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BGH Entscheidung vom 29.05.1959 – 5 StR 125/59

5. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

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den Heizungsmonteur Ludwig M ww»

ohne feste Wohnung, geboren am EEE 1307 in rem, zur Zeit in Untersuckungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26.Mai 1959 in der Sitzung vom 29.Mai 1959, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof REED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten Mgpwiräd das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7.November 1958 aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten Nwals rückfälligen Dieb mit einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus bestraft.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge, das Gericht habe einen vor der Hauptverhandlung von dem Angeklagten schriftlich gestellten Antrag unrichtig behandelt, dringt durch.

Der Angeklagte hatte am 7.0Oktober 1958 folgendes Schreiben an das Gericht gerichtet:

"In der falschen Anschuldigung durch den Rewe; gegen mich, möchte ich dem Gericht noch folgende. Tatsachen bekanntgeben.

Bevor ich bei dem RB ein paarmal geschlafen habe, haben bei RB zwei andere Männer gewohnt, unter anderem ein gewisser CE (oser CE). Bei den Straftaten, die dieser GgWwwährend seiner Wohnzeit

bei REED pesangen hat, soll REEEEB als Mittäter sich strafbar gemacht haben, während Frau FEED als Tipgeberin beschuldigt wurde.

Auch soll die Zeugin Vera BB in dieser Angelegenheit verwickelt sein.

Als ich bei RED verhaftet wurde, erklärte der Kripo-Beamte StB der TB in meiner Gegenwart, daß das Verfahren gegen die DD eingestellt worden sei, unbekannt ist mir geblieben, wie das Verfahren gegen Frau Reue geendet hat, EBD selbst soll noch immer auf eine Ladung in dieser Sache warten.

- 3 -

Dieser GBBist meines Wissens im September oder Oktober 1957 verurteilt worden. Ich bitte das Gericht die Akten in dieser Sache einzusehen. ..."

Der Angeklagte rügt, daß diese Akten nicht herbeigezogen worden seien. Aus ihnen hätte sich mit Sicherheit ergeben müssen, daß die Zeugin BB die Un- | wahrheit gesagt habe.

In der Behandlung dieses Antrages liegt ein Verfahrensverst:3. Sowohl für die Glaubwürdigkeit der Zeugin DB als auch für die Glaubwürdigkeit der Angaben des Angeklagten Regie, soweit sie Ng@belasteten, konnte es von erheblicher Bedeutung sein, ob, wie der Beweisermittlungsamtrag des Angeklagten behauptete, FEB in etwa der fraglichen Zeit noch mit einem anderen Mittäter Diebstähle begangen hatte, in die die Zeugin BB verwickelt war. Diese Zeugin hat, wie das Urteil ergibt, als erste der Polizei telefonisch Fingerzeige hinsichtlich der hier abgeurteilten Taten gegeben. Sie ist, wie die Akten ergeben (Bd.I Bl.51 d.A.), dann am 14.Oktober 1957 von sich aus bei der Polizei erschienen und hat Mund REED Helastende Angaben gemacht. Das Gericht hegt gegen sie den Verdacht der Hehlerei. Es ist nicht völlig von der Hand zu weisen, daß, wenn der Angeklagte REED zusammen mit ihr in der fraglichen Zeit noch mit einem anderen Täter Diebstähle begangen hat, die Aussagen der Zeugin DB dazu dienen sollten, diesen Dritten zu schützen. Der Vorsitzende hat die Angabe des Angeklagten an sich auch für durchaus bedeutsam angesehen und hat folgendes verfügt:

"Auf die Eingabe des Angeklagten Me von 7.Oktober 1958 wird hingewiesen. Es wird gebeten, eventuell gegen Cl erwachsene Akten

- A-

beizufügen. Seine Laduuig zum Termin, sofern er ermittelt werden kann, erscheint erforderlich."

Auf diesen Vermerk des Vorsitzenden, der sich an die Staatsanwaltschaft richtete, ist aber nichts veranlaßt worden, wie die Akten ergeben; der Vorsitzende ist dann auch nicht mehr auf die Sache zurückgekommen. Hierin liegt eine Verletzung des § 244 Abs.2 StPO.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker