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BGH Entscheidung vom 24.04.1959 – 4 StR 43/59

4. Strafsenat

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2257 067

4_StR_ 43/59

ImNamen des Volkes

In der Sirafsache gegen

den Maurer Konrad REEEB , zuletzt wohnhaft in KICD/ Kr s. FORD GERD, dort geboren an D. ED WB;

wegen Betrugs i. R. u. &.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,,

Oberstaatsanwalt U) in der Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 10. November 1958 im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechis wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Beirugs im Rückfall in zwei Fällen und wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus und zu zwei Geldstrafenvon 50 und 530 DM verurteilt worden. .

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschri?- ten.

1.) Soweit in den Ausführungen der Revision eine Aufklärungsrüge zu erblicken sein und geltend gemacht werden sollte, daß der Angeklagte zur Beobachtung seines Geisteszustandes in eine Heil- und Pflegeanstalt hätte eingewiesen werden müssen, ist die Rüge verspätet und daher unbeachtlich.

2.) Im einzelnmhat das Landgericht folgenden Sachverhalt festgestellt.

a) Die Verurteilung wegen Betrugs in einem Falle ist darauf gegründet, daß der Angeklagte zu Unrecht Krankengeld von der Allgemeinen Ortskrenkenkasse bezogen hat.

b) Der zweite Betrugsfall betrifft folgenden Vorgang. Im Februar 1958 suchte der Schlosser Peg» Sand für Bauzwecke. Am Eingang des Grubengeländes CHE EB ües Kraftwerkes BEER, wo er den Sand kaufen wollte, traf er den Angeklagten, den er für einen Angestellten der Grube hielt, der aber in Wirk-

lichkeit nicht zum Betrieb der Grube gehörte, und fragte ihn, ob er hier Sand bekommen könnte. Dieser erklärte, daß er zur Besorgung des gewünschten Sandes in der Lage sei. Er müsse jedoch sofort i0 DM haben, um die erforderliche Ausgabemarke kaufen

zu können. Es kam dem Angeklagten dabei nur darauf an, Geld zu erlangen. Pie, der dies nicht erkannte, händigte ihm die 10 DM aus, Am nächsten Tage erschien der Angeklagte in Fortführung seiner Absicht, Peg» Geld für die Sandbeschaffung abzunehmen, in dessen Wohnung und erklärte wahrheitswidrig, er habe den Sand beschafft und auch bereits bezahlt, er benötige aber noch weitere 25 DM. Jetzt wurde PB stutzig und verlangte von dem Angeklagten entweder die Ausgabemarke oder der Sand. Schließlich gab er dem Angeklagten noch weitere 5 DM, da dieser erklärte, für "sein" Motorrad, mit dem er bei Peg erschienen war, dringend Benzin zu benötigen. P> glaubte dem Angeklagten, daß es sich um das Kraftrad des Angeklagten handele, Tatsächlich gehörte ihm dieses jedoch nicht, vielmehr benutzte er es’ unbefugt. Hätte PD dies gewußt, so hätte er ihm die 5 DM nicht gegeben.

Pam hat weder sein Geld noch den Sand erhalten.

c) Anfang Februar 1958 wollte der Angeklagte mit seinem Fahrrad von seiner Arbeitsstelle nach > fahren. Als jedoch gleich nach der Abfahrt die Kette an dem Rad riß, begab er sich zu dem werkseigenen Parkplatz, wo Mopeds und Motorräder der Grubenarbeiter abgestellt waren und suchte sich dort ein fremdes Moped aus, mit dem er die Pahrt durchführte. Nach Beendigung stellte er es wieder an seinen Platz und war-

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tete auf den unbekannten Besitzer. Als er feststellte, daß es dem Arbeiter StB gehörte, gab er sich zu erkennen und teilte ihm den Sachverhalt mit. Als StC@ERD ihm Vorhaltungen machte, gab der Angeklagte ihm 1 DM mit der Bitte, keine Anzeige zu erstatten.

Gegen die Schuldsprüche sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

Soweit das Gericht im Falle b) ausführt, Pe» hätte dem Angeklagten die 5 DM für das Benzin nicht gegeben, wenn ihm der Sachverhalt bekannt gewesen wäre, will es .ersichtlich nicht zum Ausdruck bringen, daß der Glaube Pe an das Eigentum des Angeklagten entscheidend gewesen sei, sondern, daß er ihm das Geld nicht gegeben haben würde, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß er das Benzin für ein Motorrad, zu dessen Benutzung er nicht befugt sei, kaufen wolle. Mithin lassen die Ausführungen des Urteils zu diesem Punkte einen Rechtsfehler nicht erkennen. Einen Einzelangrift in dieser Richtung hat der Angeklagte auch nicht erhoben. j

Er macht vielmehr geltend, daß die Ausführungen des landgerichts zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten Mängel aufwiesen. Die Rüge ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat nicht die in früheren Verfahren erstatteten Gutachten übernommen. Es hat vielmehr seinen eigenen: Eindruck in der Hauptverhandlung zugrunde gelegt und auf Grund eigener Sachkunde entschieden. Dies war zulässig, weil der Sachverhalt keine besonderen Anhaltspunkte für eine Unzurechnungs-

fähigkeit oder erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bot. Den Inhalt der in den früheren Urteilen enthaltenen Darlegungen von Sachverständigen hat das Landgericht nur zur Beurteilung der Frage verwertet, ob Anlaß vorhanden war, einen Sachverständigen zuzuziehen. Diese Verwertung der früheren Gutachten war zulässig.

_ Wohl aber geben die Ausführungen zur Strafzumessung zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß, Das Landgericht hat dem Angeklagten die Zubilligung mildernder Umstände versagt und im Übrigen zum Ausdruck gebracht, der Angeklagte müsse "scharf angefaßt" werden.

Es ist zwar zutreffend, daß der Angeklagte bereits 20mal vorbestraft worden ist, darunter auch mit Freiheitsstrafen. Bei denkusführungen des Urteils, daß der Angeklagte niemals zugegriffen und es auf einem festen Arbeitsplatz nicht ausgebhalten habe, ist jedoch nicht berücksichtigt, daß er zur Zeit, als er sich der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Straftaten schuldig gemacht hat, in einem Arbeitsverhältnis stand. Das gleiche gilt für den verhältnismäßig geringen Umfang des Schadens, den der Angeklagte dem Schlosser Pempe zugefügt hat und ferner den Umsiend, daß der Angeklagte sich dem Eigentümer des Mopeds selbst zu erkennen gegeben und ihm eine Entschädigung für den Gebrauch gezahlt hat. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, daß für die Strafhöhe wesentliche Gesichtspunkte außer Be-

tracht geblieben sind. Hierin liegt ein sachlichrechilicher kangel, der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen muß.

Krumme Seibert Hoepner

Lang-Hinrichsen Flitner

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