Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 03.03.1959 – 5 StR 23/59

5. Strafsenat

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5 StR_23/59 2192 062

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Heinz B EB zus Dem, dort geboren an dB 1914, zur Zeit in Untersuchungshaft,

- Sachbezeichnung: FEW u.a. -

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.März 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ie als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten De wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20.Juni 1958 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründes3

Die Strafkammer hat den Angeklagten BEE wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, auf die sie ihm die Untersuchungshaft angerechnet hat.

Seine Revision hat Erfolg.

Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchdringt.

Den Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Verurteilung wegen Hehlerei begründet, vermag der Senat nicht beizupflichten.

Es kann dahingestellt bleiben, ob FB und VOREEEB bereits in dem Augenblick jeweils einen rechtlich vollendeten Diebstahl begangen hatten, als Wu den Wagen auf den der Betriebsleitung unbekannten Weg zu den von PM angegebenen Plätzen brachte. Denn Jedenfalls war der Diebstahl tatsächlich erst beendet, als die für BEE vestimmten Teile der Ladung von dem Wagen der Firma Fe abgeladen wurden und in den Gewahrsam des Bm zelangten. Dann aber hat Po» sich der Teilnahme am Diebstahl schuldig gemacht (RGSt 71,193,194), und zwar als Mittäter, nicht als Gehilfe. Von ihm stammte der Tatplan, er erlangte den Gewahrsam an den gestohlenen Spänen, und er hatte den Hauptvorteil von der Tat.

Ist Bm aber Mittäter am Diebstahl, so kann er nicht gleichzeitig Hehler sein.

Da BEMB in erster Instanz keine Gelegenheit hatte, sich zu dem Vorwurf des Diebstahls zu verteidigen, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch

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nicht von sich aus ändern. Das Urteil muß deshalp aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt : Dr.Koffka -Schmidt Schmitt Börker