Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 03.03.1959 – 1 StR 17/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2509 052
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Im Nanen des Volkes In der Strafsache gegen
den Straßenwärter Josef M aus Ma Kreis DEE geboren an up 1922 in ; wegen Unzucht mit Kindern
hei der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichier Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichier Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justiizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftssielle,
für echt erkannt;
Auf die Hevision des Angeklagten wird das Urveil des Landgerichts Trier vom 27. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
das Lanägericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in fünf Fällen zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision beanstandet die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie hat teils mit der Aufklärungsrüge, teils mit der Sachrüge lrfolg.
1. Merie Luise, Ib
Das Landgericht hat der Schilderung des Mädchens u.8. deswegen den Vorzug vor der Sachdarstellung des Angeklagten gegeben, weil das von dem Kind "geschilderie Geschehen durch-- aus möglich", also in sich glaubhaft sei. Dagegen bestehen Bedenken. Der Angeklagte verübte nach den Feststellungen die unzüchtigen Handlungen an Marie Inise bei abgeschlossener küchentür -- offenbar, um von den anderen Kindern nicht gestört zu werden, in deren Gesellschaft sich das Mädchen befand. «vr ließ jedoch von ihm ab, "als plötzlich an der Tür der Schatten der Marianne KU auftiauchte". Ohne nähere Derieguns; ist nicht versiändlich, inwiefern er den Schatten bei zeschiossener Tür bemerkt haben könnte. Daher 1äßt sich die Beanstandung der tevision nicht von der Hand weisen, daß die Strafkammer Marianne KU als Zeugin nätte darüber vernehmen müssen, ob sie bei ihrer Rückkehr die XKüchentür verschlossen fund, oder ob sie, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Aüche wieder beirat, die Tür also nicht verschlossen war.
In dem letztgenannten Falle könnte weiter zur Überprü-- fung der Aussage Marie Iuises dienen, wenn Marianne Auffälligkeiten im Betragen der beiden, an der Kleidung ihrer PFreundin oder gear von dem Vorfall selbst etwas bemerkt haben sollte.
Die Strafkammer hat das Kind zwar in Jbereinstinmung mit seiner Lehrerin für nicht "besonders phantasiebegabt" gehalten, sich aber deren Urteil, daß es "tonangebend in der Unterhaliung und etwas sensationslustig" sei, nicht zu eigen gemacht — enscheinend deshalb, weil das Mädchen "sehr nervös! und nur stockend aussagte. Das Landgericht hat jedoch keine volle vwewißheit derliber erlangt, ob dieses Verhalien des Kindes allein in dem Bestreben, "unbedingt nur die Wahrheit zu sagen", oder auch in einer inneren Unsicherheit i des Mädchens begründei lag, das den Vorfall seinen Eliern erst ein Jahr später erzählt hatie, als in dem Dorfe schon das Gerücht umging, daß der Angeklagte sich an Kindern verzangen habe. Das legt es nahe, einen Jugendsachverständigen hinzuzuziehen. >
2. snselika Bol.
Es wäre an sich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer den Bekundungen dieses Mädchens aus dem Grunde folgt, weil sie — abgesehen von den unzüchtigen Berührungen selbst - ı mit der Einlassung des Angeklagien (zwar nicht &enau, wie es im Urteil heißt, aber doch im wesenilichen) übereinstin-
— nn
men, Indessen hat nach der Aussage des Kindes dessen Freundin Margret FÜ, die bei den Vorfall zugegen war, von den unzücnvigen Handlungen des Angeklagten nichts bemerki, ob-
wohl Angelika einen Schrei ausstieß, weil ihr ein Griff des Angeklagten an die Brusi weh tat. Es drängte sich daher auf, Margret FD ebenfalls als Zeugin zu vernehmen, wie die Revision mit Recht ausführt.
Hinzu triii folgender Grund. Der schmerzhafte Griff des Angeklagten hatte eine Rötung bei Angelika hinterlassen. Sic fürchtote, an Brustkrebs zu erkranken, weil ihre Großmutter ar dieser Krankheit leidet. Dennoch erzählte sie das
Ceschehnis ihrer Mutter erst etwa ein Jahr später, vor ihrer polizeilichen Vernehmung.
Die Sirafkamner hat es sich für ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Mädchens nicht genügen lassen, daß seine Angaben mit denen des Angeklagten, wie erwähnt, übereinstimmen. Das Landgericht hat unterstützend herangezogen, daß der Beschwerdeführer "sich in ganz ähnlicher Weise auch anderen Xindern näherie". Diese Erwägung gibt dem Zweifel Kaum, ob jene Überzeugung der Sirafkammer bestehen bliebe, wenn sich die Schuld des Angeklagten in dem einen oder ande - ren der übrigen Fälle nicht erweisen ließe.
3. Ingris G.
Zu diesem Fall ist nur eine nicht vorschriftsmäßig ausgeführse (B6AST 2, 168) Aufklärungsrüge erhoben; jedoch greift die Sachrüge durch, weil die Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerfrei ist.
