Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 16.06.1959 – 5 StR 170/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
279g Im Nemen des Volkes O67 | 0
In der Strafsache gegen
den Gelegenheitsarbeiter Jan S ED zus Tem dort geboren an EB 1953,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Juni 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt 'Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr (EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär En als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 18.November 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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| — ünde ss
Das Landgericht hat den. Angeklagten wegen vollendeter und. versuchter Nötigung, versuchter Notzucht, vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe ‚von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit der Revision greifter seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Anordnung der Sicherungsverwahrung an. Er rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Vergeblich sucht die Revision darzutun, ‚der Angeklagte ‚ habe, nur Gelegenheittstaten begangen. Das hat die Strafkammer einleuchtend und rechtsirrtumsfrei schon wegen der Vielzahl und der raschen Aufeinanderfolge der Taten verneint. Überdies sind einige der Vortaten auch ihrer Begehungsweise nach keine Gelegenheitstaten. Nächtlicher Einbruch in einen Bäckerladen und der Versuch, dort eine Registrierkasse zu stehlen, kann nicht mit der Versuchung erklärt werden, wie sie aus einer unerwartet sich bietenden Gelegenheit hervorgehen kann. Ein gemeinschaftlicher Einbruch in den Schaukasten eines Juweliers und die Entwendung von Uhren und Schmuck im Werte von etwa 700 DM ist ebenfalls keine Gelegenheitstat. Gleiches gilt von den ‚späteren Einbruchsdiebstählen des Angeklagten. Vor allem können die jetzt abgeurteilten Verbrechen und Vergehen nicht als Gelegenheitstaten bezeichnet werden.
Die Behauptung der Revision, der Wert der verletzten Rechtsgüter sei "nicht so bedeutend" gewesen, trifft höchstens auf einige der Fälle zu, in denen auch die Strafkammer keine Symptomtaten erblickt hat. Im übrigen ist gerade das Gegenteil richtig. Der Versuch, eine Ragistrierkasse zu stehlen, und der Einbruch bei dem Juwelier waren
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auf bedeutende Werte gerichtet. Die jetzt abgeurteilten Taten richteten sich gegen Freiheit, Geschlechtsehre, körperliche Unverschrtheit und Eigentum; dabei hat sich ‘der Angeklagte in einer einzigen Nacht drei Opfer gesucht. Soweit bei einigen der früheren Taten kein großer Schaden entstanden ist, hat das seine Ursache ersichtlich nur darin, daß der Angeklagte eben keine größere Beute gefunden hat.
Die Verschiedenartigkeit der Taten kann ebenfalls nicht als Grund dagegen angeführt werden, daß sie auf
einen teils charakterbedingten, teils umweltbedingten Hang des Angeklagten zurückzuführen sind. Anders als den Rückfallvorschriften, die auf älteren Anschauungen vom Verbrechertum beruhen, liegt den §§ 20a, 42e StGB gerade die Erkenntnis zugrunde, daß der einem Täter innewohnende Hang zu Rechtsbrüchen Angriffe auf verschiedenartige Rechtsgüter mit sich bringen kann. So verhält es sich nach der rechtsirrtumsfrei gewonnenen Überzeugung der Strafkammer gerade beim Angeklagten. |
Auch die leichte Angetrunkenheit des Angeklagten bei den jetzt von ihm verübten Taten steht weder seiner Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher noch der Annahme seiner besonderen Gefährlichkeit entgegen. Der Angeklagte hat. schon 1955 eine Nötigung versucht. Daraus ergibt sich, daß diese Art. von Rechtsbrüchen ihm nicht persönlichkeitsfremd ist. Was die Strafkammer im übrigen zur Beurteilung des Alkoholeinflusses ausführt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.
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Auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Anordnung der Sicherungsverwahrung lassen keinen Rechtsirrtum erkennen,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,.
Sarstedt Siemer Schmitt
Börker Hoepner