Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 28.04.1959 – 5 StR 122/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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22 15 070 5 StR 122/59

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Wilhelm P EEE zus zB,

geboren am EEE 1899 in zu Kreis SEP, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges im Rückfall

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 28.April 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15.Dezember 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 15.Dezember 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

-2.

Gründe§

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges. im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu drei Geldstrafen verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

l. Als Verfahrensrüge unzulässig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe "es unterlassen aufzuklären, aus welchen Gründen der Sachverständige sein Urteil abweichend von früheren Gutachten der Sachverständigen" in anderen Verfahren abgegeben habe. Die Revision macht nicht geltend, daß ein anderer Sachverständiger hätte vernommen werden sollen, und gibt nicht an, welche Beweismittel sonst die Strafkammer noch hätte benutzen müssen. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht etwa, daß Sachverständiger und Tatrichter bei ihrer Meinungsbildung die früheren Gutachten unberücksichtigt gelassen hätten.

2. Den Feststellungen des Urteils ist nichts zu entnehmen, was Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erwecken könnte. Urteil und Sitzungsniederschrift ergeben auch nicht, daß in der Verhandlung solche Umstände behauptet worden sind (§ 267 Abs.2 StPO). Der Verteidiger hat sogar - ausweislich der Sitzungsniederschrift - eine "Zuchthausstrafe von höchstens 4 1/2 Jahren" beantragt. Allein daraus, daß die Strafkammer einen Sachverständigen gehört hat, ergibt sich im vorliegenden Falle noch kein ausreichender Anknüpfungspunkt. Nach den Feststellungen, die das Revisionsgericht binden, bestand daher kein Anlaß für das Landgericht, die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers in

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den schriftlichen Gründen eingehender zu behandeln. Die formelhaften Darlegungen, mit denen sich die Strafkammer dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, verletzen deshalb das sachliche Recht nicht.

Die Nachprüfung auf die allgemeine 'Sachrüge hat auch sonst keine Rechtsmängel des Urteils erkennen lassen.

"Die Revision war ‘daher entsprechend dem Antrage _ des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.

Sarstedt . "Schmidt BE Siemer

Schmitt Börker