Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 24.06.1959 – 2 StR 238/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2259 059
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Scherer Hubert D aus FM: Kreis seboren am 1936 in HM. Kreis 6 (EEE, zur Zeit in Strafhaft in dieser Sache.
wegen Norzucht Usa-
has der 2. Sirafsenat des Bundesgerichrshofs in der Sıtzung vom 24. Juni 1959, an der veilgenommen haben:
Senatispräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof,Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Obersiaaisenwalt Win der Verhandlung,
Bundesanwalt MER bei der Verkündung als Verireier der Bundesanwalischaft,
Justizangesiellter als Urkundsbeamter
er Geschäftssielle, Tür Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagien wird das Urteil des Landgerichts in Mönchen-Gladbach vom 6.März 1959 mit den Fesisvellungen insoweit aufgehoben. als die Einziehung eines Kraftiwagens Ford M 12 engeoränet worden ist. .
In dıesem Umfange wird dic Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosvwen des Rechismiiiels, an das Landgericht zurückverwiesen:
Von Rechts wegen
Val ii
7) 13 gi Fe} u ®
Der Angeklagte ist wegen Notzucht in zwei Fällen, wegen rersuchter Notzucht, versuchter Nöligung und wegen Beleidigung in zwei Fällen zu sechs Jahren Zuchthaus verurteili worden. Das Landgericht hat ihm die bürgerlichen Ehrenrcchte auf die Dauer von acht Jahren aberkannt und die "Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen". Den von dem Angeklagten bei sen Taven benutzten Araftwagen Ford M 12 hat die Strafkem-
mer eingezogen;
Die Revision des Angeklagten ist von dem hierzu befugven Verieidiger auf die Einziehung beschränkt worden.
Zur Begründung nacht der Angeklagte geltend. die Ein. ziehung sei nichi zulässig, weil er zur Zeit der Urieilsfällung nichi Eigentümer gewesen sei. Diese Sachrüge führt zum Erfolg des Rechismittels.
Das Landgerichi führt über die Eigentumsverhälinisse am Krafiwagen nur aus, daß der Angelilagte nach seinen eigenen Angaben Käufer und Halier des Fahrzeuges sei; er habe sein tigentum nicht in Abrede gesuellt insbesondere nicht behauptet, daß der Wagen im Eigentum eines anderen siehe; daraus will die Strafkammer die Überzeugung herleiven, daß er der Eigentümer sei. Indessen isi die Bemerkung, der Angeklagte habe sein Eigentum nicht in Abrede gestellt, insofern mißverständlich, als sie die Möglichkeit offen l15ßt, daß er weder ausdrücklich über das Eigentum befrast wurde noch sich positiv zu seinem Eigentum bekannt hat. Abgesehen davon, daß den Angeklagten keine Behauptungslast vwrifft und daß es bedenklich wäre, das Schweigen zu einer nicht erörterten Frage ohne weiteres als Zugeständnis der fraglichen Tatsache zu werten, 18ßt sich, wenn die Eigen- ‚umsfrage nich; ausdrücklich erörtert wurde, dem Urteil auch
nicht mit der zur Nachprüfung erforderlichen Xlarheii eni nehnen. auf welchen Zeitpunkt das Landgericht hinsichtlich der Eigentunsfrage abgestellt hat. Eigentum des Angeklagven im Zeitpunkt der Urteilsfällung ist aber Voraussetzung der Einziehung (RGSt 67, 205). Sollie das Landgericht auf rund der neuen Verhandlung und Nachprüfung zur Feststellung des Eigentums des Angeklagten zur Zeit der Urteils[ällung gelangen. so muß der einzuziehende Kraftwagen auch eindeutig bezeichnei werden, d.h. entweder nach seiner Polizei- oder nach der Fahrgestellnummer (RGSi 70. 341; BGH bei Herlan MDR 1954, 529).
Baldus Busch Scharpenseel Dr ..Schalscha enges