Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 10.04.1959 – 4 StR 64/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2257: 029 Ä . k;
stR_64/59
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In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den landnirtschaftlichen Arbeiter Hugo Werner G Emm ohne festen Wohnsitz, geboren am @. IB WB ir rw a.&. SB; zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsiösent Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme | Bundesrichter Martin Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Brof.Dr. LangrHinrichsen als beisitzende Richter, Landgerichtsrat. Dr. EB in der Verhandlung, Oberstaatsanvaoli nm dei ier Verkündung als Vertreter der Bundesaenwaltscheft, Justizangsstellter > als Urkundsbeamtier der Geschäftssialle, für Recht erkannt:
Auf. die Revision-des Angeklagten wird das Urteil. des Landgerichts in Bochum vom 10. November 1958 im Falle Nr. 12 (schwerer Diebstahl durch Einbruch in die öffentliche Bedürfnisanstalt am "ie St" ) mit den Feststellungen sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dcs Rechtswittels, an das Landgericht zurückve:wiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in acht Fällen, wegen versuchien schweren Diebstahls in einem Falle, wegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen und wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Honaten Gefängnis verurteilt worden.
Die gegen das Urteil eingelegte Revision hat er wirksam auf den Fall 12 beschränkt.
Er rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist nicht dem Gesetz enteprechend begründet und
daher unzulässig.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getro2fen. Der Angeklagte brach in die öffentliche Beüürfniranstalt am "Ce Sc" in SE ein. Er 1öste die Halterungen des Toilettenfensters, drückte es auf und stieg in die Damentoileite ein. Sodann zerirümmerte er eine Teilsckeilbe des in die Tür eingelassenen Fensters des Aufvarteraumes, riegelte das Fenster von. innen auf und stieg in diesen Raum ein. Mit einem vorgefundenen Schraubenzieher erbrach er einen kleinen Vorratsschrank, dem er 3rot, Butter und Käse in geringer Menge entnahn und an Ort und Stelle verzehrte. Außerdem nahm er zwei Schraubenzieher an sich, dis er zunächst auf das Pensterbreott der Toilette gelegt haben will. Alle diese Gegenstände gehörten der Wartefrau Elli VE. 215 er sich anschickte, die Beäürfnisanstalt zu verlassen, fiel er einer vorbeikommenden Polizeistreife auf, üle ihn festnahm.
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Das Landgericht hat angenommen, daß er sich hierdurch des volleudeten schweren Binbruchsdicebatahls schuldig gemacht habe.
Die Verurteilung wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Allerdings könnten die Ausführungen des landgsrichts, er habe zwei Schraubenzicher an sich genommen, die er zunächst auf des Fensterbretit der Toilette gelegt haben will, darauf hindeuten, da3 er die Schraubenzieher bei sich gehabt nat, als er von dar Polizeistreife festgenommen wurde. An anderer Stelle des Urteils (UA S..6 unten) heißt es jedoch, der Zinbruch sei auch dann vollendst, wenn der Angeklagte dic beiden Schraubenzieher auf das Fensterbret‘,; der Toiletie gulegt kaben sollis. Daher ist es nicht klar, ob Ger ıngeklagte die Schraubenzieher, nachdem er sie auf dax imieru Fensterbrett der Toilette gelegt hat, an sich genoirmen hat oder ob Gas Lanägericht es als nicht sicher erwiesen erachtet hat, deß der angeklagte die Schraubenzieher, nschäüem er sis zuvor auf das Fensterbreit gelegt hatte, zu sich genommen hat. Wäre des Letztere der Fall, so läge ein voll-
endeter schwerer Diebstahl hinsichtlich der Schranben-
zieher nicht vor. Denn er hätte dadurch, daß er die Schraubenzieher möglicherweise im Innern der Bedürfnisaustelt zurechi gelegt het, einen eigenen Gewahrsam noch nicht begründet. Wie sich der Vorfall im eiuzelnen abgespielt hat, kann dem festgestellten Sachverhalt nicht mit Sicherheit entnommen werden.
Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung der Verurteilung im Falle 12 führen muß.
Allein der Umstand, daß der Angsklagte sich nach dem Einsteigen einer Nahrungsmittelentviendung scnuldig gemecht hat, begründet nicht die Annahme eines vollendeten schweren Diebstahls.
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Der Sachverhalt ergibt auch nicht, mit welchen Vorsatz der Angexlagte in die Bedürfnisanstalt eingestiegen ist, ob sich dieser auf die Wegnahme. von Gegenstänaen irgendwelcher Art oder nur von Nahrungsmitteln in geringer Menge kerichtet hat. Insoweit wird wegen der Frage des rechtlichen Zusammentreffens von schwerem Diebstahl und Verbrauchsmittelentwendung auf die Entscheidungen RGSt 14, 3125 30, 68; 53, 198; 68, 198; BCHSt 9, 253; BGH NIW 1958 S. 1243 Nr. 14 (vgl. auch IK Bd. II 8. Aufl. 1958 § 370 Anm. 12 S 789 £) verwiesen.
Rotberg . Krumme Sartin Hoepner' Lang-Hinrichsen
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