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BGH Entscheidung vom 21.04.1959 – 5 StR 655/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_655/58

2194 057

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Studenten Michael” PB EEE zu: CE geboren an EMMEN 1956 ir FeumiiEEEZ—.

wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.April 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ip als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte um als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 30.September 1958 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der Angeklagte hat in der Zeit vom 27.Dezember 1957 pis 30.März 1958 in 14 Fällen Kraftfahrzeuge erbrochen, um sie unbefugt zu gebrauchen; in den ersten beiden Fällen hatte er noch keinen Führerschein. In einem weiteren Fall hat er eine Fensterscheibe eingeschlagen und zwei Pistolen entwendet.

Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen und den Antrag auf seine Unterbringung abgelehnt. Sie kommt zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte mit Sicherheit jedenfalls vermindert zurechnungsfähig sei, daß er aber möglicherweise wegen eines beginnenden Spaltungsirreseins völlig unzurechnungsfähig sei.

Zur Frage der Unterbringung führt sie aus, es bestehe keine Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Angeklagte weitere strafbare Handlungen begehen werde, darüber hinaus werde aber auch einer etwa von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr dadurch genügend entgegengetreten, daß er von seinen zuverlässigen Eltern beaufsichtigt und im übrigen ambulant von dem als Sachverständigen vernommenen Professor Dr.Kloos auf freiwilliger Grundlage behandelt und überwacht werde.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts; sie hat keinen Erfolg.

1. Zu Unrecht greift die Revision den Beschluß an, mit dem die Strafkammer die Ablehnung des Sachverständigen Professor Dr.Kloos durch die Staatsanwaltschaft für "unbegründet erklärt hat.

Die Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung beantragt;

"Ich beantrage, den Herrn Sachverständigen Prof.Dr.Kloos wegen Besorgnis der Befangen-

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heit abzulehnen und einen anderen Gutachter zu bestellen, da auf Grund der erörterten dienstlichen Beziehungen zu dem Vater des Angeklagten und wegen der Tätigkeit der Mutter des Angeklagten in der Fürsorge für entlassene Geisteskranke (vg1.B1.22 des Gutachtens) vom Standpunkt der Staatsanwaltschaft Besorgnis der Befangenheit besteht."

Das Gericht hat daraufhin folgenden Beschluß erlassens

"Der Antrag der Staatsanwaltschaft wird abgelehnt. Es sind keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die vom subjektiven Standpunkt der Staatsanwaltschaft aus eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen vernünftigerweise begründet erscheinen lassen. Der der Strafkammer aus mehreren Strafsachen als. erfahrener Gutachter bekannte Sachverständige hält sich selbst nicht für befangen; es kann lediglich festgestellt werden, daß der Sachverständige mit den Eltern des Angeklagten

in einigen wenigen Fällen dienstlich oder beruflich zusammengetroffen ist."

Gegen diesen Beschluß bestehen keine rechtlichen Bedenken. Er stellt es ausdrücklich auf den subjektiven Standpunkt der Staatsanwaltschaft ab. Von den Ablehnungstatsachen sieht er nur als glaubhaft gemacht an, daß der Sachverständige mit den Eltern des Angeklagten in einigen wenigen Fällen dienstlich oder beruflich zusammengetroffen ist. Hiervon hat das Revisionsgericht auszugehen. Schon diese Begründung allein trägt den Beschluß. Daß die Strafkammer noch zusätzlich auf die besondere Erfahrung des Sachverständigen als Gutachter und darauf hingewiesen hat, daß der Sachverständige sich selbst nicht für befangen

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hält, ist mindestens unschädlich.

2. Auch die Rüge, die Strafkammer habe unter Verletzung ihrer Aufklärungspflicht keinen weiteren Sachverständigen herangezogen und den Hilfsamtrag der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zu Unrecht nicht beschieden, dringt nicht durch.

