Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 03.06.1959 – 2 StR 209/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2271 050
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Felix K EM aus LE: Feoren en EEE :591 in Kup,
wegen Betrugs
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Totterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt & als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter in
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 5. Dezember 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wuppertal zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründces
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Köln vom 22, Dezember 938 wegen fortgesetzten Betrugs in einem besonders schweren Falle zur Zuchthausstrafe von vier Jahren und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt worden. Die Strafe hat er verbüßt. Im Wiederaufnanmeverfahren wurde dieses Urteil durch das Landgericht in Köln am 21. Mai 1957 aufgehoben, der Angeklagte freigesprochen und erkannt, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen noiwendigen Auslagen die Staatskasse zu tragen hat. Die Staatsanwaltschaft legte hiergegen Revision ein, die sie auf den Ausspruch über die Auferlegung der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auf die Staatskasse beschränkte; Das Rechtsmitiel hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob am 4. Juni i958 das Urteil insoweit auf und wies die Sache zur neuen Verliandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Die Strafkammer hat nun unter Wiederholung des Frei-
spruches neuerdings die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen
Auslagen und die Kosten des Verfahrens, einschließlich der des Revisionsverfahrens, der Staatskasse auferlegt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet.
Die Strafkammer hat nicht die Unschuld des Angeklagten feststellen können; gegenüber der Tatsache, daß eihe Selbstiverstümmelung nach dem medizinischen Gutachten der Sachverständigen Professor MB und Professor CB zumindest höchst unwahrscheinlich, wenn nicht gar ausgeschlossen ist, hält sie die noch bestehenden Verdachtsgründe in ihrem Gewicht so weit entwertet, daß der Freispruch einem solchen
wegen erwiesener Unschuld nahekomme, zumal die Verdachtsgründe
auch eine Auslegung zugunsten des Angeklagten zuließen.
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Es kann zunächst dahingestellt bleiben, cb diesen Erwägungen beizutreten ist; denn Bedenken begegnet jedenfalls die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Einleitung und Durchführung des Verfahrens und schließlich seine frühere Verurteilung nicht grob fahrlässig verschuldet.
Die Strafkammer hält noch folgende Verdachtsgründe für gegeben: Der Angeklagte hatte in dem früheren, zu seiner Verurteilung führenden Verfahren sein Vermögen weitgehend verschwiegen und seine Vermögensverhältnisse unklar gelassen; sie sind auch jetzt noch unklar. Er hat sich auch dadurch veräächtig gemacht, daß er seine englischen Versicherungen in Deutschland mit allen Mitteln zu verschleiern suchte, so durch fingierte Schreiben der Map Co. und durch Täuschung des Dro PM über die Zweckbestimmung der verlangten ärztlichen Bescheinigung,weiter, daß er gegenüber Dr. PB nur von kleinen englischen Versicherungen erzählte und diese Versicherungen gegenüber den deutschen Versicherungsgesellschaften verschwieg. Schließlich hat er verschiedene, untereinander abweichende Darstellungen von dem Unfallhergang gegeben.
