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BGH Entscheidung vom 17.02.1959 – 5 StR 587/58

5. Strafsenat

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5_StR 587/58 2192 073

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den früheren Fabrikanten und jetzigen kaufmännischen

Angestellten Gerhard M Up zu: Heim, geboren am MM 1920 in saHEEEEEEm «rei: SUB,

wegen Betruges u.ä.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Februar 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr (BEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte zn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Gerhard Meyer gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 18.März 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe3z

Der Angeklagte- Gerhard M «um» ist wegen Meineides, wegen 'Betruges in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer ‚Gesamtstrafe von einem Jahr und. drei ‚Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von .drei. Jahren aberkannt und auf seine dauernde Unfähigkeit erkannt,. als u Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die: ‚Revision des Angeklagten Gerhard. A) mit sachlichrechtlichen ‚Beschwer- “ den. Das Rechtemittel. hat keinen Erfolg.

, Ze " Verurteilungen wegen versuchten Betruges :

und wegen Betrugsg" in zwei Fällens

l. it Unrecht wirft: der Beschwerdeführer dem Landgericht vor, 'e8B habe die Verträge über die hydraulische Schneil- . presse unrichtig ausgelegt, . dabei insbesondere Fragen des Eig entungre chts verkannt.

a) Soweit sich die Revision in diesen Zus ammenhange =

"= :unter Angabe von Seitenzahlen -- ‚auf den Urteilsinhalt

beruft, ‚bedarf ihr Vorbringen keiner näheren "Behandlung, :: weil: sie ‚gen Fehler begeht, Teile..des Urteils ohne Rücksicht auf. den Zusammenhang‘ zu‘ erörtern oder. sogar = 'in mitunter bedenklicher Weise - ‘Sätze: unvollständig wiederzugeben: Das gilt auch ‚für aie ' Behauptung des ‚Begchnetdofuhrere,; sie

Auffassung, er habe früher. unbeschränkt es Bigentun darän:

:i: gehabt.. ‚Die Revision’ beruft. sich: hierfür. auf Seite: "43: der

Urteilsabschrift. "An dieser Stelle teilt, das "Landgericht: eber mit, daß und 'weshalb NP. dem für eine 'Herausgabeklage gegen den Angeklagten‘ das- ‚Armenrecht bereits > bewilligt

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worden war, auf seine Rechte verzichtet und einer Verwertung der Schnellpresse durch den Konkursverwalter ausdrücklich zugestimmt hatte (vgl.hierzu auch UA S.44).

b) Im Zusammenhange betrachtet ergeben die Feststellungen des Urteils auch sonst keinen Anhalt dafür, daß die Strafkammer über eine Frage des bürgerlichen Rechts geirrt haben könnte.

Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, nach Aufhebung des Darlehensvertrages vom 7.Oktober 1953 seien zwei neue Vereinbarungen getroffen worden. Der Vertrag vom 8.Oktober 1953 habe die Rechte der Beteiligten Karl We, Gerhard MB una Vom im Innenverhältnis klären, der Vertrag vom 12.0ktober 1953 nach außenhin (insbesondere gegenüber der Firma HER & KEEP) die Rechte und Pflichten des Angeklagten Karl MB regeln sollen. Daß durch den . letzten Vertrag die Vereinbarung vom 8.0ktober 1953 nicht aufgehoben werden sollte, wird an mehreren Stellen des Urteils festgestellt. Auf Seite 16 UA heißt esı "Die Regelung wurde in zwei verschiedenen Verträgen schriftlich niedergelegt."

.Bei dieser Sachlage ist die Beurteilung der Vertragsbeziehungen durch das Landgericht mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Revisionsgericht ist - wie der Beschwerdeführer verkennt -— nicht nur an die Feststellungen des, Tatrichters über Wortlaut und Inhalt der Vertragsvereinbarungen. gebunden,. sondern auch an diejenigen, die sich mit der tatsächlichen ‚Auslegung der Willenserklärungen befassen. Im Revisionsrechtszuge könnte lediglich von Bedeutung sein, ob. der Tatrichter bei seiner Auslegung gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen oder sich mit dem (im Urteil mitgeteilten) Wortlaut oder dem wirtschaftlichen Zweck der Verträge in unlösbaren Widerspruch gesetzt 'hat. Für das Vorliegen solcher Mängel besteht hier aber kein

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Anhalt.

Die getroffene Regelung war auch rechtlich zulässig. Es durfte - wie keiner näheren Darlegung bedarf. - zwischen den Parteien vereinbart werden, daß Karl Me» unter Übernahme der Pflichten und Rechte des Mb nach außenhin das Anwartschaftsrecht auf Übertragung unbeschränkten Eigentums von der Firma IB & KEB erwarb, im Verhältnis zu MM aber nur die Rechtsstellung eines. Sicherungseigentümers haben sollte. “

2. Das Landgericht stellt weiterhin bindend fest, daß zwischen Gerhard MB. NEM und Km an 4. Februar 1954 ein Gesellschaftsvertrag geschlossen worden ist. Die “ (eingehenden) Angriffe der Revision hiergegen sind unzulässig. Sie richten sich nämlich in Wahrheit nur gegen die Beweiswürdigung als solche oder gehen von anderen als den Feststellungen des Urteils aus.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wird auch ...Kein rechtlicher Mangel des Urteils dädurch offenbar, -daß über das Vermögen von ein und KEEB ein Konkurs

nicht eröffnet worden ist. Dieser Umstand ist deshalb nicht von wesentlicher Bedeutung, weil Inhaber der vom Konkurse betroffenen, nicht eingetragenen Kommanditgesellschaft nur

die beiden Angeklagten und KB waren; nur diese hatten übrigens auch das’ Vergleichsverfahren, das zum Anschlußkonkurse führte, beantragt.

