Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 15.04.1959 – 2 StR 98/59

2. Strafsenat

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2.88.38

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ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Arbeiter Ludwig Hubert en: KEEEEEEEEE: seboren an EEE 19534 in ;

2.) den Arbeiter Johann MÖ aus KEN. zevoren an m 1927 in K „ Ze2t. in anderer Sache in Strafhaft,

wegen schweren Diebstahls ioRo.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bunäesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwali bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Jusiizangestellter um -

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Is Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. September 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagie Mögp Sreigesprochen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.

II» Die Revision des Angeklagten MB gegen das bezeichnete Urteil wirä verworfen. Der Angeklagie hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

BA Gründe:

ven nt nn a nn a

Das Landgericht hat den Angeklagten Un wesen schweren Diebstahls in Rückfall zu einer Gefängnisstrafie von einem Jahr verurteilt, den Angeklagten Mög, dem der Eröffnungsbeschluß ein Verbrechen des schweren Diebstahls zur Last legte, freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt; soweit der Angeklagte MÖgED freigesprochen worden ist. Der Angeklagte UHR wendet sich mit der Revision gegen seine Verurteiluüge

.„ Revision der Staatsanwaltschaft Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet,

Die Strafkammer stellt fest, daß die gestohlenen zwei Hühner und die 14 Pfd. Johannisbeeren einen Wert von etwa 30 DH hatten. Sie erachtet diesen Wert als unbedeutend und bejaht deshalb den Tatbestand des § 370 Nr.5 StGB, sieht sich jedoch wegen des fehlenden Strafanirages an einer Verurteilung gehindert,

Die Frage, ob Nahrungs- und Genußmittel, die gestohlen worden sind, einen unbedeutenden Wert haben, unterliegt an sich der Würdigung des Tatrichters; das Revisionsgericht hat aber zu prüfen, ob er von ‘rechtlich. zutreffenden Erwägungen ausgegangen iste Die. Strafkamner legt zu Recht einen objektiven Maßstab an ‚und berücksichtigt weiter die Verhältnisse der Beteiligten, so auch des Verletzten. Sie meint, der Wert der Lebensmittel sei an sich unbedeutend; der Verletzte sei bei seinem Einkommen von 290 DM im Monat durch den Verlust auch. nicht in nennenswerter Weise getroffen worden.

Die Revision beanstandet mit. Erfolg diese Erwägungen. Es trifft schon nicht zu, daß nach der Veikehrsauf-Yassung ohne weiteres Nahrungsmitiel, die etwa 30 DM ko-

sten, einen unbedeutenden Wert haben, auch wenn dis Lcbenshaltungskosten gegenüber früheren Jahren gestiegen sind. Gegen die Annahme der Strafkammer bestehen umsomeliır Bedenken, wenn man den Wert mit dem Einkommen des '#. Verletzten vergleicht. Dieser ist Rentner und hat für sich und seine khefrau ein Monatseinkomnmen von 290 DM» Der Verlust von 30 DM bedeutet für ihn demnach die Entziehung des Lebensunterhaltes für drei Tage. Nach der Sachlage hat er sich den Schrebergarten gehalten, um zusätzlich zu seinem geringen Einkommen Lebensmittel zu haben, Nach dem Urteil waren in dem Garten nur zwei Hühner. Ob sie wertvolle Leghühner waren und ob der Verletzte durch den Entzug gezwungen wurde, sich für einige Zeit Eier zu kaufen. ist nicht ersichtlich, ebenso nicht, wieviel er im ganzen Johannisbeeren ernten konnte. Es ist auch nicht erkennvar, ob er noch mehrere Hühner hatte und ob es für ihn schwierig war, sich nun Ersatz für die gestohlenen Hühner zu beschaffen. Bei Prüfung aller Umstände ist ds demnach sehr wohl möglich, daß die Wegnahme der Hühner und der Beeren für ihn doch eine recht empfindliche Einbuße darstellt, so daß mit Rücksicht hierauf von einem unbedeutenden Wert nicht mehr gesprochen werden kann. Tie feststellungen genügen somit nicht, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichem, ob die Strafkammer ohne Rechtsfehler einen unbedeutenden Wert angenommen hat. Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils.

Soweit die Strafkamner die Voraussetzungen des § 248 &

StGB deshalb für gegeben hält, weil der Angeklagte in Not gehandelt habe, wird sie unter Umständen auch hier weitere Feststellungen zu treffen haben. Die Revision weist zu Recht darauf hin. daß die Ehefrau während der Haft des Angeklagten ihren Lebensunterhalt aus eigenen einkünften oder mit Hilfe der Türsorgebehörde bestriiten hat. Es bedarf daher der Klärung, ob sie bei ihrer intlassung aus dem Krankenhaus nicht auch äie Mittel für ihren Lebensunterhalt und den ihres Kindes zumindest von

er Fürsorgebehörde erhalten hätte, so daß keine Notlage hestand,

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.

1I. Die Revision des Angeklagten MW hat keinen “rLolßo

vie Strafkammer hat den Tatbestand des Mundraubes deshalb abgelehnt, weil die gestohlenen Nahrungsmittel nichi nur für den alsbaldigen Gebrauch bestimmt waren. Dice Revision wendet sich hier unzulässigerweise nur gegen die Feststellungen und die rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung der Strafkammer. Dies trifft auch zu, 30- weit sie die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe nicht aus Not gehandelt, beanstandet. Das Urteil stellt fesi, daß der Angeklagte freiwillig seine Arbeiüsstelle in einer Brausrei aufgegeben hatte und daß er, wie er selbst einräumt, sich die Mittel für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie auf redliche Weise durch Arbeit beschaffen konnte,

Busch Dr.Dotterweich Scharpenssel Dr.Schalscha Menges