Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959

BGH Urteil vom 29.05.1959 – 4 StR 4/59

4. Strafsenat

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Beschluß

In der Strafsache gegen

1. den Sparkassenangestellten Franz Stroth teicher aus Schloß Holte, geboren am 6. Juli 1916 in Liemke (Krs.

Wiedenbrück),

2. den Sparkassenangestellten Josef Goldkuhle aus Schloß Holte, geboren am 24. Januar 1926 in Herzebrock (Krs. Wiedenbrück),

wegen Unireue U.2.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1959 beschlossen:

Der entscheidende Teil des Urteils vom 15. Mai 1959 wird, da insoweit auf einem Diktierfehler beruhend, wie folgt berichtigts;s

Der Angeklkagte Strothteicher wird auch von der Anklage des Betruges zum Nachteil des Viehhändlers Dresselhaus Nr. IV, 1) freigesprochen.

Der Freispruch von dieser Anklage zugunsten des Ange-- klagten Goldkuhle entfällt,

Rotberg Seibert Hoepner”

Lang-Hinrichsen - Flitner