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BGH Entscheidung vom 19.06.1959 – 2 StR 536/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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wegen Intreue u.2.

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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der

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& Verhandlung m 10. Februar 1960 in der Sitzung vom

vo 12. Februar 1960, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, 3undesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Hichter,

Oberstaatsanwalt En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizansestellter >

als Urkunisbesamter der Geschäftsstelle,

für Zecht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Xassel vom 19. Juni 1959

l.} im Schuläspruch dahin abgeändert, daß verurteilt

werden a) der ängeklegte VE wegen üntreue in zwei Fällen, b) der Angeklagte “EB wesen Untreue in zwei ‘ Fällen una wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen, ‘ c) der Mitangeklagte HD wesen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen; 2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen nierzu aufgesoben.

1)

im Unfange der Aufkebung wirüä Jie Sacne zu neuer Verhandlung und Entscheidung. auch über äie Kosten der kechtsmittel, an das Landgericht zurückverwjesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Dss Landgericht hat verurteilt

1) gen Angeklagten aD e::en Untreue in Tateinheit mit S3etrus (Fall Wochenendhaus) zu sechs ilonaten Gefängnis und 2.0200,- Di Gelüstrafe, sowie wegen einer weiteren Untreue (Fall soBtr=25e) zu zwei Yonaten Gefängnis und 50C,- DM Geldstrafe, wobei aus den freiheiisstrafen eine Gesamtstrafe von sieben „ionaten Gelüngnis gebildet wurde;

2) den angeklagten Müller wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen (eigenes Bauvorhaben und Fall Mi), ferner wegen Beihilfe zur Untreue in Yateinheit mit Betrug (;ochenendhaus VB) unä Beihilfe zur Untreue (Fall SC: trace) zu einer Gesamtstrafe von drei ..onaten sSefängnis und Geldstrafen - Zinzelstrafen für den Fall eigenes Bauvorhaben zaei “Monate Gefängris und 106,- DM (nach «den Urteilsgründen 200,- DM) Geldstrafe, für den Fall Jegp ein \ionat Gefängnis und 50,- DM Geläüstrafe, für den Fall Wochenendhaus weibeler ebenfalls ein Monat Gefängnis und 50,- Dä Geldstrafe, schließlich für den Fall "SCEDstraße zwei jochen Gefängnis und 2C,- DN Geld-

strafe -,

3) den früheren Mitangeklagten IB in Falle kKochenerdhaus TB vezen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit nit Betrug zu drei kochen Gefängnis und 10,- DM Geldstrafe, wegen der gleichen Vergehen im ralle Bauvorhaben KW zu zwei wochen und 10,- D. Geldstrafe und wegen Beihilfe zur Untreue im Falle kaldeckerstraße zu weiteren zwei kochen Gefängnis und 10,- UM Geldstrafe, wobei eine Gesamtstrafe

von einen Monat Gefünznis gebildet wurde.

worüßdfi:

‚ur die Angeklagten vB un: SB Haven üss Urteil angsefochten; die Kechtswittel führen teilweise zum irfolg, der sich auch auf den früheren itangeklasten Hetterich erstreckt,

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l. Verialirensbeschwerien. | \ Dan: R a Noye! ” x = f oypii a, Der ıntrag, den lWirektor ür. BED als Zeugen darüber zu

hören, dad vB ihn in Krühjahr 1951 um Rat gefragt hube, ob er das “«ochenendhkaus als Eigentüner erwerben solle, hat

jie Strafkamzer abe-lennt, weil die in das hissen des Zeugen zestellte Tatsache als wahr unterstellt werden könne. Der Verteidiger führt sis, Dr. Zacn hätte in ZVinzelheiten schildern körnen, wie "iD usmals zum Kuufprojekt stand und ob damals davon die Kede sein konnte, daß er das “kochenendhaus een schon als sein Zigentum ansah oder cb er hinchtlich des <aufs noch unschlüssig war. Die Urteilsgründe sagen hierzu, es komme auf die angebliche Beratung nicht an, weil ınan einen Rat vorsorglich auch dann erbitten könne, wenn man schon einen Entschlu gefaßt habe, diesen aber auch noch aufgeben könne. Sie ergeben nicht, daß das Landgericht ) sich nicht an die "ahrunterstellung gehalten hat; daß es richt die vom Angeklagten gewünschte Schlussfolgerung gezogen hat, ist nicht zu beanstanden; die angeblich von Dr. BB zu bestätigenden Linzelheiten waren nicht Gegenstand des Beweisamtrages.Im übrigen ist es für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als Untreue gleichgültig, ob der Angeklagte im eigenen oder im Interesse SW >fiichtwidrig das ‚erndgen der Körperschaft, deren gesetzlicher Vertreter er war, schädigte, Da2 VB sie Verwendung der

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ATUGLTEO IHT DVIVETLE Zyecke unc die unrichtige Ausstellungs

er Arleitsoslege kannte, hat das Srteil festgest s br. 3@B “ar deshalb a t e u

fklärungspflicht geboten.

