Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 24.02.1959 – 5 StR 668/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
2 068 Amtliche Sammlungs ja StGB § 243 Abs. 1 Nr. 3 Ein Schlüssel, den der bisherige Mieter bei seinem Auszug ohne Wissen des Vermieters behält, ist vom Augenblick des Auszuges des Mieters an nicht mehr zur ordnungsmäßigen Eröffnung des vorher von ihm bewohnten Raumes bestimmt.
Nachschlagewerk: ja 2 192 2 068
Amtliche Sammlungs ja StGB § 243 Abs. 1 Nr. 3
Ein Schlüssel, den der bisherige Mieter bei seinem Auszug ohne Wissen des Vermieters behält, ist vom Augenblick des Auszuges des Mieters an nicht mehr zur ordnungsmäßigen Eröffnung des vorher von ihm bewohnten Raumes bestimmt.
BGH, Urt. v. 24. Februar 1959 - 5 StR 668/58 LG Lübeck
5_ StR 668/58
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schuhmacher Heinz D EB zus . GE
Kreis ONE (EEE , geboren am 1925 in IC Kreis Tue
EB (Ostpreußgen),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.Februar 1959, an der teilgenommen habensı
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof um als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;z
Die Revision des Angeklagten DEEP gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 5.August 1958
wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 5.August 1958 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründeygp
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall (Nachschlüsseldiebstahl) zu zwei Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Der Angeklagte hatte bis Oktober 1957 in einer Kate des Bauern JEm gewohnt. Nach dem Auszug des Angeklagten benutzte JB jie Kate als Getreidespeicher und verschloß sie. Anfang Januar 1958 entwendete der Angeklagte aus der verschlossenen Kate Getreide. Er öffnete die Kate mit einem Dietrich oder mit einem Schlüssel, den er bei seinem Auszug nicht zurückgegeben hatte, und von dessen Existenz ICE nichts wußte.
IT. Die Einwendungen der Revision dringen nicht durch.
Es trifft zu, daß ein Schlüssel, den Jim den Angeklagten für die Dauer des Mietverhältnisses überlassen hatte, zur ordnungsmäßigen Eröfinung der Kate bestimmt war, solange der Angeklagte dort wohnte.
Die Strafkammer führt aber mit Recht aus, daß der Schlüssel diese Eigenschaft verlor, als der Angeklagte ihn bei seinem Auszug ohne Wissen des JB behielt. Es kam hierfür zwar, wie die Revision darlegt, darauf an, ob Jürgens den Schlüssel durch ein äußerlich erkennbar hierauf gerichtetes Verhalten entwidmet hatte (RGSt 52,84), Das Reichsgericht hat aber (RGSt 53, 101) zutreffend ausgeführt,
- 3.
- 3.
daß ein Vermieter durch die Vermietung und Übergabe einer Wohnung die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt
dem Mieter übertrage und dieser durch Übernahme der Mietsräume und der zu ihnen gehörenden Schlüssel seinen Willen
klar zum Ausdruck bringe, daß während seines Mietbesitzes diese Schlüssel allein zur ordnungsmäßigen Eröffnung der Miets. räume bestimmt sein sollen,
Entsprechendes gilt bei Beendigung des Mietverhältnisses. Der Vermieter, der den Mieter aus dem Mietverhältnis entläßt und die Räume wieder selbst übernimmt, bringt dadurch zum Ausdruck, daß Schlüssel, die etwa ohne sein Wissen noch im Besitz des Mieters verblieben sein sollten, nicht mehr zur ordnungsmäßigen Eröffnung der Räume bestimmt sind.
III.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten hat auch sonst keine Rechtsfehler ergeben.
Seine Revision war daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schnitt Börker