Die Strafkammer ist der Auffassung, daß dieses Verhalten den Angeklagten zwar belaste; ein grob fahrlässiges Verschulden nach § 2 Abs. i des Gesetzes betreffend die iIntschädigung für erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli ‘904 verneint sie jedoch, da nach ihrer Ansicht das Verhalten für die Fortführung des Betrugsverfahrens wie auch für die Verurteilung nicht ursächlich 'gewesen ist. Sie meint, das Gericht habe nach dem Urteil von 1938 die wesentliche Tatfrage auf medizinisch-physikalischem Wege als geklärt angesehen und die Lebensverhälinisse des Angeklagten und sein Verhalten nur hilfsweise als bestätigende Beweisanzeichen verwendet; die Verurteilung beruhe daher im wesentlichen auf den Gutachten der Sachverständigen, die gegen den Ange-
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klagten sprachen, so daß er wahrscheinlich auch ohne sein, ihn belastendes Verhalten verurteilt und das Verfahren fort- und durchgeführt worden wäre,
Zu Recht rügt die Revision, die Strafkammer habe die Bedeutung der in dem Verhalten des Angeklagten liegenden Beweisanzeichen verkannt. Nach dem Urteil hat das Gericht zwar im Jahre 1'938 wesentlich für die Überführung angesehen, daß nach dem Gutachten der damaligen Sachverständigen Professor Dr. Mei und Dr. Sp vedcr Küchenmesser noch Spickmesser als verletzendes Instrument in Frage kommen konnten und daß der Einstich ohne Verletzung des Lides nur bei künstlichem Hochhalten des Lides geschehen konnte. Es hat darüber hinaus aber die gesamten Lebensverhältnisse des Angeklagten im Hinblick auf die Ta% geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß weitere Beweisanzeichen die Richtigkeit des mit Hilfe der ärztlichen Gutachten gefundenen Ergebnisses bestätigten. Als solche Beweisanzeichen hat es vor allem die Tatsachen erachtet, die die Strafkammer auch jetzt noch für geeignet hält, einen Verdacht zu begründen. Hiernach hatte es aber, wie die Revision zutreffend hervorhebt, das Gericht im Jahre 1938 für bedeutsar gehalten, ob die ärztlichen Gutachten durch andere Beweisenzeichen bestätigt würden. Es hatte angesichts des ungewöhnlichen Vorwurfs einer bewußten Selbstverletzung des Auges trotz der beiden belastenden ärztlichen Gutachten noch Zweifel an der Schuld des Angeklagten und zu deren Behebung nach dem Motiv für eine solche Tat gesucht. Dieses fand sie in den schlechten Vermögensverhältnissen des Angeklagten und in dem Versuch, sie zu verbessern, indem er durch die Selbstverletzung die Auszahlung der hohen Versicherungssummen erreichen wollte. Die Vermögenslage des Angeklagten war somit von erheblicher Bedeutung für die Durchführung des Verfahrens und schließlich für die Verur-
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seilung. Die Verschleierung des Vermögensstandes durch den Angeklagten führte dazu, daß das Gericht zu der Annahne gelangte, dessen finanzielle Lage hätte sich derart verschlechverv, deß ihm die Beibehaltung des bisherigen Lebensstanddardes nur möglich war, wenn er die Versicherungssumnmen erhielt. Hierin wurde es durch die Täuschungsversuche des Angeklagten und seine wechselnden Angaben über den Unfellhergang bestärkt. Es ist demnach keinesfalls auszuschließen, %: daß das Gericht bei Wegfall dieser Verdachtsgründe mangels eines # liotives für die Tat die beiden belastenden ärztlichen Gutachten nicht als eine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung angesehen, zumindest aber noch weitere Gutachten eingeholt hätte, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.
Erst das geschilderte Verhalten des Angeklagten hatte somit im Zusammenwirken mit den beiden ärztlichen Gutachten das Gericht von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Es war somit ursächlich für das Verfahren und für die Verurteilung.