Gesi r gerichtlichen & b) Der Angeklagte beschwert sicn darüber, daß ih von einem

e Schriftsatz des kKechtsanwalts Zo@p vor 12. Juni 1959 keine Zenntnis gegeben worden sei; er will damit offensichtlich unsureichende Gewährung des rechtlichen Gehörs gelterd machen, sr selbst verweist zuf einen auf dem genannten üchriftsatz pefinälichen Vermerk des landgerichtsrais KeP, wonach dieser \!chriitsatz nach kücksporache mit dem Vorsitzenden nicht verwertet werden sollte. Der äüchriftsatz ist ausweislich des Protokolls nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen, im Urteil findet sich nicht der geringste Anhalt dufür, daß er etva von der Straikammer irgendwie berücksichtigt worden "üire. Das Gericht hat keinen Anlaß, ihm zugehende Schriftsticke, die es für unerhetlich ansieht und nicht in die Yerhanälung einführen will, mit den Prozeßbeteiligten zu erörterns

e) Die Revision beanstandet, daß fast alle Zeugen "unter Bezugnahme auf ihre früheren polizeilichen Vernehmungen gehört worden sind". Das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, soweit den Zeugen Vorhalte über ihre früheren Vernenmungen gemacht worden sind, daß in jedem Falle der Zeuge zunächst

zur Sacne ausgesagt hat, daß also 5 69 3tPC beachtet worden ist. Die vorgehaltenen Vernehmungsniederschriften waren im allgemeinen etwa zwei Jahre vor der Hauptverhandlung aufzenommen worden; es liegt in der \atur der Sache, daß bei einem so langen Zeitraum zwischen polizeilicher Anhörung und Vernebmung in der Hauptverhandlung zur Vermeidung von Jrinnerungslücken der Vorhalt der früheren Aussage in aller Kegel er-

forderlich ist»

“ährerä im Falle „ochenenuanuus gegen die Verurteilung wegen Untreue keine Bedenken bestehen, ist die Annahme eines isteinheitlich dasit begangenen 3etruges fehlerhaft. Die . trafkammer het festgestellt, daB mit Wissen unä kollen des Angeklasten „eibeler Zeit unü arbeitskraft von ärbeitern des Verbandselextrizitätswerks für seine privaten Zwecke eingesetzt und zu Lasten des derks verbucht wurde. Diese Fulsckbuc.ungen waren an sich ein zur Täuschung geeignetes „ittel; der Tatbestand des Bstruges setzt aber voraus, daß [äuschung von dem üetäuschten eine Vermügens-

r rgenommen wird. Darüber ist in Urteil nichts

und er über die Falschbuchungen unterrichtet war, war er keiner Täuschung unterworfen; seine zu Lasten des t#erks vorgenonmenen Vermögensverlügungen waren durch seinen Willen

zur Untreue bestimmt. Im übrigen sagt das Üürteil nicht, daß

der aufsichtsrat oder die Verbanisversanmlung die Buchungen

auch nur zur Kenntnis genommen hatten. !linsichtlich der "Buchhaltung" ist nicht einmal eine Täuschung festgestellt.

Die Frage kann aber dahingestellt bleiben; denn der Schaden

für die Gesellschaft war bereits durch die Untreuehandlung ") eingetreten. Ihre nachträgliche Verschleierung durch Falschbuchungen begründet keinenselbständigen Betrug ([vgl. RGSt 49,

16). der Senat hat das Urteil entsprechend a:geändert.

b) Die Verurteilung wegen Untreue im Falle vos traße üt den Angeklagten beschwerende decntsfenhler nicht erkennen.

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i. Verfichrensbeschwerden, 2) Line Verletzung der Aufklärungspflicht erblickt ıer An-

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guklagte ebenso wie der

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ce; „uch dieser ingeklagte rügt, daß polizeiliche Protükotie den in \er u lung vernonmenen Zeugen vorsehulten worden sind; er beanstandet apder in erster Reihe, daß diese Protokolle nicht gemäß 5 25# StPO verlesen worden sind. Die Aüge ist unbegründet. Jie genannte Vorschrift läßt zwar die Verlesung zu, schließt aber ien blossen Vorhalt nicht aus (BuiSt 3, 281, 283). Im Falle des Vorhalts, der nicht von einer «rklärung des Zeugen, dal er der Stützung des Geüächtnisses bedürfe, abhängi. ist (BGH aaü), ist nicht die frühere Vernehmung, sondern das, was der Zeuge auf den Vorhalt in-der Hauptverkandlung erklärt, die Beweisgrundlage. Va die Strafkummer hiergegen verstossen habe, ist nicht

ersichtlich.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft, das Verfahren gegen BD i. Falle Meg wegen Geringsfügigkeit einzustellen,

tinderte die Strafksnmmer nicht an einer Verurteilung. Der

anträasg ist äurch das Urteil sblehnend beschieden; die StrafzumeSSungsgründe ergeben, deli die Straftat nicht als geringfügig angesehen worden ist.

