach § 757 StPO richtigzusieilen.
Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel
Dr. Schalscha Xirchho?