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BGH Entscheidung vom 03.02.1959 – 5 StR 638/58

5. Strafsenat

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5 StR 638/58 2192 079

In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Hausierer Martin B@EWWw, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1904 in New Kreis Dim,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

‘wegen Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht

‚hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Februar 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 24.0Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründej

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Unzucht mit einem Manne unter 21 Jahren nach § 175a Nr.3 StGB zu einem Jahre Gefängnis verurteilt und angeordnet, daß er in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen ist.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Zum Merkmale des Verführens im Sinne des § 175a Nr.3 StGB gehört, daß der Jugendliche die Unzucht "an sich nicht will" (RGSt 70,199; 71,111; RG DR 1939,363°). Hierüber trifft das Landgericht keine Feststellung. Diese läßt sich auch nicht dem Zusammenhange der Urteilsgründe entnehmen. Denn der vierzehnjährige Manfred Hg hatte "vor wenigen Monaten in Hamburg einige Erlebnisse gleichgeschlechtlicher Art gehabt und wußte deswegen, was der Angeklagte machte" (UA S.5). Außerdem verhielt er sich unmittelbar vor und bei der Tat recht ungewöhnlich. Er geriet, als er den steifen Geschlechtsteil des Angeklagten sah, alsbald in geschlechtliche Erregung, setzte sich zum Angeklagten und rieb ebenfalls an seinem Gliede. Es kam dann, soviel das Urteil erkennen läßt, ohne weiteres zur gegenseitigen Berührung der Geschlechtsteile, und "zuletzt befriedigte sich der Junge selbst bis zum Samenerguß".

Bei dieser Sachlage schließt der Inhalt des Urteils nicht die Möglichkeit aus, daß Manfred Hge schon nach dem ersten auffälligen Verhalten des Angeklagten am Morgen in der Herberge eine gleichgeschlechtliche Annäherung erwartet hatte, mit ihr von vornherein einverstanden war und deshalb mitging. Dann läge kein vollendetes Verbrechen der Verführung nach § 175a Nr.3 StGB vor. Ob sich der Angeklagte eines Versuchs schuldig gemacht hat, hinge davon ab, von welcher

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inneren Einstellung des Jungen er ausging.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des *#eneral-

bundesanwalts.

Sarstedt u Dr.Kkoffa Sienmer Schmitt Dr.Börker