a) Auch bei SGB -ipt die vYerurteilung wegen Untreue keinen

zu rechtlicher 3eanstandaıng (vgl. Urt. des erkennenden 35581 15, 315). Zr nahm bei den werk eine Stellung ein,

„le weiizehendes Vertrauen Vvrälsseizte una es ihn zur beönderen Pflicont machte, das „erk vor schaden zu bewahren,

„or „llemn saser nicht auf Kosien des “erks für sich und e

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„ndere urnrechtmi Yvecrteile zu erstrebdben. Unter !isbrauch

s Vertrauens hat er dem werk erheblichen üchaden zugefügt. Da3 die kostenlose Arbeitsleistung durch Arbeitskräfte des "erks, wie sie bis 1945 üblich gewesen ist und dann äurch SC „erboten wurde, in Jahre 1957 durch den Aufsichtsrat gebilligt worden sei, ist eine neue Behauptung, die im Revisionsverfehren nicht beacitet werden kann; sie wäre auch unerheblich, da die Straftaten sämtlich vor dem Jahre 1957 liegen.

6) In den beiden Fällen eigenes Bauvorhaben und Fall dep hat die Straikammer den ängeklagten nicht nur wegen Untreue, sondern zuch wegen tateinheitlich damit bsegangenen Betruges verurteilt. Ähnlich wie bei VD fehlt es an einer Feststellung, wer durch die vorgenommenen Falschmeldungsen getäuscht wurde und infolgedessen eine das Werk schädigende Vermögensverfügung vorgenonmen hat. Auch hier würde durch eine Täuschung lediglick der durch die Untreue bereits entstandene Schaden gegenüber dem bereits Geschädisten aufrechterhalten worden sein. Die Verurteilung wegen Betruges ist deshalb zu beseitigen.

e. Da Weibeler als Haupttäter im Falie Wochenendhaus nur der Untreue schuldig ist, muß auch die Verurteilung des Angeklagten “WW in diesen Falle dahin berichtigt werden,

daS er insoweit nur wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt ist.

III, Der frühere NMitangeklagte HB virä durch die Abänderung und die Aufhebung des Urteils in den Fällen Wochenendhaus EB und Bauvorhaben YB betroffen. Soweit

er wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden ist, bleibt nur die Verurteilung wegen Beihilfe zur Unt:eue bestehen; er ist mithin der Beihilfe zur

Untreue in drei Fällen schuldig.

Da nicht ausgeschlossen “erden kann, das der unrichtige „chullspruch wegen Betrugs und wegen Beihilfe hierzu die Ztralzunessung auch in den übrigen Fällen der Verurteilung zum Nachteil des Angeklagten beeinflu2t hat, hat der Senat den gesamten Strafausssruch gegen alle ängeklagten aufgehoben. Dabei ist auf folgendes hinzuweisen: Einsichtlich Ger für die Untreue in Tstsinheit nit Betrug im Falle des eigenen Rauvorhabens neben der Freiheitsstrafe festgesetzten

eldstrafe besteht ein Yiderspruch zwischen Urteilsfornel und Gränden. „ährenä nach der Ürteilsformel eine Geldstrafe von l0U,- Dä verhängt wurde, ist in den Srinden eine Geldastrafe von 290,- DU genannt. Da ausweislich des Protokolls jie Geldstrafe von 12,- IM verkündet worden ist, bleibt diese niedrigere Strafe nalgebend; was, sofern es sich nicht um einen Schreibfehler in den Gründen handelt, abweichend beschlossen sein sollte, verliert gegenüber dem verkündeten Urteil, das eine niedrigere Strafe ausspricht, seine rechtlicae Firkunge (BGH Urt. 1 StR 466/51 vom 6. Novenber 1951). Zwar ist hier neu über die Strafe zu ent-

schelden, Jie verkündete

Yernot der Schiechterstellung.

Bundesrichter Dr. Dotterweich Dr. ist in Urlaub ortsabwesend und deshalb verhinmuert zu unterschreiben.

Baldus

Menges Kirchhof

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trafe behält aber ihre öedeutung

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