Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 18.06.1959 – 2 StR 225/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

2271 072

2 STUR_

— |.

Ins Ind nn In ko

ImnmNamendes Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Erich AU zus Neun, geboren am EEEEMEEmEp 1920 in TOmmmmmmmiEe ,

wegen Betruges u. &»

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken von 10. März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges, teilweise begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, sowie wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr, zwei Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten macht die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils.

1.) Soweit der Angeklagte sich durch Diskontierung gefälschter Wechsel Kredite verschafft hat, ist er ohne Rechtsfehler wegen fortgesetzten Betruges

in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden. Unzureichend begründet ist aber die Verurteilung wegen Betruges auf Grund des unter Nr. 5 des Urteils geschilderten Verhaltens des Angeklagten. Dieser hat im März 1958 der Kreisversicherungsanstalt OR zur Sicherung von Forderungen zwei bereits gepfändete Maschinen übereignet, die Pfändungen aber verschwiegen. Die Strafkammer stellt nicht fest, zu welcher Vermögensverfügung die Sicherungsnehmerin durch den Irrtum, daß ihr im freien Eigentum des Angeklagten befindliche Maschinen übereignet würden, veranlaßt wurde; es mag sein, daß die Übereignung ursächlich für eine Stundung der Forderungen war.

Es fehlt ferner an einer Feststellung, daß und in welcher Höhe durch die vom Angeklagten begangene Täuschung ein Schaden verursacht wurde. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß die Versicherungsanstalt bei sofortiger Geltendmachung ihrer Forderungen gegen den Angeklagten, über dessen Vermögen vier Monate später das Konkursverfahren eröffnet wurde,

Ph 4

Befriedigung erlangt hätte, Deshalb kann insoweit die Verurteilung nicht bestehenbleiben; da der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist, muß die gesamte Verurteilung wegen Betruges aufgehoben werden.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht erwägen müssen, ob bei etwaigen Fehlen eines durch die Stundung verursachten Vermögensschadens der Angeklagte jedenfalls einen solchen Schaden erstrebt oder bedingt in seinen Vorsatz aufgenommen hat und deshalb insoweit des versuchten Betruges schuldig ist. Die Strafkammer wird außerdem erneut prüfen müssen,ob diese Tat, die in der Begehungsart von den durch Hingabe gefälschter “echsel verübten völlig verschieden ist, von einem Gesamtvorsatz des Angeklagten umfaßt wird. Sollte er insoweit wegen einer selbständigen Handlung verurteilt werden, so ist das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten zu beachten.

2.) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO ist nicht rechtsfehlerfrei. Zwar kann der Revision nicht zugegeben werden, daß keine Unterlassung der Buchführung, sondern unordentliche Führung von Büchern vorliege. Der Angeklagte hat die Geschäftsvorgänge nach Weihnachten 1957 nicht sogleich gebucht, sondern erst mit einer Verspätung von fast neun Monaten, und zwar nach Konkurser-Öffnung, nachgetragen. Die Umstände wiesen auf die Fortsetzung der seit Weihnachten 1957 gezeigten Untätigkeit bis ins Ungewisse hin. Darin liegt eine Unterlassung

der Buchführung (GA 61, 115).

er. Kor

rn ar?

Be

A Au

Zur inneren Tatseite fehlt es aber an ausreichenden Feststellungen. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, ob der Angeklagte die Buchführung vorsätzlich oder nur aus Nachlässigkeit, also fahrlässig unterlassen hat. Obwohl auch fahrlässige Verletzung der Buchführungspflicht den Tatbestand des Vergehens nach § 240 Abs, 1 Nr. 3 KO erfüllt, so müssen Urteil und Gründe doch erkennen lassen, welche Schuldform festgestellt worden ist.

Busch Dr.Dotterweich Scharpenseel

Dr.Schalscha Menges