Das Landgerichi hat die Einlassung des Angeklagten für widerlegt erachiei, er habe das Mädchen bloß an der Hüfte sefaßi und beiseitegeschoben, um an ihm vorbeizukommen und Gem kleinen Buben, den es mit sich führte, das Schwein im Stall zu zeigen. Die Strafkammer stützt sich dabei auf die Fesisvellung, daß der Stall und der Gang dahin so eng sind, "daR ein derartiges Verhalten des Angeklagien ein Vorbeisehen an der Zeugin nur erschweri hätte". Liegi es aber so, dann ist rMohi ohne weiivercs erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer en dem Mädchen leichter hätte vorbeigelangen können, wenn er es, wie die Strafkammer meint, "an der Schulter oder am Arm" beiseiüeseschoben hätte, und inwiefern daher diese Art des Vorbeigehens für ihn näher gelegen hätte.
Dor Aussage des Sohnes des Angeklagten, Horsv, der von den unzüchiigen Berührungen nichts bemerkt hat. hat die Strafkammer keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil für diesen kein Anlaß vorlag, "allein auf die Bewegungen des Angeklagten" zu achten. Indessen befand sich Horst in dem Gang zum Stall. Der Beschwerdeführer stand hinter Ingrid, als er ihr nach deren Aussage zwischen den ärmen und dem Oberkörper an die Brust faßte. Bei dieser Sachlage und bei | der Enge des Stalles wie des Ganges ist es nicht ausgeschlos-. | sen, daß Horst die Bewegungen seines Vaters zwangsläufig in sie Ausen fielen - es sei denn, daß er sich überhaupt ander. weit beschäftigte und an dem Vorgang nur nebenher teilnahm; das isv jedoch bisher nicht festgestellt.
4. Christel, Fi.
Ingrid Gb erzählte, was ihr geschehen war, mehreren Kindern, darunter der Schwester der damals etwa neunjähriıgen Christel KB namens Ursula, Diese erwiderte, sie wisse schon, daß der Angeklagte "Schweinerei" mache; man müsse } sich vor ihm in acht nehmen.
Die hevision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht Ursula slaes nicht darüber vernommen hat, ob diese ihr Wissen ihrer Schwester Christel weitergegeben hatie., Keines der deirroffenen Kinder veilte sich den Eltern mit; dagegen bespracken die <inder die Vorfälle untereinander. Auch Christel hatte ihrer Schwester Ursula "ein bißchen was" erzählt, wie i sich aus der Niederschrifi über ihre polizeiliche Vernehmung vom 28. März 1958 ergibt. Unter diesen Umständen läßt sich nicht von der Hand weisen, daß das Kind, angeregt durch Mit-
teilungen ähnlichen Inhalis, einen möglicherweise hermlosen Vorgang später mißdeuiete und in dieser Mißdeuiung aufgebauscht wiedergab, Die Vernehmung eines Jugendsachverständigen wird sich hier, wie auch sonst, empfehlen.
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5. Hannelore up:
Dieses Mädchen hat ausgesagt, es habe seiner Mutier nach den unzüchtigen Vorkommnis mit dem Beschwerdeführer cinen weißen Fleck in der Unterhose gezeigt. In der Angabe darüher, wann dies geschehen sei, wechselte es, Diesem Umstend euinimmt die Sirafkammer keinen triftigen Grund gegen ie vYleubwürdigkeit des Mädchens. Sie hat indessen weiter fesigesiuellt, daß Hannelore "bei keiner der angegebenen Gelegenheiten den Vorfall mit dem Angeklagten als solchen" schilderte, Es wäre jedoch wider alle Erfahrung, daß die Muster, falls sie den weißen Fleck als - das von der Sirafkammer vermutete — Sperma erkannte, nicht in ihre Tochter gedrungen sein und diese nicht nach näheren Einzelheiten gefragt haben sollte. Die Revision rügt daher zu Recht, daß die Sirafkanmmer ie Mutter des Kindes nicht als Zeugin vernommen hal. Träfe etwa deren polizeiliche Bekundung zu, daß Hannelore ihr üborhaupt keinen weißen Fleck in der Unverhose gezeirt habe, so könnte die Glaubwürdigkeit des Mädchens bei
den Bedenken, die die Strafkammer ohnehin hegte, entscheidend
erschüttert werden — zumal dann, wenn die Schuld des Angeklagten in den vom Tatrichier für seine Überzeugung unterstübzend nerangezogenen anderen Fällen oder in einen von ihnen nichts erwiesen würde.
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Den Inhalt der übrigen Aufklärungsrügen kann der Beschwerdeführer in der neuen Verkandlung als Beweisanresung vortragen, Dabei wird auch fastzustellen sein, wo und wann
Hannelore VD nit: ihren siebenjährigen Bruder wieder zussmmengetroffen ist.
Dr.Geier Martin Dr:Schalscha
Willms Hübner