Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 08.06.1959 – 2 StR 224/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR_ 224/59
ya) X
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schlosser Albert T EB aus DW, .aort geboren am ED 983,
wegen schweren Diebstähls im Rückfall u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrickter Scharpenseel Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt de Verhandlung,’ Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
‚Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des ingeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 6. Januar 959, soweit er
wegen schweren Diebstahls im Rückfall schuldig befunden worden ist, und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. . Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. “
Von Rechts wegen
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Gründes
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfalle und wegen Diebstahls im Rückfalle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jehren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision greift nur die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfalle an - von der Revision offenbar versehentlich als Tat des 3. April 1958 bezeichnet - und macht geltend, die Strafkammer habe § 244 StPO verletzt, weil sie nicht ermittelt habe, ob der Angeklagte bei diesem Diebstahl auch wußte, daß er den Dolch mit der ;4,5 cm langen Klinge bei sich führte. Mit diesem Vorbringen ist indessen die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht rechtswirksam gerügt. Dazu müssen auch die Beweismittel bezeichnet sein, die das Gericht zum Zwecke der nach Ansicht der Revision noch erforderlichen weiteren Aufklärung hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Als Verfahrensbeschwerde ist die Rüge daher unbeachtlich.
Die Revision hält weiter das sachliche Recht für verletzt, weil die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB nur erfüllt seien, wenn der Täter bei der Tat wußte, daß er Waffen bei sich führte; hier sei aber die Möglichkeit nicht auszu- | räumen, daß der Dolch vom Angeklagten stets als Schneidemesser benutzt wurde und er sich daher nicht immer bewußt war, ob er Be ihn bei sich habe oder nicht. Das Bewußtsein des Täters von Besitz der Waffe im Zeitpunkt der Tat sei aber notwendige Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes. Dieser Revisionsangriff dringt durch.
Ob der "Dolch" mit einer Klinge von 14,5 cm Länge - anders als das gewöhnliche Taschenmesser - eine Waffe im technischen Sinne war, stellt die Strafkammer nicht fest. Aus der Verwendung des Wortes "Dolch" lassen sich sichere Schlüsse nicht ziehen. War er keine Waffe im technischen Sinne, so könnte der Angeklagte nach § 245 Abs. 1 Nr. 5 StGB nur dann bestraft werden, wenn der "Dolch" auch in seiner Vorstellung eine Waffe gewesen ist und wenn der Angeklagte mit seiner Verwendung als Waffe wenigstens gerechnet hat (RGSt 68, 238, 239; BGHSt 3, 229),
In jedem Fall muß sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat bewußt gewesen sein, den Dolch bei sich zu führen (vgl. BGH Urteil 4 StR 592/51 vom 3. Januar 1952). Eine Feststellung hierüber läßt das angefochtene Urteil ebenfalls vermissen, Sie ist auch für das Revisionsgericht dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Obwohl nach Lage der Sache kaum zwei-#. felhaft sein kann, daß der Angeklagte bei der Tat gewußt hat, den Dolch bei sich zu haben, kann von hier aus diese tatsächliche Folgerung nicht gezogen werden.
Die bisherigen Feststellungen tragen somit die Verurteilung wegen schweren Diebstahls nicht. Daher ist das Urteil
aufzuheben, soweit es angefochten ist.
Davon ist auch die Gesanmtstrafe betroffen. Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel
Dr. Schalscha Menges