Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 12.05.1959 – 1 StR 403/59

1. Strafsenat

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i StR 403/59

2515 C01

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schneidermeister Benno zZ ED zus > AED: Kreis SED; zevoren an ED 1908 in Dip zur

Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, September 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bunäesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. (ED

als Verireier der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts München II vom 12. Mai 1959

wirä verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshasft seit dem 13.4Jai 1959, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Straie angerechnet.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hal den (einschlägig vorbestraften) Angeklagtien wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einen

Jahr acht Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision ist unbegründet. Keineswegs hat das Landgericht, wie ihm die Revision vorwirft, es unterlassen, der kEinlassung des Beschwerdeführers nachzugehen, er sei "an einem Nachmittag vor Weihnachten" 1958 - also bei einem der insgesamt mindestens fünf Vorfälle - betrunken gewesen und könne sich deswegen an nichts erinnern. Vielmehr hat es ihn für "in vollem Umfange überführt", demnach dieses Vorbringen ebenso für widerlegt erachtet (§ 267 Abs. 2 StPO) wie seine weitere Verteidigung, das Kind unierschiebe ihm im übrigen Erlebnisse mit einem anderen Mann. Da die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten soust nicht zweifelhaft und die Beweiswürdigung des Tatrichters wie seine Strafzumessung rechtsfehlerfrei ist, von der Revision auch nicht angegriffen wird, muß das Rechtsmittel verworfen werden.

Dr. Geier Werner Hübner Fischer Dr. Faller

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