Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 29.05.1959 – 4 StR 125/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNamen des Volkes
In der Strafsache „gegen
1.) den Schlosser Horst aus Ep-BEREEED, geboren an &. BD in Kö ,‚ zur Zeit in
Untersuchungshaft,
2.) die Hausfrau Dora H geb, 1 esch. a EB , geboren am & U]
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wegen schweren Diebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1959, an der teilgenommen ‚haben: .
Senatspräsident Dr. Rotberg, als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaaisanwalt Dr. Dr. EB in der Verhandlung;
Landgerichtsrat Dr. EEEEB bei der Verkündung als Verireter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tür Recht erkanni:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 16. Dezember 1958 hinsichtlich des Angeklagten Horst He insoweit aufgehoben, als er wegen Hehlerei verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch; gegenüber der Angeklagten Dora Hip in vollem Umfang.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Essen zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision des Angeklagten Horst Heim wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Ei j Der Angeklagte Horst HE is; wegen schweren Diebstahls und Hehlerei zu einem Jahr zwei Monaten Zuchi-Bi haus, die Angeklagte Dora Hei wegen Hehlerei zu
.. einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt wor-
Gen. Ihre Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts.
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I. Revision des Angeklagten Horst Hgg
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e 1.) Soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls
verurteilt worden ist, ergeben sich keine rechtlichen
Bedenken. Insoweit hat der Angeklagte Einzelangriffe
. nicht erhoben. Auch die Strafzumessung 1äßt einen
“ Rechtsirrtum nicht erkennen:
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2.) Soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist, hat das Landgericht folgenden Sach-Ki verhalt festgestellt:
, In der Nacht zum 24. ‘August 1958 wurden dem
ae Gastwirt MB aus Tp-DEED von einem unbekann-
n ten Täter aus seinem Schlafzimmer Schmucksacken in Werte von 1.800 DM entwendet. Unter anderem nahm der
Töter einen goldenen Brillantring im Werte von 944 DM mit.
Am Abend des 29, August 1958 gegen 20 Uhr suchte der Angeklagte die "Rein: in Fan Ei auf. Dori; iraf er einen ihm unbekannten Mann. Als der Angeklagte zur Toilette ging, folgte ihm der Fremde.unä bot ihm eine Uhr zum Kauf an. Da der Angeklagte aber eine Uhr hattc, lehnte er einen Kauf ab. Kurze Zeit später, als der Angeklagte das Lokal verließ, stand
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auch der Fremde auf und ging dem Angeklagten nach. Auf der Straße hielt er ihn an und wollte ihm nunmehr einen Ring für 50 DM verkaufen. Der Angeklagte erkannte, daß
.e8 sich um einen goldenen Ring handelte und dieser nicht
wertlos war. Er wollte aber trotzdem nicht 50 DM dafür geben. Man einigte sich schließlich auf 20 IM. Der Angeklagte hatte nicht erkannt, daß der Ring mit drei echten Brillanten besetzt war. Er nahm an, der Ring stamme von der Frau des Unbekannten, da dieser einen
Ehering trug.
Der Angeklagte haite vor, den Ring seiner Frau zum Geburtstag zu schenken oder aber den Ring zu versetzen und etwas anderes dafür anzuschaffen.
Das landgericht führt aus, die Unkenntnis vom vollen Wert des Ringes und der Irrtum, der Ring gehöre der Ehefrau des Verkäufers, könne ihn jedoch nicht entlasten. Es könne dahingestellt bleiben. ob der Angeklagie positiv gewußt habe, der Ring sei gestohlen,
Den Umständen nach habe er jedoch annehmen müssen, daß er unrechtmäßig erworben sei. Es habe ihm schon auffällig erscheinen müssen, daß ein Fremder ihn in der Toilette angesprochen und ihm eine Uhr zum Kauf angeboten habe. Als dieser Unbekannte ihm dann noch gefolgt sei und ihn auf der Straße angesprochen habe, habe
er nicht mehr arglos davon ausgehen können, daß dieser Fremde einen Ring seiner Ehefrau verkaufen wolle.
Die Revision macht mit Recht geltend, daß die Ausführungen des Urteils einen Widerspruch enthalten. Bei der Feststellung des Sachverhalts geht das Gericht davon aus, der Angeklagte habe angenommen, der Ring stamme von der Ehefrau des Unbekannten. Enigegen dieser Fest-
stellung führt es sodann bei der Würdigung des Sachverhalts aus, der Angeklagte habe nicht annehmen können, daß der Fremde einen Ring seiner Ehefrau habe verkaufen wollen. Es kommt sodann auf. Grund dieser sowie weiterer Erwägungen zu dem Ergebnis, daß sich dem Angeklagten "zwingend" der Schluß habe aufdrängen müssen, daß der Ring von dem Fremden nicht rechtmäßig erworben sein könnte. Mithin stehen die Ausführungen bei der Würdigung des Sechverhalts mit den tatsächlichen Feststellungen nicht im Einklang. Nahm der Angeklagte an, daß der Unbekannte einen Ring seiner Ehefrau verkaufe, so mußte sich ihm nichtder Schluß aufdrängen, daß der Ring nichi rechtmäßig, genauer: durch eine Straftat gegen fremdes Vermögen, erworben sein konnte. Das Urteil mußte daher, ‚soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.
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Die Verurteilung Ger Nitangeklagien ist darauf gestützt, daß sie, als ihr Ehemann den Ring in einem Geschäft verkaufen wollte, hehlerisch zum Absatz mitgewirkt habe.
Ihre Einlassung, sie habe erst unmittelbar, bevor
‚sie in das Geschäft zwecks Verkaufes des Ringes gegangen
seien, von ihrem Ehemann erfahren, daß er einen Ring verkaufen wolle - vorher habe er ihr nichts von dem Ring erzählt -, hat das Landgericht als nicht widerlegt erachtet. Es ist aber dennoch zu der Überzeugung gelangt,
daß sie den Umständen nach habe annehmen müssen, ihr Ehemann habe den Ring auf "krummen Wegen" erworben.
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Übrigens hätte es insoweit einer genaueren Fesistellung bedurft, da "kumme Wege" nicht notwendig eine strafbare Handlung einschließen.
Da die Verurteilung des Ehemannes wegen Hehlerei keinen Bestand haben kann, verlieren auch die Erwägungen, die das Landgericht zur Begründung seiner Auffassung, die Ehefrau habe die strafbare Herkunft des Ringes den Umständen nach annehmen müssen, ihre Stütze,
Daher mußte die Verurteilung der Ehefrau Dora
EB ebenfalls aufgehoben werden.
“ Rotberg Dr. Arndt Seibert Lang-Hinrichsen Flitner