'3, Ebenfalls fehl gehen: die. Angriffe, die sich nur gegen die Verurteilung wegen. versuchten Betruges zum Nachteil Le > und des: Bundes richten.

e) Das Urteil stellt nicht‘ - wie der Beschwerdeführer meint. - . fest, Les habe keinerlei Kenntnis 'von den früheren Zahlungen des Mm (14 000’kis 15 000 DM): für die Schneilpresse gehabt. Die Strafkammer'hebt vielmehr - in dem vom Beschwerdeführer selbst angeführten Urteils-

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teil (UA S.52) - nur hervor, der Geschädigte sei darüber -getäuscht worden, daß in Bezug auf diese Aufwendungen noch

keine Ausgleichsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden war.

b) Keiner näheren Behandlung bedarf das offensichtlich unbegründete Vorbringen der Revision, der Beschwerdeführer könne "aus Rechtsgründen nicht betrogen" haben, weil er an dem "Verfahren" zur Bewilligung des Lastenausgleichsdarlehens nicht "beteiligt"! gewesen sei.

c) Die Entscheidungsgründe enthalten auch keinen Widerspruch, soweit sie darlegen, was Time von den Ansprüchen des Me wuste. Daß CE schon vor dem 14.Juli 1954 damit gerechnet hatte, MB werde "Schwierigkeiten machen" (UA S.71), besagt nämlich noch nichts über seine Kenntnisse von Berechtigung und Umfang. dieser Ansprüche. Nach den Feststellungen ist er vom Angeklagten insoweit "nicht vollständig und wahrheitsgemäß aufgeklärt" worden (UA S.129) und hat solange an dessen unvollständige und irreführende Erklärungen geglaubt, bis er durch das -prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers am 9.September 1954 in "seinem Vertrauen erschüttert" wurde (UA S.81).

Es mag sein, daß in diesem Zusammenhange die Folgerungen der Strafkammer nicht in allen Punkten zwingend sind. Jedenfalls sind sie aber denkgesetzlich möglich und deshalb im Revisionsrechtszuge unangreifbar.

d) Der 'Tatriichter stellt mehrfach (vgl.z.B. UA 5.95, 97) fest, daß Meiiiilm auf die Preßformen der Firma CEED & T@EEM bereits "erhebliche Beträge" bezahlt hatte ‚(es handelt sich insoweit nicht - wie die Revision meint - - um bloße "Vermutungen"). Das Landgericht. ist zu dieser Überzeugung gekommen, indem es die durch den Angeklagten bezahlten Akzeptschulden von 5500 DM vom Verkaufswert (13 600 DM) abgezogen hat.

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e) Die Strafkammer hat nicht verkannt, daß das von Lackenmacher einzubringende Aufbaudarlehen (35 000 DM) gesichert werden sollte- Im Urteil wird hierzu folgendes ausgeführt;

"Selbst wenn die Bestellung der Sicherheiten wegen des formellen Eigentuns der Angeklagten an der Betriebseinrichtung als wirksam zu erachten wäre, so boten sie bei der zulässigen 80 %.Beleihung jedenfalls keine ausreichende Sicherheit für das Darlehen, wenn das Unternehmen, wie bei den unklaren Beteiligungsverhältnissen vorauszusehen, selbst notleidend wurde, wie die spätere Entwicklung gezeigt hat; die hydraulische Schnellpresse, der wertvollste Teil der Betriebseinrichtung und die wichtigste Sicherheit, konnte nur für 14 200 DM (noch nicht

die Hälfte des Neuwerts von 29 203,75 DM und wenig mehr als die Hälfte des von dem Sachverständigen Ingenieur VDI DB angenommenen Zeitwerts von 27 000 DM) verwertet werden"

(UA S.140/141).

£f) Der von der Revision behauptete Widerspruch ergibt

sich aus den Darlegungen auf UA Seite 133/134 nicht. Denn aus eigener Erfahrung wußte IcEms 1sdigslich, "daß ein genügender Absatz an Kunstharzwaren der fraglichen Art zu erzielen sein werde", auf Grund der unwahren Angaben des Beschwerdeführers vertraute er aber darauf, daß "die Erfolgsaussichten des neuen Unternehmens sehr günstig" sein würden. Diese übertriebene Ertragsaussicht ist nach den

Feststellungen mitursächlich dafür gewesen, daß Timm» Gm sich für die Teilhaberschaft interessiert und das Darlehen beantragt hat.

g) Unzulässig oder abwegig - und deshalb nicht näher

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zu erörtern -— sind die Darlegungen der Revision zur Frage der Täuschung über die Eigentumsverhältnisse en . dem Personenkraftwagen.

h) Die übrigen Einzelangriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen versuchten Betruges sind entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

4. Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat in :Bezug auf die Betrugsverurteilungen keine Rechtsmängel ergeben.

: m.

Die. Einzelangriffe ‘der Revision gegen die Verurteilung wegen Meineides sind unzulässig, weil sie sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche richten oder neue ‚Tat | sachen vorbringen. a

Da auch hier ‚die Nachprüfung auf die BERN Sachrüge der Revision nicht zum Erfolge verhilft, war sie entsprechend dem äAntrage‘ des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen. \ nn

Sarstedt _ Dr.Koffka Schmidt

Siemer Börker