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BGH Entscheidung vom 12.06.1959 – 5 StR 147/59

5. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

Z— ——

In der Strafsache O7, gegen - > ne den Vertreter Wolfgang GC Ep aus Ve “

geboren an EEE 1929 in OmmEEEEEEp,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Einbruchsdiebstahls u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht. erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 22.Dezember 1958 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- DD -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen: schweren Diebstahls und wegen vorsätzlich falscher uneidlicher _ Aussage vor Gericht verurteilt. Seine Revision beanstandet ‘das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat ‚Erfolg.

Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe, den schweren (Einbruchs-)Diebstahl zusammen mit seinem Be- . kannten Be usgeführt. Einen Teil der Beute, darunter zwölf Blanko-Personalausweise, hätten beide am folgenden. Tage im Walde versteckt. Einige Wochen später habe der _ Angeklagte .zehn von diesen Ausweisen dem Zigeuner WEN gegeben. In dem gegen WEM wesen ües Einbruchs eingeleiteten Verfahren bekundete der Angeklagte als Zeuge uneidlich,. er habe Wläie Ausweise nicht gegeben. und auch den Einbruch nicht begangen.

Die Feststellung, daß der Angeklagte an dem Einbruch beteiligt gewesen sei, beruht u.a. auf einer Äußerung, die BED zegenüber den Kriminalbeamten A una KO auf einem Transport von Osnabrück nach Celle ohne Protokollierung getan haben soll, wie AB und - I] vor der Strafkammer als Zeugen bekundet haben.

Die Revision beanstandet diese Verwertung der Aussagen As und % IM Sie erblickt eine Verletzung der ‚Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer über diese Äußerung BEE: - der Angeklagte sei an dem Einbruch beteiligt gewesen - nicht BEE selbst als Zeugen. vernommen hat. Dazu trägt die Revision vor, der Verteidiger habe nach der Vernehmung SEE: und 5 einen Beweisamtrag auf nochmalige Vernehmung DEE: - nunmehr zu diesem Thema - zu stellen beebsichtigt und das auch zu erkennen gegeben. Daraufhin habe der Staatsanwalt erklärt, er werde von:den Aussagen

AU: un: KA S über jene Äußerung Dips

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auf dem Transport keinen Gebrauch machen. Die Strafkammer habe dazu geschwiegen. Diese Darstellung wird in den wesentlichen Punkten durch eine dienstliche Äußerung des Staatsanwalts bestätigt. u

- Diese Rüge bringt das Urteil zu Fall. Die Anfklärungs- .pflicht hätte in der Tat geboten, 7 ) noch. za diesem Punkt zu vernehmen. Zwar konnte die Strafkammer auch ohne seine Vernehmung feststellen, daß er die Äußerung getan hatte. AED una KcE waren ebenso | ‚unmittelbare Zeugen jener Äußerung wie Dip. Da die Strafkammer gegen die Glaubwürdigkeit BEEEERE> aus guten Gründen die erheblichsten Bedenken hatte, brauchte sie sich von seiner Vernehmung keine weitere Aufklärung ' zu versprechen, soweit es nur um die Frage ging, ob er die Äußerung getan hatte. oder nicht. Seiner Vernehnmung, bedurfte. es aber. mit Rücksicht auf die Frage der Glaub- “ würdigkeit jener Äußerung. Es verstieß gegen die Aufklärungspflicht, daß die Strafkammer sich insoweit

- wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt -— auf den Eindrück verließ, den N und Komp dabei von I) gehabt hatten. Es. mußte sich ihr aufdrängen,:: sich gerade in diesem Zusammenhange einen unmittelbaren : Eindruck von der Darstellung DEEEERs zu verschaffen, indem sie ihn den beiden Beamten ‚gegenüberstellte.

Diese Verpflichtung entfiel auch nicht deshalb, ‚weil

die Strafkammer EEE schon vorher über andere Einzelheiten vernommen und dabei einen Eindruck von ihm und seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit empfangen hatte.

Denn dieser Eindruck war ungünstig gewesen; was 0] bei seiner Vernehmung vor der Kammer selbst bekundet hatte, hat sie ihm gerade nicht ‚geglaubt. Auch stand j fest,:daß er mit seiner Darstellung mehrmals gewechselt . hatte. .

Ein Umstand, der die Strafkenner zu, dieser Auf- u klärung besonders drängen mußte, lag in dem von der.

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Revision behaupteten und vom Staatsanwalt bestätigten Vorgang irn’ ‘der Hauptverhandlung. ‘Nach dieser dienstlichen. Äußerung hatte der Verteidiger im Anschluß an die Vernehmung ACEEEEEEDsS uns Ko erklärt, nach seiner Auffassung müsse BES selbst nochmals als Zeuge vernommen werden. Darauf hat der Staatsanwalt erklärt, die Bekundungen der Zeugen AU und KO nicht verwerten zu wollen. Hiernach war auch für die Strafkammer erkennbar geworden, daß der Verteidiger beabsichtigt hatte, DEE 215 Zeugen dafür zu benennen, daß er jene Äußerung nicht getan habe. Die Strafkammer mußte sehen, daß dieser Beweisamtrag nur deshalb unterblieb, weil der Staatsanwalt eine Erklärung abgab, die praktisch der Zusage einer Wahrunterstellung gleichkam. Zwar ist der Staatsanwalt zu einer solchen Zusage nicht berufen; das mußte auch der Verteidiger wissen. Indessen mußte bei ihm durch das Schweigen der Strafkammer

der Eindruck entstehen, als mache sie sich die Zusage zu

eigen. Anders war, von der Strafkammer aus gesehen, das nunmehrige Unterbleiben des Beweisamtrages nicht zu verstehen. Dieser Vorfall mußte der Strafkammer, als sie sich in der späteren Beratung zur Verwertung der Aussagen AUGE: uns KO: entschloß, die Pflicht zur Aufklärung und zur Fürsorge für den ersichtlich in einem Irrtum befangenen Angeklagten aufdrängen.

Daß die Verurteilung wegen des Einbruchsdiebstahls auf dem Verstoß beruhen kann, bedarf keiner Darlegung. Aber auch die Verurteilung wegen der Falschaussage kann nicht bestehenbleiben, obwohl der Angeklagte selbst eingeräumt hat, daß er WEB die Personalausweise übergeben hat,und seine Zeugenaussage insoweit vorsätzlich falsch war. Denn das angefochtene Urteil erblickt die Unrichtigkeit nicht nur hierin, sondern vor allem in der Bekundung, daß der Angeklagte an dem Einbruch nicht beteiligt gewesen sei. Insoweit beruht der Schuldspruch wegen der Falschaussage auf dem Verfahrensverstoß. Da der Schulädspruch

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wegen ein und derselben Tat nicht teilbar ist, mußte deshalb auch diese Verurteilung in vollem Umfange aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt -. . :Siemer Schmitt :

: Börker Hoepner