Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 24.02.1959 – 1 StR 30/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR_30/59 | 2509 038
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Ickheizer Anton R ED zus NE: zetoren zm ED 3: in TREE. zur Zei: in dieser Sache
in Unversvchungshaft, wegen Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen u.a,
hat der !. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundsesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Jusiizangesiellter in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Rechi srkamt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürih von 20. Oktober 1958 wird verworfen.
. _ Die Untersuchungshaft seit dem 21. Oktober 1958 wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechitsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
—— m |.
Das Landgericht hat den Angeklagten, der seine Tochter Eildegund seit dersn vierzehntien Lebensjahr zu unzüchtigcen Hardlungen mißhrauchie, später mit ihr wiederholt den Beischlaf v.11zog und Schließlich’ Binspritzungen an ihr vornahm, um sine Leibesfruchi abzutreiben, wegen eines T: rtigeseizien Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande und wegen eines versuchien Verbrechens der Abireibung zu einer Gesamistirafe von sechs Jahren Zuchthaus verurveili und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer Ton Tünf Jahren absrkannt,
lie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung Zörmlicheu und sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.
T. Verfabrensbeschwerde,
1, Die Revisi.n hält die Pflicht zur Sachaufklärung für verleizt (§ 244 Abs. 2 StPO), weil das Landgericht keinen Frauenfacharzi zur Klärung der Frage beigezogen habe, ob es sich bei dem Fruchtabgang der Hildegund RE richt möglicherweise nur wm einen Abgang von Blutklumpen in Folge von Regelstörungen gehandelt, eine Schwaugerschafi also gar nicht vorgelegen habe, Das Landgericht habe sich insoweit nicht mit dem Gutachten des Landgerichtsarzies Dr. Bittner begnügen dürfen, Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat seine Feststellungen über den Fruchtabgang ersichtlich auf die Angaben geswüizi, welche Hildegund RP: die in der
Havpivechandlung die Aussage verweigerte, im Vorverfahren gsrenüber dem als Zeugen vernommenen Ermitilungsrichter gemacht hat Avf das Gutachten des Sachverständigen
Dr. Bitiner beruft sich das Urteil ausdrücklich nur insoweit, als dieser zu Gunsten des Angeklagien einen ursächlichen Zusarmenhang zwischen den Manipulationen
des Angeklagten und dem Fruchtabgang nicht für sicher hielt. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, inwiefern sich die Sirafkamer zur Beiziehung eines Frauenarztes als Sachverständigen gedrängt sehen mußte, zumal da weder der Angeklagte noch sein Verweidiger die Anhörung einss hesonderan Sachverständigen zu diesen
Punkt beaniragt haben. Im übrigen kömite das Urteil
nicht auf der angeblich fälschlichen Annshnme eines Fruchtabgaugs durch das Landgericht beruhen, da der angeklagte nur wegen versuchter Abtreibung vervrieilt
IST.
2. Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht hzbe den Sachverständigen Dr. Bittner überhaupt nicht hören und sein Guiachten nicht verwerten dürfen, weil der Angeklagte den Dr, Bitiner mit Erfolg abgelehät hahe, geht sie von falschen Laisächlichen Vorausseizungen aus.
Der Angeklacie hat den Sachverständigan vor der Haupiverhandlung mit einer schrifülichen Eingebe seines Verteidigers abgelehnt. Der Vorsitzende enisprach diesem Gesuch insoweit, als er die Untersuchung des Angeklagten durch einen anderan Sachverständigen anordnete, der dann auch in der Hauptverhandlung gehört wurde. Das Ablehnungsgesuch gegen Dr. Bittner wurde in der Haupiverhandiung nicht wiederholt, Daraus muß eninommen werden, daß der Angeiilagte auf die Ablehnung Dr. Biviners verzichtet
hat (Rest 58, 301), "
.
"II. Sachrüge.
Der Schuldspruch wird in vollem Umfange von den Feststellungen getragen. Was die Reyision zum Strafavsspruch vorbringt, kann nicht durchgreifen, Soweit ihr Vortrag in den Gründen des angefochtenen Urteils keinen sachlichen Anhalt findet, erübrigt sich eine Srörvervung: Dsß der Angeklagte bei seiner Tochter einen wohl kaum wieder gui zu machenden Schaden angerichtet hat, ist so naheliegend, daß sich das Landgericht hierzu eingehende Darlegungen ersparen und von einem "offensichilichen Schaden" sprechen konnte.
Auf‘ die Frage, ob bei der versuchten Abtreibung ein minder schwerer Fall gegeben sein könne, ist des Landgericht nicht ausdrücklich eingegangen. Jedoch ereibi sich aus dem Zusemmenhang der Urteilsgründe, insbesondere den Erwägungen zur Strafzunessuug, daß das Lerägerichi in Srmangelung entsprechender Anhaltspunkte und nit Rücksicht auf den hohen Grad der Veraniwortungslosigkeiv im Gesamtverhalten des Angsklagten keine zvingsnde Nowwendigkeit zur Erörterung dieser Frage gesehen hab und zu sehen brauchte,
Das scheinbsgre Fehlen besonderer Erörterungen zur ginzelstrafe der versuchten Abtreibung und zur Gesamisivafe erklärt sich daraus, daß das Landgericht seine vorausgehenden Ausführungen über die Umstände, die für die Zumessung der Strafe besiimmend waren, auf den Ge-
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samikomplex bezogen hai und bei der Behandlung der straf-
erschwerenden Unsiwände das Gewicht auf das Verbrechen nach $ !74 Nr. : StGB legte. Das war bei den besonders engen sachlichen Zusammenhang der beiden in Tatmehrheit
stehenden Straftaten des Angeklagten sachgemäß und ist
um so weniger zu beanstanden, als das Landgericht; hei der versuchten Abtreibung unter ausdrücklicher Beachtung des
§ 4ä SiGB auf das Mindestmaß der Regelstrafs erkannt hat,
Dr. Geier Martin Heimann-Trosien
willms Hübner