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BGH Entscheidung vom 29.04.1959 – 2 StR 117/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 S4R 117/59 2271 047 ı

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Tandwirt Heinrich W EB 111 aus MW, Kreis IE ; ort geboren am EEE 1919,

- Sachbezeichnung: BE - viegen fahrlässiger Brandstiftung

nat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: j

Auf die Revision der Stagtsanwalischaft wird das Urteil des Landgsrichtis in Gießen vom 28. Ok-

sober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte WW III freigesprochen worden ist.

in diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte war dem rechtskräftig wegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilten Schmiedegesellen BR behil.ilich, als dieser ritiels eines Schneidbrenners Eisenträgerenden abschnitt, die sich in einer Kauer des dem Vaier des Angeklagten gehörigen Hauses befanden. Die Kauer trennte einen Raum des Hauses von der Scheune, die mit Strob gefüllt war. Der Angeklagte wu3te, daß die Mauer aus Steinen bestand, die nicht verputzt waren und deren Ecken vielfach. abgestoßen waren, sodaß überall und besonders an der Auflage der Decke nicht verschmierte Fugen und Löcher bestanden. kuf Befragen BE erklärte er, die Wand sei ganz aus Stein. Jr sagte nichts davon, daß viele Ritzen und Löcher vorhenGen seien, daß er ein Katzenloch nur lose mit zwei Schwerezsteinen zugestellt hatte und daß auf der Scheunenseite der Wand Stroh lagerte. Aufbau und Zustand der Trennmauer boten eire Fülle von Möglichkeiten, Feuer von Schneidbrenner in den dahinterliesenden Raum durchzulassen. Infol.gedossen entzündete sich das Stroh in der Scheune durch fliegende Funken, die sich, begünstigt durch besonders heftigen Wind, durch irgendwelche Ritzen und Löcher auf die Scheunenseite durchfrassen. Es entstand ein Großfeuer, das’ den Hof des Vaters des Angeklagien und eines Nachbarn cinäscherte. Nachdem das Lendgericht BEP und den Angeklagten von dem Vorwurf fahrlässiger Brandstiftung freigeepröochen und der erkennende Senat auf dis Revision der Stastsanvaltschaft dieses Urteil aufgehoben hatte, hat die Strafkarmmer nunmehr zwar BO für schuldig befunden, den ' angeklagien We aber wiederum freigesprochen. Die abernalige Revision der Staatsanwaltscheft muß wiederum Erfolg haben, Sie macht geltend, daß das sachliche Recht unrichtig angewendet worden sei.

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Das Landgericht erkenrt nunmehr, da3 — verpflichtet grvesen ist, sich die Wand, an der er einen Schneidbrenner beiätiger wollte, genau anzusehen; es kommt zu der überzengung, er hätte mit den geringen von ihr getroffenen Schut.maßnahnen die Schweißarbeiten nicht ausgeführt, wenn er den Zustand der Mauer gekannt und gewußt hätte, daß unmittelbar dahinter Stroh lagerte. Das Landgericht glaub! aber, daß dem Angeklagten WEB aus mangelhafier Unterrichtung des ZM kein Vorwurf gemacht werden könne, weil er in Gegensatz zu 3 die Gefahren des Schweissens nicht gekannt babe; er habe auf die Umsicht eines Handwerkers mit Spezialkenninissen vertrauen dürfen und sei gar nicht verpflichtet gewesen, bei den Arbeiten dabeizubleiben; daraus, da? er dabei geblieben sei und dem Handwerker Hilfe geleistet habe, könne keine Verantwortlichkeit für ihn hergeleitet Werden; er habe sich auch darauf verlassen können, daß BP sich iher den Zustand der Mauer unterrickte; daß er von den Kalzeuloch nichts gesagi habe, sei möglicherweise nicht ursächlich Tür den Brand, da nicht festzustellen sei, daß die Funken gerade durch dieses Loch gedrungen seien.

Diese Erwägungen halten der Nachprüfung nicht stand. Es nsg sein, daß das Verschweigen des Katzenlochs nicht ursöchlich für den Erfolg war; es braucht auch nicht darauf eingegangen zu werden, wie die Rechtslage wäre, wenn der angeklegte sich vor oder während der AusTührung der Arbeit durch BE entfernt hätte. Tatsächlich war er zugegen und nalf dem BU: Er sah, auch wenn er früher noch nie einen Schweißvorgang gesehen haben sollie, jetzt, welche Hitze enivickelt wurde und in welchen Ausmaß Funken herumflogen. Selbst venn er bis dahin als Laie die mit dem Schweissen

verbundene Brandgzfahr nicht kannte, wa= nach den bisherigen

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eststellungen des Landgerichts anzunehmen ist, konnte ihn, der die Fugen und Löcher der Mauer kannte und wußte, da? auf der anderen Seite Siroh lagerte, nunmehr die Gefahr nicht verborgen bleiben. Spätestens jetzt mußte er den BE, der ihn nach dem Zustand der Mauer gefragt

and durch die Ablehnung der Veraniwortung auf die Gefatr hingewiesen hatte, über die Pugen und Cffnungen

der Mauer und das in der Scheune an dieser Wand liegende leicht enizündbare Stroh unterrichten, die Unterbrechung des Schweissens veranlassen, das Sirch wegräunen, die hand abspritzen und auf der Scheunenseite einen Beobachter mil Wasser hinstellen. Indem er alles dies unterließ, verletzte er die Sorgfalt, zu deren Anwendung er verpilichtet war. Diese Verpflichtung hatte er übernommen, els er ale erwachsener Haussohn in Abwesenheit des Vaters cen BB die Arbeit beginnen ließ und ihn, wenn auch unvollständige, Auskunft gab.

Eine Entscheidung in der Sache selbst. ist den Revisionsgericht nicht möglich, weil die bisherigen Feststellungen es nicht völlig ausschließen, daß der Brand schon wänrend des Zeitraums entstanden ist, in dem der Angeklagte noch keine eigene Anschauung über die durch den Schneiäbrenner erzeugte Hitze und den Funkenflug erlangt hatte, bevor ihm also aus der Unterlassung der geschilderten Sicherungsmaßnahnen ein Vorwurf gemacht verden kann. Hicrnach ist die Sache zu neuer Verhanälung und Entscheidung unter Aufhebung des Freispruchs an das

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Lanegericht zurückzuverweisen.

Dar Generalbundesanwalt hat die Revision vertreten.

Baldus Busch Scharpenseel Dr. Schalscha Menges