Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 08.05.1959 – 4 StR 23/59

4. Strafsenat

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ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Kaufmann Albert He Im —ı u Krs. RO, geboren am in R

wegen fahrlässiger Tötung u.9

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung :

vom 8. Mai 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter. Dr. Seibert „Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr.Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsenwalt Dr.Dr EB in dcr Verhandlung,

Lendgerichtsrat Dr. bei der Verkündung als Vertreter Ger ‚Bundesanwalischaft,

Jusiizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für kecht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil . des Landgerichts in Rottweil vom 13. März 1958 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte fuhr am 7. Juli 1956 auf der Bundes- ,$f etraße 14 üurch die Unterstadt von Oberndorf, in der die x zulässige Geschwindigkeit auf 50 km/st begrenzt war. In 5 einer Linkskurve gab ihm der an der rechten Fahrbahnseite nn stehende Polizeibeante HE ein rot blinkendes Haltesignal mit seiner Taschenlampe, da er den Angeklagten wegen der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit anhalten wollte. Nachdem der Angeklagte zunächst kurz gebremst hatte, fiel ikm ein, daß er mit cinem nicht zugelassenen Kraftwagen unterwegs war und auch keine gültigen Papiere bei sich hatte. Darum entschloß er sich, an dem Beamten vorbeizufahren und verminderte seine Geschwindigkeit zur Vorbereitung seines Ausweichens in der Linkskurve noch etwas. HD glaubte dagegen, der Angeklagte wollce halten, und ging daher immer weiter zur Mitte der 8 m breiten Fahrbahn auf den vermeintlichen Haltepunkt des Wagens zu. Der Angeklagte zog aber den \iagen immer weiter nach links, um ganz links wei.-- terzufahren. Der Beamte folgte dieser Bewegung, um den Angcklasten doch noch zum Halten zu veranlassen. Im weiteren Ausweichen kam der Angeklagte so weit nach links, daß seine linken Räder im Scheitel der Linkskurvo eine kurze Strecke über den linken Gehweg dicht neben dem Randstein liefen. Er erkannte die sroße Gefehr, daß Haller von ihm angefahren oder überfahren werden könne. Um dies zu vermeiden, wich er immer weiter nach links aus. Er glaubte, er werde ohne Berührung an dem ihm weiter folgenden Beamten vorbeikommen, doch wer ihm kler, daß schon eine Berührung HE zu einem Stoß mit tödlichen Folgen führen könne. Der Rolizeibeente sprang auf das Fahrzeug zu, um auf das Tritibrett zu kommen und die Wagentür zu öffnen. Hierbei wuräa er umgeworfen, stürzte euf die Straße und schlug mit Gem Hinterkopf auf der Fahrbahn auf. An den Folgen der hierbei erlittenen Schädel- und Gehirnverletzungen starb er nach etwa vier Stunden.

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Der Angeklagte fuhr weiter, ohne sich um den Verunglückten zu kümmern.

Die Strafkammer hat ihn wegen fehrlässiger Tötung und ' negen Fahrerflucht zu einer Gesamtstrafe von zehn Konaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.

Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen SE seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Sie beanstan- ff det das Verfahren und rügt die.Verletzung sachlichen Nechts, |

Sio hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen.

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a) Der Verteidiger hatte in der Haupiverhandlung vor-: sorglich die Vernehmung des in Übersee lebenden Zeugen Hs To darüber beantragt, daß der Angeklagte so weit links gefahren sei, daß er noch an dem Beamten vorbeigekommen wäre, ohne diesen zu berühren; der Bcamte sei jedoch im letzten Augenblick plötzlich auf das Fahrzcug hinzugesprungen, um zu versuchen, die Wagentür zu öffnen oder auf das Tritt- | brett zu kommen. Die Strafkamner hat diesen Beweisamtrag abgelehnt, da die unter Beweis gestellten Behauptungen als richtig unterstellt würden. Die Revision beanstandet zutrefzend, daß mit dieser Wahrunterstellung die Urteilsfesistellung unvereinbar sei, H@MED sci, während der Angeklagte nach links auswich, mit wenigen Schritten so nche an den wagen herangekommen, daß eine Berührung unvermeidbar wurde. Darauf beruht das Urtoil aber nicht, da cs auf den damit unvoreinbaren Teil der Vahrunterstellung nicht ankommt. Der Angeklagte hat bemerkt, daß der Beamte der Ausweichbewegung des Wegens nach links immer weiter folgte und nicht abzuschütteln war. Damit erkannte er zugleich, daß sich HD

ständig in der Gefahr eines An- oder Überfahrens befand.

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ine Ihm war ferner bekannt, daß schon ein bloßer Stoß, geführt = durch die \iucht des sich bewegenden Fahrzeugs, einen tödlichen Sturz des Beamten zur Folge haben könnte (UA 8). z Er hat also vorausgesehen, ‚daß sein Verhalten den dienst- ;£ lich zum Einschreiten verpflichteten Beamten in Lebensge- :®

fahr brachte, und ist trotzdem weitergefahren. &s kommt, wie das Landgericht mit Recht hervorgchoben hat, nicht darauf an, daß er sich die Einzelheiten des schließlichen Unfallverlaufs nicht vorgestellt hat. Ein Versuch des Polizeibeamten, auf das Troitbrett zu springen, die Vagentür zu

öffnen und den Angeklagten so am Weiterfahren zu hindern,

war bei der gegobenen Lage nicht so außergewöhnlich, daß er vom Angeklagten als Wirkung seines gesotzwidrigen Verhaltens nicht in seine Vorstellungen einbezogen werden konnte und mußte (vgl. die einen ähnlichen Fall behendelnde Entscheidung des Senats VRS 13, 135). Daher kommt es nicht darauf

an, ob der Beamte zu diesem Entschluß auch dadurch gedrängt wurde, Gaß er eine Berührung mit dem nahe an ihn heranfehrenden \lagen für unvermeidlich hielt.

Nach seinen Ausführungen hat der Tatrichter auch er- ”

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kannt, daß es insoweit einer Vernehmung des Zeugen Trud °

nicht bedurfte, weil die unter Beweis gestellten Vorgänge für die entscheidung rechtlich ohne Sedeutung sind (UA 7 2). Daher bedarf es keiner zrörterung, ob der über die Kröffnung des Hauptverflehrens beschließenden Kammer die Angaben Ges Zeugen Tr im Ermittlungsverfahren schon bei Eingang der Anklage bekannt waren.

b) Die Einnahme eines -Augenscheins und die Vernehmung eines Kraftfahrzeugsachverständigen darüber, ob es dem An-

geklagien noch möglich gewesen wäre, nach dem Haltesignal des.

Beamten rechtzeitig anzuhalten, mußte sich dem Datrichter nicht aufdrängen, da der Angeklagte dies bei sciner polizeilichen Vernehmung am 5. August 1957 (Haupiakten Bl. 9) aus-

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drücklich zugegeben hatte. Daß der Angeklagte dieses Geständnis etwa in der Hauptverhandlung widerrufen hätte,

ist weder dem Urteil noch der Sitzungsniederschrift zu entnehmen. Auch haben weder der Angeklagte noch sein Vertei. diger laut Sitzungsniglerschrift eine solche Beweiserkebung beantragt.

2. Die Sachrügen der Revision sind offensichtlich unbegründet.

Rosberg Seibert Hoepner

Lang-Hinrichsen Flitner