Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 12.05.1959 – 5 StR 124/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

5 StR_ 124/59

In Namen des Volkes 2275 023

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Dieter M EEEEB ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEB1954 in Emm,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Mai 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 20.Januar 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 20.Januar 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei zu einer Gefängnis- :strafe von acht Monaten verurteilt worden. Weiterhin hat .das Landgericht auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.

‚Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat - keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensbeschwerde ist nur bedingt und daher unzulässig erhoben worden.

2. Die Sachrüge ist unbegründet.

a) Wie die Feststellungen ’ergeben, hat der Angeklagte zumindest in der Zeit von Mitte Oktober bis 7.November 1958 seinen Lebensunterhalt in vollem Umfange von dem Gelde bestritten, das seine Freundin PB als Prostituierte einnahn. Nach der Überzeugung der Strafkammer wußte der Angeklagte dabei, daß er keinerlei Zahlungsansprüche aus früherer Zeit gegen Rosemarie. RW hatte. Diese Überzeugung des Tatrichters beruht - entgegen der Meinung der Revision -— nicht auf unrichtiger Auslegung bürgerlichrechtlicher Vorschriften, sondern auf der tatsächlichen Feststellung, daß die früheren Leistungen des Angeklagten nur geringfügig gewesen und überdies bereits in zurückliegender Zeit durch erhebliche Aufwendungen der Run mehr als ausgeglichen worden waren. Auch ohne Wiedergabe der Einzelberechnungen binden diese Feststellungen das Revisionsgericht.

Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob frühere Beiträge zum Lebensunterhalt einer Prostituierten überhaupt einen Anspruch auf Unterhalt durch diese aus ihren Unzuchtseinnahmen begründen können.

b) Die Darlegungen des Urteils enthalten auch keinen unlösbaren Widerspruch.

- 3-

- 3-

Der Angeklagte hatte im Jahre 1956 eine starke Zuneigung zu Rosemarie FEW gefaßt und auch nach seiner Rückkehr aus Frankfurt zunächst noch versucht, seine Freundin aus ihrem unzüchtigen Gewerbe in Braunschweig zu lösen.

Das schließt nicht aus, daß sich diese persönlichen Beziehungen bald danach - möglicherweise auf Grund eines Verhältnisses mit einer anderen Frau - erheblich gelockert hatten und dem Angeklagten zu dieser Zeit nur noch an den Einnahmen aus dem unsittlichen Erwerb gelegen war.

c) Die übrigen Einzelangriffe der Revision wenden sich lediglich gegen die Feststellungen als sölche und sind deshalb unzulässig.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel erkennen ließ, war die Revision entsprechend dem Antrage des Gensralbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.

Sarstedt “ Dr.Koffka . Schmidt

'Siemer . Börker