Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 06.02.1959 – 4 StR 512/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2661 018
*. L - r
Im Nanen des volkes
In der Sirafsache gegen
den Hilfsarbeiter Heinrich Sch ED aus ru, geboren an @. EEE> ED ir re,
wegen schwerer Unzucht zwischen Männern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1959, an der teilgenommen habenz
r. Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 23. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 4 verurteilt worden ist, sowie im ganzen Strafausspruch.
In äiesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Zm übrigen wird die Reyision rerworfen.
von techts wegen
Men...
Gründes_
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Unzucht zwischen Männern in vier vollendeten und drei versuchwen Fällen zu ciner Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, Sie hat teilweise Erfolg. \
1. Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, daß im Sinne des 8 175 aNr. 3 StEB zur Unzuchtt verführt werden kamn nur cin Minderjähriger, der vor der Einwirkung des Täters zu derartigen Handlungen nicht bereit war; wenn der Täter angenommen hat, daß der Minderiährige von sich aus zu gleichgeschlechilicher Unzucht gewillt sei und daher nicht erst verführt zu werden brauche, kann er nicht einmal wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB bestraft werden (RGSt 70, 195). Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen vollendeter schwerer Unzucht in vier Fällen nach § 175 a Nr. 3 StGB verurteilt hat, fehlt schon jede Feststellung über die innere Einstellung der Minderjährigen Dome, SCHW und KB vei ien ersten Unzuchtshandlungen und zu der weiteren Frage, ob der Angeklagte annahm oder mindestens damit rechnete, daß seine Einwirkung auf den Willen dieser jungen Leute nötig sei, um einen etwaigen inneren Widerstand gegen seine Absichten zu überwinden. Dies ausdrücklich zu erörtern, war umso nötiger, als in den Strafzunessungsgründen gesagt wird, daß Bob, SD und KEEED dem Angeklagten 'die Ausführung der Tatven offenbar nicht sehr schwer gemacht hatten",
wor
wn
&o Diese Frage drängte sich bei der Peststellung jeder weiteren Unzuchtshandlung mit denselben Personen naturgemäß noch mehr auf. Ganz besonders bedurfte es im Falle 4 der tatsächlichen Aufklärung, ob es auch jetzt noch einer Verführung der drei Minderjährigen zu den nunmehr gemeinsam begangenen Taten bedurfte, obwohl jeder von ihnen sich vorher schon mehrmals allein mit dem Angeklagten vergangen hatte. Aber auch, soweit das Landgericht Fortselzungszusammenhang zwischen den mit derselben Person begangenen mehreren unzüchtigen Handlungen angenommen hat, ist es für den Schuldumfang von Bedeutung, ob es einer Verführung nur zur ersten Tat bedurfte, oder ob der Angeklagte -— was durchaus möglich ist -— auch in späteren Fällen stets erneut einen inneren Widerstand seiner Opfer überwinden mußte..
3. Soweit der Angeklagte wwgen versuchter Verführung der Minderjährigen ScEEE>, DEE und rei zur Unzucht verurteilt worden ist (Fälle 5, 6 und 7) bestehen gegen den Schuldspruch keine rechtlichen
"IR
-4-
Bedenken. Es ist aber möglich, daß auch die Höhe der wegen dieser versuchten Verbrechen verhängten Einzelstrafen von den unter 1. und 2. erwähnten Rechtsfehlern beeinflußt wor-
den ist. Daher muß der Sirafausspruch in vollem Umfange aufgehoben werden»
Rotberg Krumme Hoepner Lang-Hinrichsen Flitner