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BGH Entscheidung vom 21.04.1959 – 5 StR 380/59

5. Strafsenat

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5_StR 380/59

ImNanen des Volkes

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275 9:

In der Strafsache gegen

den Rentner Rolf H EEE =.: -eE, dort geboren am ED 1924,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfalle u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.0Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Seibert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr . EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 21.April 1959 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfalle und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden.

Gegen dieses Urteil hat er in vollem Umfange Revision eingelegt. Schon in der Revisionsschrift hatte der Verteidiger ganz allgemein Verletzung sachlichen Rechts gerügt und erklärt, der Angeklagte wehre sich "insbesondere" gegen die Sicherungsverwahrung. Zu einer späteren teilweisen Rücknahme des Rechtsmittels war der Verteidiger nicht bevollmächtigt.

l. Der Schuldspruch läßt keine Rechtsmängel erkennen. Insoweit war die Revision daher zu verwerfen.

2. Dagegen können der Strafausspruch und damit auch die Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht bestehenbleiben, weil bislang die Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB nicht rechtlich bedenkenfrei dargelegt worden sind. Das angefochtene Urteil hebt ausdrücklich hervor, lediglich die Fahrraddiebstähle seien "Symptomtaten". "Die nachfolgenden Taten, der am 7.Dezember 1951 begangene schwere Diebstahl und der am 26.Februar 1954 ausgeführte schwere Raub lassen Züge einer Gelegenheitstat erkennen und scheiden daher in diesem Zusammenhange aus" (UA S.23). Bloße Gelegenheitstaten, die keinen inneren Zusammenhang mit der kriminellen Eigenart des Täters haben, müssen bei der Beurteilung der Täterpersönlichkeit aber auch dann beiseite bleiben, wenn sie zu Verurteilungen von mehr als sechs Monaten Gefängnis geführt haben. Unter diesen Umständen fällt dem Angeklagten nur eine Vorverurteilung - nämlich die aus dem Jahre 1947 - als "Symptomtat" zur Last. Diese. Verurteilung wegen neun einfacher und eines schweren Diebstahls von Fahrrädern hat zur Verhängung einer Gesamtzuchthausstrafe geführt und ist daher im Sinne des § 20a Abs.1l StGB nur als eine rechtskräftige Verurteilung anzusehen. Es fehlt also an einer

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zweiten Vorverurteilung, aus der sich Anzeichen für die dem Angeklagten eigentümliche Art und Richtung seines verbrecherischen Hanges ergeben. Das Landgericht muß deshalb nochmals über die Strafe und damit auch über die Frage verhandeln und entscheiden, ob der Angeklagte gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des § 20a StGB gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und seine Sicherungsverwahrung erforderlich ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Seibert