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BGH Entscheidung vom 12.06.1959 – 4 StR 151/59

4. Strafsenat

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2257 055 y7

4_StR 151/59

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Kaufmann Robert B ED aus EEE (vei Bi), geboren am EB. ED ED in Di,

wegen Angestelltenbestechung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer "Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt GEEEEER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Bielefeld vom 13. Oktober 1958 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Sechts wegen

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-2-

Gründes

una ann ne

I. Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen, wegen aktiver Angestelltenbestechung in neun Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Be-. währung ausgesetzt. Im "all Kb ist gegenüber dem Angeklagien ein Betrag von 7.000,- DM für verfallen erklärt worden.

Die Nevision des Angeklagten ist auf die Verurteilung und die Verfallerklärung in dem genannten Fall . Kb beschränkt worden. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

II. Es handelt sich um ähnliche Vorgänge, wie sie vom Senat in seinen Entscheidungen BGHSi 10, 269 ff und 358 ff erörtert worden sind. Der Angestellte Kb war beim British Mandatory Procurement Office tätig (12 ff UL). Der Angeklagte bot KEEEE zum Zweck bevorzugier Behandlung scine geldliche Hilfe an bei der Erlangung einer von diesem erstrebten Wohnung, Der Angeklagte stellte darum den von KEEEED für die Wohnung benötigten Baukostenzuschuß von 7.000,— Di zur Verfügung, die der Bauherr PB erhiceit. Als die Ermittlungen in der vorliegenden Sache einsetzten, trat KOEEEEB vor Fertigstellung des Neubaus vom Mietvertrag zurück, Inzwischen sind die 7.000,—- IM von POEEEEEED an den Angeklagten zurückgezahlt worden. Eine Rückerstattung an den Angeklagten war ursprünglich nicht vorgesehen (13, 14 UA).

a) Der Schuldspruch ist rechtlich nicht angreifbar. Der dem Angestellten KB durch den Angeklagten gewährte Vorteil lag nach den Feststellungen darin, daß der Angeklagte dem. dadurch zu bestechenden KÜEEEB 7.000,-- IM zu Händen

des Bauherrn PD zukommen ließ. Dadurch ersparte KMB- @ die ihm sonst als Mieter obliegende Aufwendung dieser als "Darlehn" getarnten Geldleistung. &s genügt, wenn der Vorteilung dem zu Bestechenden wirtschaftlich zugute kommt (RGSt 68, 113, 114 zu dem gleichliegenden § 335 StGB).

b) Auch die Verfallerklärung nach § 12 Abs. 3 UWG ist rechtlich einwandfrei. Diese Vorschrift ist wie die des 5 335 StGB weit auszulegen, um dem Bestechungsunwesen, soweit möglich, wirksam zu begegnen (BGHSt 10, 271, 272; vgl. auch BGHSt 11, 348 betr. geschickt angelegte Bestechungsfälle). Die bereits genannten 7.000,- IM waren, wie zu II-a darge-- legt, das "Empfangene" und nicht die Wohnung, die Kinn zu erhalten hoffte, aber infolge seines späteren Rücktritts nicht erhielt. Diese 7.000,- IM hat der Angeklagte zurückerlengi. Deren £rfassung - durch Verfallerklärung - bei ihm war also gerechtfertigt (BGHSt 10, 271, 272).

Die Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen.

Rotberg Sauer Seibert Lang-Hinrichsen Flitner