Der Ausspruch über die Erstattung der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen kann daher keinen Bestand haben.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird zunächst zu prüfen sein, ob kein begründeter Verdacht mehr M vorliegt und der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld gleichkommt. Die Strafkamner hat dies angenommen. Gegen ihre Würdigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung bestehen jedoch Bedenken. Sie hält außer den bereits angeführten,den Angeklagten belastenden Umständen keine Verdachtsgründe für gegeben. Einen solchen findet sie auch nicht darin, daß der Angeklagte sich in außerordentlicher Höhe gegen Unfall versichert hatte, da er ein unfalilanfälliger Mensch und auch schon früher hoch versichert war
und die in England abgeschlossenen Gliederverlustversicherungen einer dort üblichen Form entsprechen. Das Besiehen einer hohen Versicherung allein rechtfertige, wie sie meini, bei Eintritt des Versicherungsfalles den Verdacht eines Betruges gegen den Versicherungsnehmer nicht. Letzteres ist
zwar richtig; die Strafkammer berücksichtigt aber nicht,
daß hier besondere Umstände vorlagen. Der Angeklagte war
erst seit 1936/37 bei IB gegen den Verlust eines Auges
mit etwa 649.000 RM versichert; von deutschen Versicherungsgesellschaften konnte er in diesem Falle außerdem 123.000 RM beanspruchen. Seine Vermögensverhältnisse waren damals unklar und sind es jetzt noch; es lagen bereits Mahnungen mehrerer Gläubiger vor. Die Strafkammer kann nicht ausschließen, daß die Einkommensverhältnisse des Angeklagten zur fraglichen Zeit so ' ungünstig waren, daß er auf absehbare Zeit seinen gewohnten Lebensstandard nicht aufrechterhalten und überdies die erheblichen Versicherungsprämien nicht lange zahlen konnte. Der Abschluß so hoher Versicherungen bei soichen Verhältnissen
muß Verdacht erregen, wenn bald darauf der Versicherungsfall eintritt, insbesondere, wenn er den Verlust eines Auges betrifft und der Versicherungsnehmer außerdem die Versicherungsge- „sellschaften zu täuschen versucht. Dieser Verdacht ist nach "den Feststellungen auch jetzt nicht ausgeräumt.
Die Strafkammer hat das Geschehen auch nur unter dem Gesichtspunkt betrachtet, ob eine Selbstverstümmelung des Angeklagten vorliegt, und eine solche verneint unter Berufung auf die Gutachten der Sachverständigen. Sie hat es aber unterlassen, zu erwägen, ob der Angeklagte sich die Verletzung nicht durch einen Dritten bei lokaler Betäubung beibringen ließ. Auch die Sachverständigen haben nach dem Urteil in ihren Gutachten diese Möglichkeit nicht erörtert und ausgeschlossen. Die Strafkammer wird daher bei der Würdigung des
Geschehens diese Gesichtspunkte heranziehen müssen.
Falls die Strafkammer auch unter Berücksichtigung aller Umstände wieder zu der Annahme kommt, daß der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld gleichkomit und auch eine grobe Fahrlässigkeit verneint, hat sie zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 aa0 vorliegen, wonach der Anspruch auf Erstattung der erwachsenen notwendigen Auslagen ausgeschlossen werden kann, weil die zur Unter suchung gezogene Tat eine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit in sich geschlossen hat, und ob sie in diesem Fali den Anspruch auf Erstattung zubilligen oder versagen will. Es beder? dabei, wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 4. Juni i958 ausgeführt hat, der Erörterung, ob die zur Untersuchung gezogene Tat wegen der Täuschungsversuche des Angeklagten, auch wenn er wegen fehlender strafrechtlicher Schulä freigesprochen worden ist, ihm dennoch vom Standpunkt rechtlichen Tenkens und sitilichen Verhaltens vorwerfbar ist. Dabei sei darauf hingewiesen, daß die Meinung der Strafkammer, es handle sich bei diesen Täuschungsversuchen nur um Unkorrektheiten, nicht vertretbar istz dehn der Angeklagte ist hierbei nahe an die Grenze des swrafbaren Tuns herangegangen, auch wenn er sich selbst nicht die Verletzung beigebracht hatte oder beibringen ließ.
Die Strafkammer wird weiter über die Kosten beider Revisionsverfahren zu entscheiden haben.
Es sei noch darauf hingewiesen, daß der Freispruch unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts in Köln vom 22. Dezember 1958 nicht zu wiederholen ist, da insoweit das Urteil vom
Kg. 25
2i. Mai i957 bereits rechtskräftig ist.
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Der Senat hat auch von der Möglichkeit des § 554 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-
anwalts,
Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseei
Dr. Schalscha Menges
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