a) Der Staatsanwaltschaft kann nicht darin beigepflichtet werden, daß sich bei der Sachlage von Amts wegen dem Gericht die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen hätte aufdrängen müssen. Zwar ist der Sachverständige Professor Dr.Kloos nicht zu einem eindeutigen Ergebnis darüber gekommen, ob der Angeklagte an einem beginnenden Spaltungsirresein leidet, er hält dies für möglich, kann es aber nicht mit Sicherheit feststellen. Das hat zur Folge, daß für die Frage der Anwendbarkeit des § 51 Abs.1 StGB davon auszugehen ist, daß der Angeklagte an dieser Krankheit leidet, für die Frage der Anwendbarkeit des § 42b StGB hingegen davon, daß der Angeklagte nicht an ihr leidet. Beides ergibt sich aus dem Grundsatz, daß bei Zweifeln in tatsächlicher Hinsicht von der einem Angeklagten günstigeren Tatsache auszugehen ist. Es bestand also ein ganz besonderes Interesse an der Aufklärung der offengebliebenen Tatsache. Trotzdem durfte das Gericht, vom Standpunkt seiner Aufklärungspflicht aus, davon ausgehen, daß sich diese Frage auch durch Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen nicht klären lassen würde. Professor Dr.Kloos war, wie der Beschluß, durch den seine Ablehnung als Sachverständiger zurückgewiesen worden ist, ergibt, dem Gericht als erfahrener Gutachter bekannt. Er war im vorliegenden Verfahren auf Anregung des Gefängnisarztes, des Universitätsprofessors für gerichtliche Medizin- Jungnmichel, mit der Begutachtung des Angeklagten betraut worden (Bd.I B1.37 d.A.). Er hatte den Angeklagten volle sechs

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Wochen in seiner Anstalt untersucht und beobachtet, so

daß ein weiterer Sachverständiger mit Rücksicht auf

§ § 1 StPO keine Möglichkeit zu einer Anstaltsbeobachtung mehr gehabt hätte. Er hatte schließlich ein besonders eingehendes Gutachten unter Berücksichtigung der Familiengeschichte des Angeklagten erstattet. Das Gericht brauchte sich daher von der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen keine weitere Aufklärung mehr zu versprechen.

b) Die Staatsanwaltschaft hatte nach dem Schlußvortrag beantragt:

"Freispruch, Unterbringung des Angeklagten gemäß

§ 424 StGB (gemeint war offensichtlich § 42b StGB), im Falle der Nichtunterbringung, den Angeklagten durch einen anderen Sachverständigen untersuchen zu lassen".

Dieser Hilfsamtrag war kein Beweisamtrag. Er enthielt weder ausdrücklich ein Beweisthema, noch ließ sich bei der gesamten Sachlage das Beweisthema dem Antrag eindeutig entnehmen. Möglich war, daß die Staatsanwaltschaft Beweis für die schizophrene Erkrankung des Angeklagten erbringen wollte, möglich auch, daß sie beweisen wollte, er sei auch ohne schizophrene Erkrankung so gefährlich, daß andere Mittel als die Unterbringung zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichten.

Der Staatsanwaltschaft gegenüber hatte das Gericht auch nicht die Pflicht, auf eine etwaige Ergänzung des Antrages hinzuwirken, zumal das Gericht sich, wie ausgeführt, von der Hinzuziehung eines zweiten Sachverständigen keine weitere Klärung zu versprechen brauchte.

Die Staatsanwaltschaft hat, wie ihre eigene Revisionsbegründung ergibt, den Antrag auch selbst nicht als Beweisamtrag angesehen. Sie führt in ihrer Revisionsbegründung aus, das Gericht hätte, "ähnlich wie bei Eventualbeweisamträgen", die Gründe für die Ablehnung des Antrags in

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die Urteilsgründe aufnehmen müssen. Erst der Generalstaatsanwalt führt in seiner Weiterleitungsverfügung aus, es habe sich um einen Beweisamtrag gehandelt.

In Wahrheit war der Antrag ein Beweisermittlungsamtrag. Mit einem Beweisermittlungshilfsamtrag brauchte sich das Urteil nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen.

Im Einzelfall kann die Übergehung eines solchen Antrages im Urteil eine Verletzung der Pflicht des Gerichts ergeben, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären; daß die Strafkammer hier diese Pflicht nicht verletzt hat, ist bereits dargelegt.

3. Auch sachlichrechtliche Bedenken bestehen gegen das Urteil nicht.

Zu Unrecht meint die Staatsanwaltschaft, die Strafkammer hätte bei Prüfung der Gefährlichkeit des Angeklagten seine mögliche schizophrene Erkrankung berücksichtigen müssen. Da diese Erkrankung sich nicht feststellen ließ, mußte sie bei der Prüfung der Gefährlichkeit außer Betracht bleiben.

Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Schmitt Börker