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BGH Entscheidung vom 28.05.1959 – 5 StR 394/59

5. Strafsenat

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Im Namen des Volk e s2195 07€

In der Strafsache gegen

den ungelernten Bauarbeiter Helmut K EEE ; ohne festen Wohnsitz, geboren am ED 1929 in KB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen zweier gemeinschaftlicher schwerer Diebstähle i.R. u.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.0ktober 1959, an der teilgenommen habent

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr . ED in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (> bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte BD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten KW gegen das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 28.Mai 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 28.Mai 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe?

Die Strafkammer hat den Angeklagten Kai verurteilt wegen zweier gemeinschaftlicher schwerer Diebstähle im Rückfall, wegen elf einfacher gemeinschaftlicher Diebstähle im Rückfall, wegen vier versuchter einfacher gemeinschaftlicher Diebstähle im Rückfall und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren. Sie hat ferner gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet und bestimmt, daß ihm die Verwaltungsbehörde auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilen dürfe.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte KB Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge

ist unbegründet.

Gegen die Ablehnung der Hilfsamträge des Verteidigers auf Einweisung und Untersuchung des Angeklagten in einer Nervenklinik und auf Herbeiziehung der Krankenpapiere aus den USA bestehen keine rechtlichen Bedenken. Soweit der Antrag auf Herbeiziehung der Krankenpapiere mehr bezweckte, als den Beweis für die vom Gericht als wahr behandelte Tatsache zu erbringen, daß der Angeklagte seinerzeit in Marburg an der Lahn wegen der Nachwirkungen eines bei der Flucht aus der amerikanischen Kriegsgefangenschaft erlittenen Kolbenhiebes stationär behandelt worden ist, handelt es sich um einen Beweisermittlungsamtrag, der nicht

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den Regeln des § 244 Abs.3 StPO unterliegt. Ihn stattzugeben, brauchte sich der Strafkammer angesichts der sie überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr.Hempel nicht aufzudrängen.

II.

Auch sachlichrechtliche Bedenken gegen das Urteil bestehen nicht.

1. Mit rechtlich zutreffender Begründung hat die Strafkammer in den einzelnen Diebstählen selbständige Handlungen und nicht eine fortgesetzte Tat gesehen. Ob auch bei dem Fahren des Angeklagten ohne Führerschein mehrere Einzeltaten hätten angenommen werden müssen, kann dahinstehen; der Angeklagte ist jedenfalls nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer ihn insoweit nur wegen einer fortgesetzten Tat verurteilt hat.

2. Im Falle 4 hat der Angeklagte mit zwei Mittätern, in den Fällen 15 und 19 jeweils mit einem Mittäter die Scheibe eines Zigarettenautomaten eingeschlagen. Die Täter haben daraus im Falle 4 und 15 je 60 Zigaretten, im Falle 19 mindestens 90 Zigaretten entnommen. Daß die Strafkammer in diesen Handlungen Diebstähle und nicht bloßen Mundraub sieht, be-. anständet die Revision zu Unrecht.

3. In den Fällen 13 und 16 hat die Strafkammer „entgegen der Behauptung der Revision jeweils in der Fortnahme eines Pkw's und der darin befindlichen Gegenstände nur eine Handlung gesehen.

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4. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung und das Verbot an die Verwaltungsbehörde, dem Angeklagten je wieder einen Führerschein zu erteilen, halten rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand.

Sarstedt Koffka Schmidt

Seibert Börker