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BGH Entscheidung vom 17.03.1959 – 5 StR 15/59

5. Strafsenat

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5 StR 15/59 2192 dı

ImNanen ges Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Fritz S EHER aus Ne Landkreis Om. dort geboren am ie 1924,

wegen Anstiftung zur Untreue

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.März 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ee als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 9.Oktober 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Untreue zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 DM, hilfsweise zu einem Tag Gefängnis für je 50 DM, verurteilt.

Nach den Feststellungen des Urteils veranlaßte der Angeklagte den Bankangestellten (Kassierer) Hmm der Volksbank in DB, ihm, dem Angeklagten, pflichtwidrig Kredite zu gewähren.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

l. Mit der Verfahrensrüge macht die Revision geltend, die Strafkammer hätte gemäß § 244 Abs.2 StPO einen Buchsachverständigen über die Höhe der Gelder vernehmen müssen, die dem Angeklagten zugeflossen seien. Die Rüge ist unbegründet.

Die Strafkammer hat auf Grund der Aussagen der Zeugen Bankangestellter Hl, Bankangesteillter EEEB una Kriminalmeister Tem die Überzeugung gewonnen, daß dem Angeklagten Kredite in Höhe von insgesamt mindestens 24.000-25.000 DM gewährt worden sind, und zwar ein sogenannter schwarzer Kredit in Höhe von mindestens etwa 12.000 DM, Wechsel- und Scheckkredite in Höhe von mindestens 10.000 DM und Barkredite in Höhe von mindestens 2000-3000 DM. Hierbei ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß der sogenannte schwarze Kredit nach der Aussage des Zeugen TB 20.000 DM und nach der Aussage des Zeugen Helm möglicherweise 20.000 DM, mindestens 12.000 DM betrug. Sie ist insoweit zugunsten des Angeklagten von einem Mindestbetrag von 12.000 DM ausgegangen. Die Strafkammer hat ferner berücksichtigt, daß die Angaben des Zeugen Heil über die Höhe der

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Wechsel- und Scheckkredite - mindestens 10.000 DM -— durch die Bekundungen des Zeugen Tem bestätigt worden sind, der anhand der Bücher des Angeklagten sowie der Kontokarten etwa denselben Betrag ermittelt hat. Sie hat weiterhin berücksichtigt, daß der Zeuge Hin die "in Frage stehenden Geschäfte praktisch allein getätigt hat". Bei dieser Sachlage brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen Buchsachverständigen über die Höhe der Kredite zu vernehmen. Dies gilt um so mehr, als Hm rc TEE in Gem Verfahren, in dem sie u.a. wegen. Untreue zugunsten des Angeklagten verurteilt worden sind, die Höhe der Kredite mit insgesamt etwa 33.000 DM angegeben hatten,

2. Die Sachrüge greift gleichfalls nicht durch.

Was die Revision zur Rechtfertigung dieser Rüge ausführt, ist offensichtlich unbegründet.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft, Die Prüfung hat keinen Mangel sachlichrechtlicher Art ergeben,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker