Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 03.03.1959 – 1 StR 36/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
& StR 36/59
2309 051
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Ali RB ip aus VD >=i EEE, zenoren zm ED '925 ir Vemn/
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender.
Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Willns
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bund esanwalt Dr. als Vertretar der Bundesanwaltschaft,
Jusiizangsstellter m. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichis beim Landgericht München IT vom 1]. Iktober 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte, damals Angehöriger einer aus Albanern gebildeten amerikanischen Wachkompanie, schoß am 13. September 1955 nach einem Streit während des Wachdienstes seinen Kameraden Hassan MB mit dem Karabiner in den linken Oberschenkel und führte damit dessen Tod herbei. Das Schwurgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Vertrechens nach §§ 225, 223 a, 226 StGB zu zwei Jamen und sechs Monaten Gefängnis verurieilt.
Soweit der Angeklagte mit seiner Revision die Verletzung des § 267 StPO rügt, beanstandet er in Wahrheit nur die Anwendung des sachlichen Rechis, Seine Sachrüge greift nicht durch.
Wie das Schwurgericht feststellt, brach DEE den Streit mit dem Angeklagien dadurch ab, daß er sich eilends in seinen Postenbereich enifernie. Der Angeklagte seizie ihm nach und verfolgte ihn. In der Nähe eines Munitionsbunkers hielt DB inne und wandte sich gegen seinen Verfolger. Er ergriff seinen Karabiner am Lauf und schlug mit dem Kolben auf den Angeklagten ein. Dieser stürzte infolge des Schlages, der ihn an der linken Schädelsceite getroffen hatte, und gab sodann, noch am Boden liegend, gezielt zwei Schüsse auf MB av, von denen einer traf.
Die Revision wendet sich nicht gegen die zutreffende Annahme des Schwurgerichis, daß WB als er den Kolbonschlag gegan den Angeklagien führte, in Notwehr
N
gshandelt habe. Sie vermißt jedoch ein ausreichendas Eingehen auf die Frage, ob sich der Angeklagie nicht mit seinen Schüssen gegen einen wirklichen oder vermeintlichen Noiwehrexzeß zur Wehr gesetzi habe und
knüpli dabei an die vom Landgericht als nicht widerlegi erachiete Einlassung des Angeklasgien an, daß er weiiere Kolbenschläge des Dip hefürchtet und deshalb geschossen habe,
Der Senat tritt dem Schwurgsricht bei. Die Revision irrt, wem sie meint, die Notwehrlage des DE sei be- | endet gewesen, als dieser den Kolbenschlag gegen den Angeklagten geführt und ihn zu Fall gebracht hatte, Sie verkemt, daß der Angeklagte sein geladenes Gewehr noch zur Hand hatte, durch den Kolbenschlag nur vorübergehend an der Forisetzung seines Angriffs gehindert war und durch seine Kopfverletzung möglicher- ' waise eher zur Fortsetzung des Angrifis gereizt als zu Seiner Einstellung veranlaßt sein konvie, > hötte i dsshalb weiterhin in Notwehr gehandelt, wenn er die ibm noch drohende Gsfahr durch eine zweite Abwehrhandlung zu baunen suchie. Umgekehrt konnie der Angeklagte nicht davon ausgehen, sich nun seinerseits in der Rolle des widerrechtlich Angegriffenen zu befinden, solange er nichl selbst enüweder eindeutig und auch fir DB erkennbar unterlegen war oder diesem zu er- | kennen gegeben hatte, daß er seinen Angriff abbrechen wolle. Das erste war nicht der Fall. Das zweite hat der Angeklagie nicht getan.
zu-
Da das Urteil auch im übrigen keinen Rechisfehler aufweist, war die Revision zu verwerlen.
Dr. Geier Martin Dr. Schalscha
Willms Hübner