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BGH Entscheidung vom 25.02.1959 – 2 StR 42/59

2. Strafsenat

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Ilm Nsmen Ges Volkes

In dem SicherungsverfTahren gegen

den Hilrsarbeiter Ludwig G Ee au: Vo geboren arı HM 1929 in Si, zur Zeit einstweilen

untergebracht im Psychiatrischen Kronkerhans TB: wegen Unterbringung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtskofs in der Sitzung vom 25. Februar 1959, an der teilgenommer haben:

Bundesriconter Pro?.Dr. Busch als Vorsitzender, . Bundsesrichter Dr.. Dotierweich Bundesrichier Schärpensseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr, Mengss als beisiizende Richter, Bundesanwalt En :.n der Verhandlung,. Bundesanwelt Dr. dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter um. BER als Urkunäsbeamier der Geschäftsstelle, „tler Recht erkannt:.

Auf die Revision des Beschuldigten wird des Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom

6. Olriober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der an dsc Grenze der Idiotie- stehende schwachsinnize Angeklagte hat Beihilfe zum schweren Diebstshl und Beihilfe zum schweren Ravb in Tateinheit mit gefährlicher Körperv.rletzung begangen, und zwar unter dem Einfluß des Haupttäters, eines gewissen SE. Der Beschuldigie, der weder schreiben roch lesen und ksur rechnen kann, ist zurechnungsunfähig,

hat „ver stets gearbeitet unä ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Da seine Kutter zeitweise we,en Schizophrenie in einer Anstalt war, ist er von dem Fördernaschinisten VER vunü dessen Ehefrau wie ein eigenes Kind aufgezogen worden. Erst im Jahre 1955, als er 26 Jahre alt war, entfernte er sich aus deren Hause und geriei unter den ’influß seiner Hutter; während dieser Zeit lernte er den SCHE kennen. SEE veranlaste ihr, ihn bei einem Einbruchsdiebstanl-unäd bei der Beraubung der Kutter des Beschuläisten,: die von SE mit einen Hammer niedergeschlagen unä schier verietzt wurde, beizustehen. Das Landgericht het seine Unterbri ngung in eine "Heil- und Pflegeanstalt" - richtig Eeil- oder Pflegsanstalt - angeoränet.

Die Revision des Beschuläi gten rügt Verletzung des’ § 244 Abs. 2 bis 4 StPO und macht unrichiige Anwendung des "$.42 b/SiGB geltend. Sowohl die Verfahrensrüge wie. die Sachbeschwerde ist begründet. 507... re

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u ı. Der Verieidi iger hatie die Vernehmung des Arztes Dr . Ti

von dem Psychiatrischen Krankenhaus ZUEEREEER in dem der Beschuldigte einstweilen untergebracht ist, bsamtragt, nachden bereits der Professor Dr. Wii vox Institut für ze- ‚richtliche Medizin in Timm , der den Beschuläigten während Ser Voruntersuckung untersucht hatte, in der Hauptverhandlung gehört worden war. Der Antrag, der ersichtlich von der Strafkammer als Beweisamtrag dafür, daß der Geistes-

-. bares Tun des Beschuläigten möglich ist, sondern weitere

sustend des Beschuldigten die Unterbringung nicht erfordere, verstanden worden ist, wurde mit der Begründung abgelehnt, daß über medizinische Fragen bereits ein Sachverständiger gehöri woräen sei. Diese Ablehnung entspricht nickt den

nach § 244 Abe. 3 und 4 StPO zugelassenen Ablehnungsgründen. Daß bercits ein Sachverständiger gehört worden ist, setzt

8 244 Abs, 4 SiPO voraus; nur aus den dort angegebenen Gründen darf die beartragie Vernehmung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt werden, sofern nicht schon einer

der Gründe des Absatzes 3 Auzchgreift. auch unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO war die Anhörung des . Dr. U geboten. Denn die zur. Nachprüfung der Verfahrensrüge. erforderliche Aktenprüfung ergibt, daß Prof.Dr. Win sein Gutachten auf Grund einer Untersuchung vom Wai 1957 abgegeben hat, während für die Entscheidung über die Unterbringung auf den Zustand des Beschuldigten zur Zeit der Hauptverhkandlung im Oktober. 1958 abzustellen war. Daß demgegenüber ein Gutächten des Arztes, der Gen Beschuldigten seit 15 Honsten in der Heilanstalt beobachtet hat, Tür die Entscheidung von Bedeutung war, nußte sich dem Lanägericht aufärängen. Hiernach liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs, 2 und 4 siPo vor, auf dem de, Urteil, beruhen kann.

20 Such’ die Sachrüge führt Zur Aufhebung des Urteils. Bei . ‚der. Schvere des Eingriffs; den die Anordnung der Unterbringung - ..beteutet, ist ihr Erfordernis mit größter Sorgfalt zu prüfen (BER WOW 1951 ,4E0). Die bloße Anf Führung des Gesetzeswortlauts, daß die, Gffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordere, ist jedenfalls unzureichend. Es genügt nicht, daß neues siraf-

‚erhebliche Straftaten müssen mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten und andere Abhilfe nicht möglich sein (RGSt' 71, 216; 75, 305; BEH NIW 1951, 450 ür. 23; 572 Nr. 18; 724 Ir. 23; 969 Nr. 22). Über die Wahrscheinlichkeit künftiger Siraftsten äußert sich das Urteil überhaudt nicht, stellt vielmehr fest;

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daß der Schwachsinn des Beschuldizten im sllgemeinen zgutartiger Natur ist und iu Hause der Pflegeeltern Schwierigkeiten nit dem Beschuldisten nie aufgetreten sind. Die Pflegeschwester des Beschuldigten, eine verheiratete Frau, Mutter von drei Kindsrn und Leiterin einer im elterlichen Haus befindlichen Hetzgereifiliale, ist in Einv-rständnis mit ihrem Ehemann und ihren Eltern bereit, den Beschuldisten aufzunehmen und ihm sein [rüheres Zimmer einzwäunen. wie das Landgericht Ffesistelli, kommt es vor zu verhüten, daß die Mutter des Beschuläigten nimmt. Ist das schon nach der bösen Erfahrung, die sie gemacht hat, unwahrscheinlich, so wäre die Pflegeschwester, wenn sie zum Vormund bestimmt wird, berechtigt und

in der lage, seinen Aufenthalt zu bestimmen. Warum sie nach Ansicht der Strafkammer während einer vorläufigen Vormundschaft, die in kürzester Frist angeoränet werden könnte, dazu nicht in der. Lage sein sollte, ist nicht erkennbar.

allem darauf an Einfluß auf ihn

"Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha . Menges

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