Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 03.06.1959 – 1 StR 363/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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SiR 262/59
2315 00?
Im Namen des Volkes
In der »trafsache gegen
Frau Margarethe S EEE 3ehoren: zum, aus Tb, geboren and 1299 ir A
wegen fahrlässigen Faischeids
hai der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom i5- September 1959, au der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Roitberg als Vorsitzender; Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel Bunäesrichier Martin Bundesrichter Tr. Henges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. > els Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangest-1!ter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 3.Juni 1959 eufgehoben.
Die Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
Von Rechts wegen
Die Angeklagte hat in einem bürgerlichen Rechtsstreii unter Eid als Partei ausgesagt: "Ich kann nicht mit Sicher- , heit sagen, daß ich in der Zeit zwischen 1.1.1956 und 31.12.1957 keinerlei Erwerbstätigkeit ausgeübt habe". Patsächlich hatte sie in Oktober 1956 257.10 DM verdient- Nach der Annahme der Strafksmuer erinnerte sie sich jedoch nieran nicht, als sie ihre eiäliche Aussage ersiattete. Die wiedergegebene Erklärung der Angeklagten entsprach also ihrem damaligen Wissen. Dennoch hält das Tandgericht die Aussage für falsch, "weil die ängeklagite beschwor, die Aussage nach bestem Wissen gemechi zu haben, was vicht zutraf". Es ist überzeugt, daß die Angeklagte bei sorgfältiger Prüfung die Unrichtigkeil ihres wissens hätte erkenner können. Deshalb hat es die Angexlagte wegen fahrlässigen Faischeids verurteilt.
Die Revision der Angeklagten Tührt zum Freispruch.
Das Reichsgericht hat allerdings in früheren Jahren die in der Eidesforn:1 enthaltenen Worte: der Zeuge werde nach bestem Nissen aussagen, dem Inhali der Aussage gleich- "gesetzt und die Schuld des Schwörenden auch darin gesehen, daß sr sich zur Zeit der Eidesleistung sagen konnte und mußte, wegen mangelhafter Vorbereitung und Überlegung so nicht schwören zu dürfen, RGSt 37, 395 £f; 65, 22, 27. Im Ergebnis hat das Reichsgericht diese Ansicht jedoch in RGSt 76, 94 ff aufgegeben. Der Bundesgerichtshof ist dieser Entscheidung gefolgt und hat in BGESt 7, 147 ff ausgesprochen, daß die erwähnten Worte Ger Eidesnorm für sich allein nicht die Bedeutung heben, das Wissen des Zeugen zum Gegenstand des Eides zu erheben. Falsch ist
der zid vielmehr nur dann, wenn die beschworene Aussage mit ihrem Gegenstand nicht übsreinsiimntl. In diesem Sinne ist die Aussage der Angeklagten richtig. Sie hat nichts Falsches beschworen und ist daber freizusprechen.
Rotberg Werner Scharpenseel Martin Menges