Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 14.04.1959 – 2 StR 310/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 310/59 2271 037
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Hans 7 EEEEEB au: Te geboren am EEE 1904 ir Tui.
wegen Konkursvergehens u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 23. September 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (un
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Rechiv erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 14. April 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen gesellschaftlicher Untreue
(§ 81 a GmbHG) und wegen in Fortsetz.ungszusammenhang begangener vorsätzlicher unordentlicher Buchführung und vorsätzlicher Unterlassung der. Bilanzziehung zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 3 000 Dil verurteilt worden; das Landgericht hat Strafaussetzung zur Bewährung versagt.
Mit seiner Revision macht der Angeklagte fehlerhafte
Anwendung des sachlichen Rechts geltend.
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Die Verurteilung wegen der Konkursvergehen, gegen die der Angeklagte in der Revisionsbegründung auch keine ausdArücklichen Angriffe erhebt, läßt keine ihn beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Auch die Annahme, daß der Angeklagte des vorsätzlichen Vergehens nach § 31 a GmbHG schuldig sei, ist im Ergebnis zutreffenä.
Das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte als Geschäftsführer der TC GnbH es vorsätzlich unter. lassen hat, dafür zu sorgen, daß die Gesellschafter
oder, soweit diese nur Strohmänner für ihn selbst waren, er selbst ein Viertel der Stammeinlagen an die Gesellschaft mit beschränkter Hafiung einzahlten. Der Angeklagte macht zu Unrecht geltend, dies sei dadurch geschehen, daß am 1. März 1952, dem Tage der Beurkundung des Gesellschafisvertrages, ein Betrag von 5 000 DM von dem Postscheckkonto der Einzelfirma Tip. deren Inhaber er gewesen sei, abgehoben und für TC Cmyy eingezahlt worden sei. Zunächst ist es unrichtig, daß
er Inhaber der Einzelfirma gewesen ist. Zwar hatten die Erben des verstorbenen Inhabers Hans io |] durch ihren
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Bevollmächtigten SGB die Firm: CB mit Aktiven und Passiven an den Angeklagten am 28. Februar 1952 verkauft; noch am selben oder am nächsten Tage wurde aber dieses Unternehmen wiederum von SB als Bevollmächtigten der Hans Mg’ schen Erben mit Zustimmung des Angeklagten an die Tip GmbH (Gesellschafter Gerlinde zum und Gotthard Sch) verkauft. Durch den zweiten Vertrag, der nach der Feststellung der Strafkammer an die Stelle des ersten Veräußerungsvertrages trat, wurde dieser aufgehoben. Am 1. März 1952, als von dem Konto
der Einzelfirma ICE > 000 DM abgehoben und bei
der Do ) GmbH eingezahlt wurden, gehörte das Unternehmen also nicht dem Angeklagten, sondern der
in Entstehung begriffenen Gesellschaft mit beschränkter. Haftung, einer aus deren Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dieser Gesellschaft wurden durch die Abhebung und Einzahlung nicht irgendwelche als Einlage anzusehende Beträge zugeführt, sondern es wurde lediglich ein dieser Gesellschaft bereits gehörender Betrag von einem Konto auf ein anderes Konto derselben Gesellschaft geschoben. Daß durch diese Transaktion der Gesellschaft Nachteil zugefügt wurde, erhellt daraus, daß ihr außer den von der Firma TEEmEmin> erworbenen Aktiven der Anspruch gegen ihre eigenen Gesellschafter auf Einzahlung der Stammeinlagsviertel zustand. Es trifft nicht zu, daß das TB -Unternehmen in die Typ GmbH "eingebracht" worden sei. Hätte dies geschehen sollen, so hätten die Gesellschefter
oder einer von ihnen über dieses Unternehmen vor Gründung der Gesellschaft nit beschränkter Haftung Verfügungsgewalt haben müssen. Nicht sie oder der Angeklagte haben
aber, da der erste Vertrag vom 28. Februar 1952 aufge-
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hoben wurde, dieses Unternehmen erworben, sondern die neue Gesellschaft, die ihrerseits auch die den Veräußerern zu erbringenden Gegenleistungen schuldete. Ja dem Angeklagten nicht vorgeworfen wird, er habe vorsätziich ein überschuldetes Geschäft für die Gesellschaft erworben, da seine Verurteilung wegen Untreue vielmehr darauf beruht, daß er nicht für die Einzahlung eines Viertels des Stammkapitals gesorgt hat, sind die Ausführungen des Urteils über die Überschuldung der Firma ICEMEM zur zeit des Erwerbs durch die ICiiB GmbH unerheblich; auf die Angriffe der Revision hiergegen braucht infolgedessen nicht eingegangen zu werden.
Das Landgericht hat festgestellt, daß Gerlinde ZU
und Gotthard Sch nur vorgeschobene Personen waren
und daß der Angeklagte der wahre Inhaber der Gesellschaftsamteile war. Infolgedessen hatte er angesichts der ebenfalls festgestellten Mittellosigkeit der vorgeschobenen Gesellschafter selbst für die Einzahlung des Viertels der Stammanteile einzutreten (Urteil des erkennenden Senats in dieser Sache vom 19. März 1958
- 2 StR 60,58 -).
Verfehlt sind auch die Ausführungen des Angeklagten, gemäß BGHSt 3, 23 ff entfalle ein Vergehen nach
§ 81la GmbHG, weil die ihm als Untreue zugerechneten Handlungen vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister begangen seien, also zu einer Zeit,
in der nur eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dennach nur eine Treupflicht gegen die Gesellschafter bestand, die mit seinem Tun einverstanden gewesen seien. Der Angeklagte übersieht, daß er auch nach der Entstehung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ver-
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pflichtet war, für die Einzahlung mindestens eines Viertels der Stammeinlagen zu sorgen, solange er Geschäftsführer war, und daß er diese Pflicht vorsätzlich verletzt und dadurch der Gesellschaft Nachteil zugefügt hat.
3. Die Entscheidung über die Strafzumessung und die Strafaussetzung zur Bewährung läßt Rechtsfehler nicht er-
kennen.
Baldus Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges Kirchhof