Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 20.05.1959 – 2 StR 160/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2268 058

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Zollsekretär Wilhelm D mUEmEmEEEE) zus AU, geboren am EB 1906 in Tamm;

wegen schwerer passiver Bestechung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. 'Baldus.

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. ‚Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter' Dr. Schalscha Bundesriohter Dr. Menges

als beisitzende Richter, Oberetaatsanwalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, une ‚ IJnetizangestellter up

"ala Urkundebeänter der- g6ashäftsetelle,

für Recht‘ ;“ erkannta N TR.

; na Die Revision aeg. ‚Äageklagten gegen das. Urteil en ‘ des Landgeri. ehts in Aächeh vom 17. Ssep-

tember '1958 wird verworfen.

Der’ angsklagte hat die Kosten : seines: Rechtsmittels zu tragen.

Fe Von Rebhteiwögeh

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung, davon in einem Falle zugleich in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen gegen das Viehseuchengesetz, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu Geldstrafen von 300 DM und 100 DM verurteilt. Außerdem hat sie ihm die Zahlung eines Wertersatzes in Höhe von 3-360 DM und 3.600 DM auferlegt. Die Bestechungssumme von 150 DN ist für den Staat für verfallen erklärt worden:

Die Revision des Angeklagten, die nur die Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet.

Die Nachprüfung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich im wesentlichen in Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters; dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.

Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, der Angeklagte habe sich einer schweren passiven Bestechung schuldig gemacht, indem er sich für die Hilfe bei dem Schmuggel von Kaffee und von Sittichen Entgelt für sich selbst oder eine geldliche Zuwendung an seine Freunöin, Frau SC, versprechen ließ. Er hat jeweils durch seine Hilfeleistung seine Amts- und Dienstpflicht verletzt. Die Strafkammer hat dies zutreffend bejaht, auch soweit er den Schmuggel der Sittiche ermöglichte. Der Angeklagte hat hier, obwohl er zu dieser Zeit nicht mehr am Zollamt

- A GE, tätig war, seiner allgemeinen Pflicht als Zollbeanter, die Hinterziehung von Steuern und Abgaben zu

verhindern und einer solchen entgegenzwirken, zuwidergehandelt; denn er hat unter Ausnutzung seiner Stellung als Zollbeamter und seiner Kenntnisse von den dienstlichen Verhältnissen bei dem Zollamt in A den ahnungslosen zuständigen Zollbeamten bestimmt, das Schmuggelfahrzeug des BE keiner Kontrolle zu unterziehen.

Für seine Hilfe beim Schmuggel von Kaffee hat der Angeklagte sich selbst eine Vergütung versprechen lassen und schließlich auch erhalten, Daß darin ein Vorteil liegt, bedarf keiner Erörterung und bestreitet die Revision auch nicht. Die Strafkammer hat einen Vorteil zu Recht auch angenommen, soweit der Angeklagte bei dem Schmuggel der Sittiche mitwirkte und hierbei auf ein Entgelt zugunsten seiner Freundin verzichtete; aus dem Urteil ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Revision eindeutig, daß der Angeklagte seine Hilfe zusagte und später auch leistete, weil die für ihn vorgesehene Vergütung der Frau Sin zukommen sollte und zugekommen ist. Hiernach ist dem Ansgeklagten selbst eine Vergütung in Aussicht gestellt worden; dieses Versprechen hat er angenommen. Damit war der Tatbestand der schweren passiven Bestechung vollendet. Der Verzicht zugunsten der Freundin ändert daran nichts. Selbst wenn man aber mit der Revision anniumt, der Angeklagte habe kein Entgelt versprochen erhalten, die Hilfe vielmehr geleistet, weil eine Vergütung seiner Freundin zugesagt wurde, läge ein Vorteil für ihn vor. Dieser kann nach der ständigen Rechtsprechung auch ein mittelbarer sein. Er braucht nicht dem Bestochenen, kann vielmehr auch einem Dritten versprochen oder gewährt werden, um hierdurch den Beamten zu einer pflichtwidrigen Handlung zu bestimmen, wobei e8 = -— - -— -— nicht darauf ankommt, ob dieser Dritte

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ein Angehöriger ist oder nicht. Voraussetzung ist nur, daß der Vorteil mittelbar auch dem Beamten zukommt (RGSt 13, 396; RG HR§ 1940, 872; vergleiche auch für Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung RGSt 58, 15, für Hehlerei BGHSt 6, 59). Dies wäre hier der Fall gewesen. Der Angeklagte stand in näheren Beziehungen zu Frau SC. Er hatte verschiedentlich materielle Vergünstigungen von ihr erhalten, indem sie ihn verköstigte und beschenkte. Hierfür wollte er sich erkenntlich zeigen, inden er ihr die Vergütung für seine Schmuggelbeihilfe zukommen ließ. Er hat auf diese Weise eine Dankesverpflichtung abtragen wollen, ohne selbst Aufwendungen aus seinem Vermögen oder seinem Einkommen zu machen. Damit hat er selbst einen Vorteil gezogen und aus Eigennutz die Amtspflichtverletzung begangen.

Diese Grundsätze gelten auch, soweit die Strafkammer die äußere und innere Tatseite der Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung in beiden Fällen bejaht hat.

Die Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach dem Viehseuchengesetiz ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs in beiden Fällen beschwert den Angeklagten nicht. Er ist auch dadurch nicht benachteiligt, daß die Strafkammer zwischen der Bestechung und der Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung Tateinheit und nicht Tatmehrheit für gegeben hält (BGHSt 7, 149).

Die Strafzumessungserwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Das Urteil muß nach § 267 Abs. 3 StPO nur die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände angeben; dies ist geschehen. Daß ein anderer Zollbeamter infolge seiner Tätigkeit bei der Aufdeckung eines späteren Schmuggels von Sittichen, bei dem der Angeklagte nicht mit-

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gewirkt hat, sich die Papageienkrankheit zugezogen hat, ist von der Strafkammer nicht straferschwerend berücksichtigt worden.

Die Einziehung des Bestechungsgeldes besteht zu Recht. Der Ausspruch über den Wertersatz entspricht dem Gesetz (364H5t 3, 40, A3; 4, 13). Die Strafkamner hat hier auch berücksichtigt, daß der Angeklagte für den Wertersatz von 3.600 DM im Falle des Schmuggels der Sittiche nur gesamtschuldnerisch mit den bereits abgeurteilten Hittätern Hg und MB haftet (BEHSt 5, 352).

Baldus Dr. Dotterweich Scharvenseel Dr. Schalscha Menges